Allgemeine Vorschriften. Z 355.
1113
2. Die Eingehung des Kontoknrrcntvertragcs. Sie ersolgt formlos, da eine Form nirgends Anm, 12vorgeschrieben ist, auch durch konkludcntc Handlungen (R.G. 18 S. 247), insbesondere auch
durch faktische Uebung (R.O.H. 6 S, 256; 10 S. 99; 11 S, 142; Bolze 16 Nr. 337).Im Verhältniß zu Minderkaufleuten wird man freilich der bloß faktischen Uebung dieRechtswirkung des Abschlusses eines Kontoknrrentvcrtrages nur mit Vorsicht beilegenkönnen (R.O.H. 2 S. 443). Das erheblichste Kriterium einer durch faktische Uebung ver-einbarten Kontokurrcntverbindung liegt in der Zusendung periodischer Rechnungsabschlüsse(R.O.H. 10 S. 99; 12 S. 72); aber auch aus anderen Momenten kann die Vereinbarunggeschlossen werden (R.O.H. 6 S. 256; 10 S. 99 Anm. Der Name Kontokurrcut istuicht absolut entscheidend (vergl. unten Anm. 13), desgleichen nicht das Vorliegen einerDebet- und einer Kreditseite und eines Saldos (R.G. 22 S. 150).
Die Vereinbarung braucht nur dahin zn gehen, daß alle etwaigen Zahlungen nnd A»m.i3.Forderungen nicht einzeln geltend gemacht, sondern periodisch abgerechnet und nur derUcberschuß geltend gemacht werden soll. Eine Abrede über die Art der Krcditirung undder Zahlung und über die näheren Modalitäten derselben gehört uicht zum Inhalt unddaher auch nicht nothwendig zur Perfektion des Kontokurreutvcrtrages. Daher wird z. B.ein Kontokurrcntvcrhältniß giltig begründet, wenn die Parteien vereinbaren, daß sie inKontokurrentverkehr treten wollen und dabei nur ein Theil von dem andern für dasjedesmalige Guthaben Cigarren entnehmen werde, selbst wenn über die Sorte und denPreis der Cigarren nichts verabredet ist (R.O.H. 17 S. 218). Von selbst versteht es sich,daß auch unwesentliche Punkte zur Einigung gehören, wenn nach der Erklärung auch nureiner Partei hierüber eine Vereinbarung getroffen werden soll (A 154 B.G.B.).
3. Die Kontrahenten des Kontokurrentvcrtragcs. Der eine Theil muß Kaufmann sein. Er Anm it.kann auch Mindcrkaufmann sein (hierüber Anm. 12). Wie aber bereits oben Anm. 9hervorgehoben, greifen die gesetzlichen Regeln des Kontoknrrentverhältnisses auch dannPlatz, wenn der eine Theil als Kaufmann gilt, und zwar zunächst, wenn er nach Z 5
als Kaufmann gilt. Anch die Bestimmung des Z 357, obwohl dieselbe für uud gcgcuden Dritten sich richtet, greift auf das Verhältniß zum Gläubiger Platz, weil jeder sichauf die Eintragung berufeu kaun. Ferner aber finden die Regeln über das Kontokurreut-vcrhältniß auch daun Anwendung, wenn der eine Theil in Folge Auftretens im Rechts-verkehr als Kaufmann gilt (Exkurs zu Z 5). Auch hier steht nichts entgegen, aus derGeltung als Kaufmann die Folgerung zu ziehen, daß alle Regeln des Kontoknrrentver-hältnisses anwendbar sind. Insbesondere besteht dieses Bedenken nicht hinsichtlich des§ 357, obwohl diese Bestimmung sich auf den Dritten bezieht. Denn sie gilt zu Gunstendes Dritten, und jeder, der dem Rechtsverkehr angehört, kann auf die im Auftrete» alsKaufmann liegende allgemeine Erklärung zu feinen Gunsten sich berufen, soweit überhauptder Parteiwille Rechtsfolgen zeitigen kann.
Daß auch Nichtkaufleute einen Kontokurrentvcrtrag schließen können uud mitwelchem Erfolge, darüber siehe oben Anm. 10.
4. Gegenstand des Kontoknrrentvcrtrages können alle Zahlungen und Forderungen einer Anm. 15.Geschäftsverbindung sein (anch Micthsfordernngen, vergl. unten Anm. 16). Natürlich
nur Geldforderungcn, (R.G. 2 S. 263). Welche es im einzelnen Falle sind, bestimmendie Vereinbarungen und die Umstände (R.O.H. 5 S. 42). Im Zweifel ist anzunehmen,daß sämmtliche auf den gewöhnlichen Geschäftsverkehr bezüglichen Gcldverbiudlichkciten inden Kontokurrcntnexus eintreten sollen (Greber S. 58). Es sind hiernach z. B. aus-geschlossen solche Verbindlichkeiten, deren Entstehung nach dem gewöhnlichen Laufe derDinge nicht zu erwarten war, wie ungewöhnlich hohe Schadensersatzpflichtcn, ferner alleWerthe, welche mit einem besonderen, den Zielen des Kontokurrentvertragcs wider-streitenden Austrage llbersandt werden, oder sonstige Verbindlichkeiten, deren Endzweck sichmit dem Wesen des Kontokurrentverkehrs nicht verträgt, z. B. das xaetrim <Ie mutuoilaii<Io (Greber S. 58; vergl. Cosack S. 354). Daß eine Forderung nicht in der Persondes Kontokurrcntisten entstanden, sondern ihm erst ccdirt worden ist, hindert nicht diewirksame Einsetzung in das Kontokurrcut (R.G. 28 S. 34). Aus der Eigenart der An-