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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 355.

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Wenn die Einzelpostcn nicht verzinslich sind, so versagt die vorliegende Vorschrift. Anm.3?.In diesem Falle können Zinsen vom Saldo nur verlangt werden, wenn andere Rcchts-gründe vorliegen. Ein solcher Rechtsgrund liegt im Verzüge, also wenn der Saldo-inhaber Bezahlung desselben verlangt, nicht, wenn er dem anderen Theil die Fortsetzungdes Kontokurrentvcrhältnisscs anbietet (Vortrag auf neue Rechnung) und dieser daraufeingeht. Kaufleute nuter einander können auch in diesem letztern Falle Zinsen vomAktivsaldo verlangen, obwohl die einzelnen Posten nicht verzinslich sind. Denn ein fest-gestellter Saldo ist eine fällige Verbindlichkeit. Von der einmal eingetretenen Fälligkeitan aber können in solchem Falle Zinsen verlangt werden, eine nachträgliche Stundnnghebt die Verzinslichkeit nicht auf (Z 353 und Anm. 7 dazu).

8. Die Dauer des Kontokurrcntvcrtragcs. Sie hängt von der Abrede ab. Im Zweifel aber Anm.s».steht jedem Theil jederzeitige Kündigung frei, wie unser Paragraph Abs. 3 vorschreibt.

Aber sehr oft wird die entgegengesetzte Absicht obwalten, so insbesondere, wenn der eineTheil sich verpflichtet hat, dem anderen durch das Koutokurrent bis zu einem gewissenZeitpunkt einen Kredit zu eröffnen (Denkschrift S. 198). Meist wird die Absicht ob-walten, daß bis zum Ablauf der Rcchnungsperiode das Verhältniß dauern soll. Wirdwährend der Dauer der Rechnungsperiode nicht gekündigt, so nimmt es jedesmal mitAblauf einer solchen ein Ende und es bleibt dem Belieben der Parteien überlassen, esweiter fortzusetzen (vergl. unten Anm. 40). Aber auch über eine Rcchnuugspcriodehinaus kann die Dauer von vornherein vereinbart werden (R.G. 25 S. 12). Ist diegesetzliche jederzeitige Kündigung durch Abrede ausgeschlossen, so kann doch aus wichtigenGründen jederzeit gekündigt werden, wenn dies auch in dem Gesetze nicht ausdrücklicherwähnt ist. Als wichtiger Grnnd wird eintretende Krcditunsichcrheit gelten (R.O.H. 23S. 137; vergl. § 610 B.G.B.) oder auch schlechtes Renommee des anderen Theils (z. B.Bestrafnng der Partei mit Zuchthaus).

Die Wirkung der gesetzlichen oder aus wichtigem Grunde geschehcuen Kündigungoder des sonstigen Ablaufs des Kontoknrrentverhältnisses ist sofortige Fälligkeit des Saldos(vergl. Abs. 3 unseres Paragraphen).

9. Die Fortsetzung des Kontokurrcutvcrkchrs nach Ablauf der Rcchnnngspcriodc. MitAnm.«».Ablauf der Rcchuungspcriode erreicht der Kontokurrcntvcrkehr (wenn er nicht vorher ge-kündigt ist oder seine Dauer nicht auf längere Zeit vereinbart ist, (vergl. Anm. 39) seinnaturgemäßes Ende. Die Parteien können ihn zwar fortsetzen, aber es hängt dies vonihrem Willen ab. Diese Fortsetzung wird gewöhnlich in der Weise in die Wege geleitet,

daß der Saldozieher dem anderen Theil den Auszug übersendet nicht bloß mit der Bitte,ihn anzuerkennen, sondern ihn auch auf neue Rechnung vorzutragen. Ertheilt der anderehierzu feine Zustimmung, ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen (vergl. hierüberoben Anm. 26), so ist der Kontokurreutvcrkehr fortgesetzt und damit der Saldo der erstePosten der neuen Rechnungsperiode geworden, mit allen denjenigen Eigenschaften, welcheein Einzelposten eines Kontokurrents hat (vergl. oben Anm. 18).

10. ^ Dnrch dc» Konknrs eines der beiden Theile wird zwar der Kontokurrentverkehr auf-Anm.«,.

gehoben, aber es tritt nur ein vorzeitiger Rechnungsabschluß ein (R.G- 22 S. 149).Die einzelnen Forderungen und Zahlungen bleiben solche, welche in das Konto-kurrentverhältniß fallen. Wechsel, welche in das Kredit des Kontokurrents aufgenommensind und durch den Konkurs Noth leiden, können in das Debet gebucht werden, auchwenn die Fälligkeit erst nach dem Konkurse eintritt und zur Zeit des Konkurses daher dieRückbuchung nicht vorgenommen werden konnte. Hier liegt nicht die Buchung einesneuen Postens, sondern nur eine Richtigstellung des Kontos vor (Grünhut S. 967, auchunten Anm. 4 zu Z 357; vergl. R.O.H. 9 S. 245). Hier zeigt es sich, daß die Postendes Kontokurrents nicht bloß arithmetische Ziffern sind, sondern wirkliche Forderungenund Zahlungen mit civilistischcn Qualitäten, die in der mannigfachsten Weise ihreWirkung äußern können. Im Zweifel können die protcstirten Wechsel nach Belastungmit der Valuta auch behalten und geltend gemacht werden (vergl. R.G. 27 S. 142).

11. Ueber Sichcrungsrcchte und Mitschulducr siehe Z 356. Anm.«?.