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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 355.

Kontokurrent. Das war schon früher herrschende Meinung (R.O.H. 3 S. 149; R.G. 1S. 19; 22 S. 151; O.L.G. Frankfurt in 43 S. 349; Förtsch Anm. 2 zu Art. 291;Greber S. 2; Cosack 3. Aufl. S. 357) und muß auch jetzt gelten, da unser H 355 vonbeiderseitigen Ansprüchen spricht. (Cosack 4. Aufl. S. 354). Indessen braucht die gegen-seitige Kreditirung nur beabsichtigt zu sein. Ob sie auch wirklich durchgeführt wird, istnicht erheblich (Cosack S. 354). Insbesondere hört ein längere Zeit bestehender Konto-kurreutvcrkehr dadurch nicht auf, seinen Charakter zn veGeren, daß im Laufe einerPeriode nur der eine Theil Forderungen erwirbt, der andere Theil nur Zahlungen macht,oder auch dies nicht einmal.Am», s. Endlich aber gehört zum Wesen des Kontokurrentvertragcs, daß

mindestens ein Theil Kaufmann ist oder als Kaufmann gilt, (wofür die ZZ 15und der Exkurs zu Z 5 maßgebend sind). Auch daß der eine Theil Miuderkaufmannist, genügt (vergl. hierüber Anm. 14). Ueber den, der als Kaufmann gilt, siehe untenAnm. 14. '

Anm.io. Damit ist jedoch hier nur gesagt, daß die vom Gesetze aufgestellten Regeln über

den Koutokurrentvertrag von selbst mir gelten, wenn ein Theil Kaufmann ist. Nicht un-zulässig aber ist es, daß auch Nichtkaufleute einen Kontokurrentvertrag schließen, und essteht auch nichts entgegen, aus der Art einer Geschäftsverbindung eine stillschweigendeAbrede dieses Inhalts zu entnehmen. Immer aber ist davon auszugehen, daß die gesetz-lichen Folgen des Koutokurrentvcrhältnisses sich zunächst nur an dasjenige Kontokurrent-vcrhältuiß knüpfen, welches die gesetzlichen Voraussetzungen enthält. Dieselben gelten hier,wenn nichts Gegentheiligcs vereinbart ist. Bei jedem sonstigen Kontokurrentverhältnissedagegen gelten diese Rechtsfolgen nicht als gesetzliche, sondern lediglich als vereinbarte,also nur baun, wenn erhellt, daß die Intentionen der Parteien darauf gerichtet waren,diefe Rechtsfolgen sollen auch für sie gelten. Und ferner ist zu bedenken, daß die dieRechte des Gläubigers behandelnde Bestimmung des Z 357 nur auf ein Kontokurrent-vcrhältniß zutrifft, welches den gesetzlichen Erfordernissen des Z 355 entspricht, also nichtauf ein solches zwischen Nichtkanfleutcn. Die Rechte der Gläubiger ciuem solchen Konto-kurrentverhältnisse gegenüber bestimmen sich nach allgemeinen Rcchtsgrnndsätzen.

Anm.ii. Dagegen gehört es nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des

Kontokurrentverhältnisscs, daß die Einzelposten verzinslich find.(Grllnhut S. 947.) Zwar hat es den Anschein, als ob die Begriffsbestimmung unseresParagraphen die Verzinslichkeit der Einzelposten als wesentliches Erfordernis; des Konto-kurrcntverhältnisses betrachte. Allein es handelt sich nur um eine schlecht gewählteRedewendung. Wie die Denkschrift S. 198 ergiebt, follte es mir Voraussetzung der ge-setzlichen Verzinslichkeit des Saldopostens sein, daß auch die einzelnen Posten ver-zinslich sind, nur dauuerscheine es gerechtfertigt, die Saldoforderung als einen selbst-ständigcn zinstragenden Posten zu behandeln". Aber ganz unverständlich wäre es,wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, das eigenthümliche Rechtsinstitut des Konto-knrrcntverhältnisses und seine sonstigen gesetzlichen Folgen außer der Verziuslichkeit nurdort anzuerkennen, wo die Einzelposten verzinslich sind. Die Verzinslichkcit ist nur eineder möglichen Seiten des Kontokurrentverhältuisses, diese hat der Gesetzgeber von Gesetzes-wcgen nur eintreten lassen wollen, wenn die Einzelposten verzinslich waren. Aber dieandere, weitaus wichtigere Seite dieses Instituts, die Suspcndirung der Kompensationder beiderseitigen Ansprüche und der Tilgungsfunktion der beiderseitigen Zahlungen, sowiedie völlige Beseitigung aller beiderseitigen Ansprüche und ihre Ersetzung durch ein fest-gestelltes Saldo haben mit der Berzinslichkeitsfrage nichts zu thun. Diese können ein-treten und treten ein, wenn wegen Unverzinslichkcit der Einzelkosten auch der Saldonicht verzinslich ist; der Saldo ist dann kein selbstständiger zinstragender, wohlaber ein selbstständiger nicht zinstragender Posten. (Anders Cosack S. 347, der nach demneucu H.G.B , in der Verzinslichkcit der Einzelposten eine wesentliche Voraussetzung desKontoknrrentverhältnisses erblickt.)