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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 355.

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schlössen ist, insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden lann, als dergeschuldete Gegenstand der Pfändung unterliegt. Denn hier ist die Uncedirbarkeit nichtvereinbart, sondern sie ist eine Folge der im Wesen des Kontokurrcnts liegenden Unmög-lichkeit der selbstständigcn Gcltendmachung der Forderung. Deshalb ist sie nichtübertragbar, die Nichtübertragbarkeit beruht nicht auf sclbstständiger hierauf gerichteterAbrede, sondern ist eine Rechtsfolge der Nechtsnatur, welche die Forderung durchdie Einbeziehung in das Kontokurreutverhältniß angenommen hat. Ucbrigens beweistder Ausweg, den Z 357 H.G.B, giebt, daß der Gesetzgeber auf dem gleichen Stand-punkte steht.

Was hier von den einzelnen Forderungen gesagt ist, gilt insbesondere auch von Anm.i8.dem auf neue Rechnung vorgetragenen Saldo. Ist der Saldo festgestellt nnd wird ermit Zustimmung beider Theile auf neue Rechnung vorgetragen, jodaß hierin eine Fort-setzung des Kontoknrrentverkehrs liegt (siehe unten Anm. 26 u. 27), so ist hiermit der Saldoein einzelner Posten der neuen Rechnungsperiode geworden und ist, wie alle anderenPosten des Kontokurrents, gebunden durch die im Kontokurrcntvcrkchr liegende No-vationsabrede, also krcditirt bis zum Abschluß der Rechnungspcriode, und kann selbst-ständig nicht mehr eingeklagt werden (R.O.H. 16 S. 309; vergl. R.G. 10. S. 59; 18S. 248; O.L.G. Jena in 35 S. 259).

o) Die einzelne Zahlung gilt nicht als auf bestimmte Forderungen gemacht, auchAnm.wnicht auf den vorgetragenen Saldo, da dieser vielmehr durch dcu Vvrtrag seine selbst-ständige Bedeutung verloren hat (vergl. Anm. 18). Oberstes Landesgcricht München in 6.2. 35 S. 259. Die allgemeinen Vorschriften über Anrechnung von Zahlungenbeim Vorhandensein mehrerer Forderungen cessiren.

<I) Dagegen bewirkt die bloße Einstellung in das Kontokurrent zunächst Anm.so.keine Novation (Goldschmidt 4. Aufl. S. 207; Greber S. 71). Die einzelnenPosten bleiben zunächst Forderungen aus Kauf, Darlehu, Kommission ?c., siewerden keine bloßen Rechnungsposten (vergl. oben Anm. 5). Es bleiben daher auchdie Einreden aus dem ursprünglichen Rcchtsverhältniß bis zur vollzogeneu Abrechnungzulässig.

e) Auch ein besonderer Gerichtsstand wird durch die Eingehung des Konto- Anm.suknrrentverhältnisses nicht begründet (R.O.H. 17 S. 125). Eine andere Frage ist, obder Saldoanerkennungsvertrag einen besonderen Gerichtsstand begründet (hierüberAnm. 28).

Die Feststellung des Saldos.

s) Der Anspruch auf Feststellung. Anm.22.

a) Zeit der Feststellung. Nach unserem Paragraphen findet die Abrechnung all-jährlich statt, in der Geschäftswelt aber ist mehr die halbjährliche Abrechnung üblich.Es ist im Einzelfalle zu prüfen, in wie weit dieser Usus für die Auslegung desParteiwillens von Bedeutung ist (8 157 B.G.B.).

A Inhalt des Anspruchs. Er besteht zwar nicht darin, daß der andere TheilAnm.2?.die Rechnung aufmacht und den Saldo zieht Grünhut S. 949. Ein An-spruch auf Aufmachung der Rechnung wird aber durch die Natur des Verhältnissesauch oft begründet sein, so hat z. B. diese Verpflichtung der Kommissionär gegen-über dem Kommittcnten, insbesondere der Bankier gegenüber dem Kunden, sernernach Art. 4 des Wuchergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1893 jeder, der ausdem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften ein Gewerbe macht, für jeden Kunden.Der Anspruch aus Feststellung besteht darin, daß der andere Theil die von demeinen gelegte Rechnung anerkennt und dadurch die vereinbarte Novation vollzieht.Weigert sich der andere Theil, in dieser Weise bei der Feststellung des Saldos mit-zuwirken, d. h. den gezogenen Saldo anzuerkennen, so kann er hieraus verklagtwerden. Zur Begründung der Klage gehört die Aufstellung aller einzelnen Postenund der Beweis der Richtigkeit, soweit sie der Beklagte bestreitet (R.O.H. 9 S. 217;Bolze 14 Nr. 351) nnd soweit nach allgemeinen Grundsätzen dem Kläger die Be-