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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 3S5.

weislast obliegt d, h, er hat mir seine Forderungen zu begründen und zu beweisen(Cosack S. 350). Ist nach Maßgabe der den Kontokurrentvertrag begleitenden Ab-reden der Inhaber des Aktivsaldos zu weiterer Krcditiruug nicht verpflichtet, sokann mit der Anerkennungsklage zugleich die Zahlungsklage verbunden werden.Auch kann in diesem Falle die Klage (8e. unter Aufstellung und Begründung allereinzelnen Posten) auch bloß auf Zahlung gerichtet werden. Das würde sich darausergeben, daß in dem Urtheile auf Zahlung implioirs die an die Stelle der durchdie Partei verweigerten Anerkennung tretende richterliche Feststellung des Saldosliegt (vcrgl. Grcbcr S. 127). Doch folgt es ohne Weiteres ans unserem Para-graphen, dessen Absatz 3 bestimmt, daß, wenn die Ncchnungsperiodc durch gesetzlicheKündigung abläuft, der Inhaber des Uebcrschusscs dessen Zahlung beanspruchenkann; es ist selbstverständlich, daß das Gleiche gelten muß, wenn der Kontokurrent-verkchr auf andere Weise endet.Anm.s«. Unterliegen einzelne Posten der Entscheidung eines anderen Gerichts, als

des ordentlichen, z. B. eines Schiedsgerichts, so muß die Richtigkeit derselben vorheran zuständiger Stelle festgestellt werden. (R.O.H. 9 S. 217.) Auch steht nichtsentgegen, über einzelne streitige Posten Fcststellungsklage zu erheben (FörtschAnm. 3b zu Art. 331).

«nm.25. l>) Der Vorgaiisi der Saldofcststellimg. Sie erfolgt durch Aufstellung und Anerkennungdes Rechnungsabschlusses. Sie geschieht formlos. Das ist zunächst unzweifelhaft, wennder anerkennende Theil Vollkaufmann ist GZ 3S0, 351, 344, 343 H.G.B.). Es trifftaber auch auf die von Miudcrkaufleutcn und Nichtkauflcuten abgegebenen Anerkennt-nisse zn. Denn das Anerkenntniß des Saldos eines Kontokurrcutauszuges ist als einans Grund einer Abrechnung" ertheiltes Anerkenntniß anzusehen, unterliegt also derFormbesreinngsvorschrift des § 782 B.G.B.

Anm.s«. Im Geschäftsverkehr spielt sich die Feststellung in der Weise ab, daß der eine

Kontrahent die sämmtlichen Posten zusammenstellt, den Saldo zieht und dem andernTheil diesen Abschluß übersendet, während der andere Theil stillschweigend oder aus-drücklich den Saldo anerkennt. In der Uebcrsenduug des Abschlusses liegtdie Auerkeuuuug ihrer Richtigkeit durch den Uebersendcr (R.O.H. 11 S. 141), er giebthinsichtlich seiner Debetposten ein verpflichtendes Anerkenntniß ab, ans welches sich derandere Theil berufen kann, auch wenn derselbe die Kreditposteu nicht anerkennt (Grün-hut S. 949; Bolze 19 Nr. 220 ;-> vergl. Bolze 1 Nr. 914). Gleichzeitig liegt in derUebcrseuduug die Offerte zu dem in der gegenseitigen Feststellung liegenden Aner-kcnnungsvcrtragc (R.O.H. 11 S. 141): mit der Anerkennung dnrch den andernTheil wird dieser Vertrag perfekt (R.O.H. 2 S. 117). Die Anerkennung kann auchdurch konkludente Handlungen, auch durch bloßes Stillschweigen erfolgen (R.O.H.ebenda). Daß aber ein etwaiger Widerspruch allgemein sofort erfolgen müsse unterden« Präjudiz der Anerkennung, dahin hat sich ein Gewohnheitsrecht nicht gebildet(R.O.H. 3 S. 426; Cosack S. 350). Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen zu be-urtheilen, wann das Stillschweigen als Anerkenntniß gilt. Insbesondere ist ange-nommen worden, daß die Fortsetzung des Geschäftsverkehrs nach Empfang der Ab-rechnung Anerkenntniß bedeutet (R.O.H. 2 S. 117; Bolze 11 Nr. 289), ja fogar auchdann, wenn gegen die Rechnung Monituren gemacht, diese aber von dem andern Theilzurückgewiesen worden sind (R.O.H. 7 S. 427), es sei denn, daß der monirende Theilsich die Geltcndmachung seiner Mouita vorbehält. Hierbei gilt als Fortsetzung desGeschäftsverkehrs nicht gerade bloß die Eingehung neuer Geschäfte, auch die Prolon-gation der bisherigen genügt (Bolze 11 Nr. 289). Die Absicht anerkennen zu wollenkauu auch aus anderen Umständen hervorgehen, z. B. aus einem Gesuch um Stundungdes Saldos (Bolze 2 Nr. 666).

') In diesem Urtheil ist ausgeführt, daß man ein vom Gegner aufgestelltes Koutokurreutin der Weise seiner Klage zu Grunde legen kann, daß man einzelne Passivposten beanstandet unddnrch deren Anfechtung einen Aktivsaldo für sich herausrcchnet.