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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. H 355.

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e) Die Wirkung der Saldofcststellung ist, daß alle bisherigen Einzelforderungen (sie mögen Anm.27.in die Schlußrechnung aufgenommen sein od-r nicht) als abgethan gelten uud uureine ueue, auf selbstständigem Rechtsgrunde beruhende Forderung,das Saldoguthabeu, besteht (Bolze 4 Nr. 802; 13 Nr. 343). Auch der aus dervorigen Rechuuugsperiode vorgetragene Saldo ist dadurch definitiv abgethan unduntergegangen (R.G. 10 S. 53). In dieser Wirkung liegt, wie oben Aum. 2 dar-gelegt, eine reine Novation, nicht eine bloße Schuldancrkcnnung (accessorische Stipn-lation).

Aus dem festgestellten (uicht aus dem bloß gezogenen, vergl. Aum. 23,A»m.28.auch R.G. 32 S. 30) Saldo kann selbstständig geklagt werden. Der Rechts-gründ desselben ist die beiderseitige Feststellung, die Richtigkeit der ursprünglichen Postenbraucht nicht dargethau zu werden (R.O.H. 3 S. 4; 10 S. 55). Es ist keinem Theilgestattet, auf die zu Gründe liegenden Posten zurückzugreifen (R.G. 28 S. 36); undes ist eine Klageändernng, wenn die auf die Saldofcststelluug gestützte Klage nachträg-lich auf die einzelnen Posten gestützt wird (R.O.H. 10 S. 102). Für den Er-füllungsort ist nach H 269 B.G.B, der Wohnsitz bezw. die gewerbliche Nieder-lassung des Schuldners maßgebend, wenn nicht aus der Abrede oder den Umständenetwas anderes zu eutuehmcu ist. So ist z. B. bei einem Kontokurrcntvcrhältnissezwischen Kommissionär und Koinmittentcn auch sür den Kontvkurrentsaldv des ersterendie Niederlassung desselben der Erfüllungsort (R.G. vom 3. 5. 1893 bei Holdheim 8S. 130). Enthalten gar die Geschäftsbedingungen, denen sich der Kommittent unter-worfen hat, die Vereinbarung eines bestimmten Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes,so gilt dies nach dem präsumtiven Willen der Parteien auch für die Klage aus demanerkannten Saldo (anders Bolze 2V Nr. 731 ä).

Einwendungen gegen die Richtigkeit der einzelnen Posten oderAmn.W.gegen die Vollständigkeit der anerkannten Rechnung allgemeiner Natur,etwa bloßes Bestreiteu oder Hinweis auf unrichtig geführte Bücher des Saldoziehershalten nicht Stich. Auch die bloße Darlegung der Unrichtigkeit oder Weglasfungeinzelner bestimmter Posten genügt nicht, da nicht bloß ein Zugeständnis;, sondern einAnerkenntnißvertrag nnd eine Novation vorliegt. Dieses Anerkenntniß kann vielmehrnur angefochten werden unter den Voraussetzungen der Kondiktion (HZ 312, 821 B.G.B. ;sür das frühere Recht siehe R.O.H. 11 S. 276; O.L.G. Hamburg im V.55. 40 S.489;Grünhut S. 956) oder unter den allgemeinen Voraussetzungen des Irrthums, Betrugs,Zwanges, welche Anfechtungsgrüude sich aber gegen den Anerkenntnißvertrag alssolchen richten müssen (R.G. 2 S. 333). Die Klausel S. E. ö. O. erleichtert diese An-fechtung nicht, und nimmt der Saldofeststellung nicht ihre konstitutive Bedeutung(R.O.H. 11 S. 276).

Hiernach beantwortet sich die Frage, ob und in wie weit eine Saldofeststellung Am», 80.angefochten werden kann wegen des Zugruudelegens ungiltiger Geschäfte. Die An-fechtung richtet sich ini Allgemeinen nach den eben gedachten Voraussetzungen. Hatinsbesondere der Anerkennende geglaubt, seine Verbindlichkeit sei giltig, so kann erdas Anerkenntniß wegen ungerechtfertigter Bereicherug gemäß ZZ 812 Abs. 2, 814 B.G.V.anfechten. Bei gewissen Schuldverbindlichkeitcn sind aber die abgegebenen Anerkennt-nisse ohne Weiteres unverbindlich, nicht bloß unter den Voraussetzungen der ungerecht-fertigten Bereicherung, also insbesondere auch, weuu der Anerkennende die Ungiltigkeitder anerkannten Schuld kannte. Dies sind die über Spiel-, Wett- und Disscrenz-schulden abgegebenen Anerkenntnisse (HZ 762, 764 B.G.B.), sowie die über ungiltigeBvrsentermingeschäfte abgegebenen Anerkenntnisse. (Z 66 dcS Börsengcsctzes.)

Wie nun, wenn dem festgestellten Saldo zum Theil giltige, zum Theil ungiltige Anm.Zi.Geschäfte zu Grunde liegen? Das Reichsgericht hat geschwankt, bald hat es in solchenFällen das ganze Anerkenntniß für beseitigt erklärt (Bolze 17 Nr. 482), bald hat esden ganzen Saldo aufrecht erhalten (Bolze 19 Nr. 425). Wir meinen jedoch, daßhierdurch das Anerkenntniß theilweise beseitigt wird. Erfolgt die Anfechtung unter