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Allgemeine Vorschriften. Z 355.
sprüche wird von der Rechtsprechung (allerdings nnter Widerspruch der Wissenschaft:Lcvh-Ricßcr S. 114—117; Greber S. 58; Denkschrift S, 198) mit Recht hergeleitet, daßWechsel und kaufmännische Verpflichtungsscheine in der Regel nichtdarunter fallen; solche Ansprüche können also in der Regel besonders geltend gemachtwerden; daß bei Hergäbe des Wechsels der Betrag desselben dem Geber in laufenderRechnung gutgeschrieben worden ist, ändert hieran nichts (R.O.H. 3 S, 145, 9 S, 245,22 S. 337; Bolze 5 Nr. 548; O.L.G. Karlsruhe in (-.2. 40 S. 490). Soweit dieeinzelnen Forderungen in den Kontokurrentvertrag nicht gehören, ist die separate Geltend-machung nicht bloß gestattet, sondern zur Vermeidung des Eintritts der Verjährunggeboten. Aber die Wcchsclforderung kaun natürlich in das Kontokurrentverhültniß auchaufgenommen werden durch besondere Verabredung (R.O.H. 22 S. 337), welche auchstillschweigend erfolgen kann (R.O.H. 5 S. 339). Die bloße Buchung innerhalb derKontokurrentposten ist aber noch kein sicheres Anzeichen für diese Abrede, dieselbe kannauch nur provisorische oder ziffernmäßige Bedeutung für die Uebersicht der beiden Kantenhaben. Durch die Saldofeststellnug siud auch die Wechsclforderungen getilgt, die in denKontokurrentvcrkehr aufgenommen sind (vcrgl. unten Anm. 27.)Mnm.ik. 5. Die Wirkungen des Kontoknrrcntvcrtrages beruhen in der rechtlichen Veränderung, dendie einzelnen Forderungen durch den Anspruch aus periodische Abrechnung erleiden (vergl.oben Amn. 2).
a) Die einzelnen Forderungen können nicht früher geltend gemacht werden, alsnach Schluß der Nechuungspcriode. Sie gelten daher sämmtlich als bis dahinkrcditirt. Der Miether kann, wenn die Micthsfordcrungen in den Kontokurrent-verkehr fallen, nicht mehr wegen unpünktlicher Miethszahlung exmittirt werden(Prenß. Obertribnnal in Busch Archiv 34 S. 275). Der Verkäufer kanu, nachdem erdie verkaufte Waare dem mit ihm in Kontokurrentvcrkehr stehenden Käufer übergebenhat, wegen Zahlungsverzug des Käufers vom Kauf nicht mehr zurücktreten, denn derKaufpreis ist „gestundet" (Z 454 B.G.B.). Die Verjährung der Einzclfordernngenbeginnt nicht, weil beim Bestehen eines Kontokurrentverhältnisses die Forderungenmit ihrer Entstehung in das Kontokurrent fallen und damit sofort als gestundet geltenbis zum Ende des Kontokurrentverhältnisses. Bis dahin ist die Verjährung gehemmt(ß 202 B.G.B. ) Cosack S. 351 will dagegen in dem Falle, wo gemäß Abs. 3 unseresParagraphen jederzeitige Kündigung des Kontokurrentverhältnisses gilt, die Verjährungmit der Entstehung der Forderung beginnen lassen, weil sie in diesem Falle durchKündigung des Kontokurreuts jederzeit fällig gemacht werden könnte (§ 199 B.G.B.).Dem können wir uns deshalb nicht anschließen, weil Z 199 B.G.B, nur für den Fallgilt, daß die einzelne Forderung als folche durch Kündigung fällig gemacht werdenkann. Hier aber wird nicht die einzelne Forderung gekündigt, sondern der Konto-knrrentvcrkehr und durch das Ende desselben wird die bis dahin gestundete Einzel-forderung fällig. Darin liegt keine Kündigung der Einzclforderuug, sondern eine Be-gleiterschcinuug des Kvntokurrentablauss. So würde z. B., wenn ein Dienstvertrag mitmonatlicher Lohnzahlung nnd jcderzeitigem Kündiguugsrechte geschlossen würde, diejedesmalige Lohnforderung nicht täglich, sondern immer nur monatlich zu verjährenbeginnen.
«nm.17. b) Die einzelne Forderung kann nicht besonders geltend gemacht werden.
Sie kaun daher nicht znr Kompensation gegen eine einzelne Forderung des anderenTheils gestellt werden und die gesetzlichen Regeln über die Kompensation beim Vor-handensein verschiedener Forderungen cessiren. Insbesondere aber kann die ein-zelne Forderung nicht durch besondere Klage geltend gemacht werden(R.O.H. 2 S. 137; 16 S. 306; R.G. 28 S. 33) — vergl. jedoch wegen der Fest-stellungsklage unten Anm. 24 —, auch nicht besonders abgetreten werden (R.O.H.10 S. 101; R.G. 22 S. 149), und demgemäß auch nicht separat gepfändet werden(R.G. 22 S. 149; Denkschrift S. 200). Es greift auch nicht etwa der Z 851 Abs. 2C.P.O. Platz, wonach eine Forderung, deren Uebcrtraguug durch Vereinbarung ausge-