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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1118
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Allgemeine Vorschriften, 8 355.

den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung, so erscheint eben der andereTheil insoweit bereichert, als die ungiltigen Schulden reichen, erfolgt sie wegen derabsoluten UnVerbindlichkeit des Anerkenntnisses gewisser ungiltiger Schulden (88 762,764 B.G.B., Z 66 Börsengesetzes), so ist eben das Anerkenntniß nur insoweit unver-bindlich, als der Betrag dieser Schulden reicht, im Übrigen aber steht seiner Giltigkeitnichts entgegen. Kommt nach Abzug der ungiltigen Schulden für den anfechtendenSaldoschuldner noch ein Uebcrschuß heraus, so kann er die Anerkennung dieses Saldosund die Zahlung desselben ebenso verlangen, wie wenn der Kontokurrent von vornhereinfür ihn einen Uebcrschuß ergeben hätte.

Die Verjährung des Anspruchs auf den festgestellten Saldo unter-liegt nicht den kürzeren Fristen der einzelnen Posten, weil er auf selbstständigem Rechts-gruudc beruht, sondern den Fristen der ordentlichen Verjährung (Bolze 16 Nr. 144;O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1242, vergl. Bolze 14 Nr. 351 e).7. Zinsen und Provisionen. Wie oben Anm. 11 dargethan, ist ein Kontokurrentverhältnißauch dann vorhanden, wenn die Einzelposten nicht verzinslich sind. Regelmäßig sind siees aber. Es bestand nämlich bisher ein Handclsgcbrauch, daß, wenn zwei Personen miteinander ein Kontokurrentverhältniß eingehen, jeder Theil deni andern vom Tage jedesKreditpostens Zinsen berechnen kann (Grünhut S. 942; R.O.H. 11 S. 143; Bolze 1Nr. 918; vergl. R.G. 22 S. 151) und zwar für die ganze Dauer der Rechnungsperiodevom vollen Betrage jedes Postens. Dieser Handelsgebrauch wird sich durch die neueGestaltung der Sache nur befestigen. Denn da das Gesetz das Kontokurrentverhältnißnormaler Weife so gestaltet, daß die einzelnen Posten verzinslich sind, so muß nach Treuund Glauben angenommen werden, daß die Parteien, wenn sie nichts Gegentheiliges ver-einbaren, einen Kontokurrentverkchr in dieser normalen Gestalt wollen. Wer, wie CosackS. 353, diese Berkehrssitte leugnet, der gesteht die Verzinslichkeit der Einzelposten nurnach den sonst geltenden Grundsätzen über Verzinsungen zu, also insbesondere wenn derKrcditirendc Kaufmann und die Leistung ein Darlehn oder Vorschuß ist (8 354), oderbeide Theile Kaufleute siud und ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt (§ 353); zwarsind die Forderungen nicht fällig, sondern sofort kreditirt, doch schließt dies den Zinsen-lauf nicht aus (Anm. 7 zu 8 353).

Die Höhe dieser Zinsen war früher mangels Vereinbarung 6°/o, jetzt ist sie fürdenjenigen Theil, welcher Kaufmann ist, 5°/ (88 354, 352 H.G.B.), denn seine Konto-kurrentleistungen sind sämmtlich als Vorschüsse zu betrachten, für den Nichtkaufman 4°/(8 246 B.G.B. ).

Aber die Parteien können auch etwas Anderes vereinbaren, also jede Verzinsungder Einzelposten ausschließen oder auch bestimmen, daß der Zinsfuß für beide Theile ver-schieden sein soll, wie dies häufig im Verkehr des Kunden mit dem Bankier der Fall ist(der Bankier erhält 5,6«/, der Kunde 2,3«/).

Außer den Zinsen kann von denjenigen Posten, welche nach § 354 provisions-pflichtig sind, die Provision gesordcrt werden. Das wird z. B. von denjenigenZahlungen gelten, in welchen eine Kreditgewährung liegt, z. B. wenn der Bankier demKunden Zahlungen leistet, während sein Guthaben erschöpft ist; auch von einem vor-getragenen Saldo kann der Kaufmann Provision beanspruchen, wenn hierin eineKreditirung liegt, zu welcher der Saldoziehcr an sich nicht verpflichtet war (R.O.H. 22S. 72; R.G. vom 14. Januar 1897 in J.W. S. 116).

Endlich können, wenn die Einzclpostcn verzinslich sind, (ganz oderzum Theil und gleichviel in welcher Höhe) vom Saldo Zinsen verlangt werden,und zwar 5°/^ (88 355, 352 Abs. 2) vom Tage des Ablaufs der Rcchnungsperiodc, auchwenn der Saldo erst später anerkannt wird. Es liegt hierin eine Aufhebung des Zinses-zinsvcrbotes auf diesem Gebiete (vergl. Anm. 4 zn 8 353). Wird der Kontokurrent-verkehr nach Ablauf der Rechnungsperiode nicht fortgesetzt, so können von dem Schluß-saldo nur einfache Zinsen berechnet, es können nunmehr nicht wieder periodisch auf-gerechnet und so wiederum Zinscszinscn berechnet werden (R.O.H. 2 S. 444).