1120
Allgemeine Vorschriften. HZ 355 u. 356.
Anm.». 12. Ueber die Rechte der Gläubiger der beiden Koutokurrcntparteien siehe Z 357.
Zusatz 1. Ucbcrga«gsfrage. Solange der Kontokurrentverkehr auf Grund eines vorhergetroffenen Uebereiukoininens über den 1. Januar 19M hinaus dauert, greifen noch die altenRegeln Platz (Art. 170 E.G. z, B.G.B.), bis auf Z 357, welcher die Reckte der Gläubiger berührtund öffentlichen Rechtens ist. (Vergl. Lehmann in 6.6. 48 S. 93). Erreicht aber der Kontokurrent-verkehr durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Dauer oder Ablauf einer Rechnungsperiode seinEnde uud setzen die Parteien ihn nunmehr fort, so unterwerfen sie sich damit bereits dem neuen Recht
Anm.«4. Zilsal! 2. Ueber die offene Rechnung und »»eigentliche laufende Rechnung siehe deuExkurs zu z 357.
H SS«.
Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weisegesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubigerdurch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicher-heit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufendenRechnung und die Forderung sich decken.
Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommeneForderung als Gesammtschuldner, so findet auf die Geltendmachung derForderung gegen ihn die Vorschrift des Abs. ^ entsprechende Anwendung.
Der vorliegende Paragraph ordnet den Fortbestand von Sicherheiten und solidarischenMithaftnngcn an, welche für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Einzclfordernng bestehen.Anm. i. i. Juristische Konstruktion dieses Fortbestehens. Die frühere Judikatur erklärte, daß durchdas Snldoancrkenntniß Sicherheiten (Pfandrechte, Bürgschaften) und Mithaftungen zuGrunde gehen, weil durch die Saldofeststellung die Hauptverbiudlichkeit aufgehoben werde(R.G. 10 S. 53; 13 S. 246). Die Judikatur war folgerichtig. Das Gesetz kaun aberdie logische Konsequenz durchbrechen. Das geschieht hier. Das Saldoanerkenntniß hebtdie rechtliche Existenz der alten Forderung auch nach dem neuen H.G.B, ans; denn sieenthält eine Novation (vergl. Anm. 2 zu Z 355). Dadurch würden die Pfandrechte undBürgschaften und solidarischen Mithaftungen an sich untergehen (SA 1252; 767? 422. B.G.B.).Gleichwohl sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Sicherheiten, die für eine Eiuzel-fvrdcrnng des Kontokurrents bestellt sind, und die Mithaftungeu fortbestehen. Das Gesetzhat dies auch in einem anderen Falle angeordnet: Die Pfandrechte, Bürgschaften undsonstigen Mitschnldnerschaften bleiben unverändert, wenn die Hauptverbindlichkeitdurch Zwaugsvergleich herabgemindert ist. (ß 193 K.O.) Wie dies juristisch zu kon-strnircn ist, ist Sache der Wissenschaft. Die Konstruktion ist übrigens nicht schwierig. DieBürgschaft wird zur selbstständigen Obligation, das Pfandrecht zur Sachbelastung nach Artder Grundschuld, die Hypothek zur Grundschuld, die Mithaftuug zur Alleinhaftung. Dagegenist es nicht nothwendig, den Fortbestand der getilgten Obligation anoaä piKirus anzunehmenwie dies die Denkschrift S. 199 thut. Diese Konstruktion spottet der Logik, ist mindestens sehrgekünstelt und muß abgelehnt werden, weil sie entbehrlich ist. DernburgllS. 271 lcugnetwegendes Fortbestandes der Sicherheiten sogar den Novationscharakter, die aufhebende Kraft derSaldofeststellung. Auch dies ist verfehlt, weil der Novationscharakter aus andern Gründenzwingend ist und der Fortbestand der Sicherheiten, wie gezeigt, trotzdem nicht der juristischenKonstruktion spottet.
Anm. 2. 2- Die Sicherheiten »nd Mithaftnngcn bestehen also fort. Der Gläubiger kann insoweit dieBefriedigung aus ihnen suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und dieForderung sick decken, d. h. er kann das Sicherungsrecht oder die Mithaftungen geltendmachen, so weit er dies dürfte, wenn die Hauptforderung noch bestände, und zwar biszu dem Betrage, welchen der Gläubiger aus dem Kontokurrentverkehr zur Zeit noch zufordern hat. Ist die gesicherte Forderung geringer, so kann er nur diesen Betrag fordern;