Allgemeine Vorschriften. Hz 356
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ist der Kontokurrentsaldo geringer, so kann er nur diesen fordern. Den Einwand, die Haupt-schuld sei untergegangen, kann der Mithafter nicht erheben, wohl aber die ihn sonst zustehendenEinwände. — Es bezieht sich dies auf den Fall, daß die Bordcruug durch Pfand, Bürg-fchaft oder in anderer „Weise", also z. B. durch Hnpotek, gesichert ist. Zur Gcsammthaftuiignach Abs. 2 gehört z. B. auch der Fall, daß aus einer im Kontekureusverkehr stehendeo. H.G. ein Gesellschafter ausscheidet und als dann der Saldo festgestellt wird.
Auch der Vortrag des Saldos auf neue Rechnung hebt die Sicherheit und die Mit- A»m. z.hastung nicht auf (wie Cosack S. 352 unzutreffend annimmt). Wenn daher mehrfach ab-gerechnet und das Kontokurrcnt-Saldo mehrfach anerkannt ist, so entscheidet der niedrigsteSaldo, außer wenn die Forderung noch geringer ist (Dcukschr. S. 199). Sind mehrereForderungen, die den Gcsammtbetrag des Saldos übersteigen, durch verschiedene Pfändergesichert, so haftet jedes Pfand bis zur Höhe des Saldos, soweit die einzelne Forderungnicht hinter dem Betrage des letzteren zurückbleibt (Denkschr. S. 199).
Zu Unrecht will Litthauer (Anm. a) den, Saldo nicht entscheiden und Sicherheit Anm. «.uud Mithastung untergehen lassen, wenn die gesicherte Forderung nach den civilrcchtlichcnRegeln über die Anrechnung verschiedener Zahlungen nnd Gegenforderungen als getilgterscheint. Sonst würde, mciut er, eine nach diesen Regeln getilgt erscheinende Forderungzum Schaden der Sicherhcitsbestcller oder Mithafter wieder aufleben, wenn nachträglichneue Belastungen auf dem Konto des Hauptschnldners gebucht werden. Allein wer füreine durch Kontokurrentabrede gebundene Forderung Sicherheit bestellt oder die Mit-haftnng übernimmt, der muß die Schicksale, welche diese Gebundenheit mit sich bringt,auch über die von ihm bestellte Sicherheit nnd über seine Mithastung ergehen lassen. DieBürgschaft uud das Pfand haften nach ausdrücklichen Gcsetzcsvorschriften für den jeweiligenBestand der Forderung, und nur spätere Rechtsgeschäfte, die der Gläubiger mit demHauptschuldner vornimmt, können die Haftungen des dritten Verpfünders nicht erweitern<W 767, 1210 B.G.B. ). Die Unzulässigkeit der Anrechnung von Zahlungen nnd Gegen-forderungen auf einzelne Forderungen des Kontokurrents beruht aber nicht auf einemfolchen späteren Rechtsgeschäfte, sondern hat ihren Grnnd in dem bereits bestehendenKontokurrentverhültuisse. Anders, wenn nach der Sicherheitsbestellung oder Mithaftungs-übernahme ein Kontokurrentverhältniß zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubigerentstanden wäre. Das würde für die Haftung des von dritter Seite bestellten Pfandesoder des Bürgen oder des solidarischen Mithafters einflnßlos sein und in diesem Falle würdender dritte VerPfänder und der Bürge und der Mitschuldner die späteren Zahlungen undGegenforderungen nach allgemeinen Grundsätzen geltend machen können.
4. Auch sonst werden die Rechte und Pflichten eines Vcrpfiindcrs, Bürgen und Mitschulducrs, Am». 5.der für eine in den Kontokurrentvcrkehr fallende Forderung haftet, durch die Eigenart desKontokurrcntverhältnisses l-ecinfustt. So kaun z. B. der Gläubiger das Pfand und dieBürgschaft nicht geltend macheu vor dem Ablauf der Kontokurrentperiode. Denn in derKontokurrentabrede liegt eine Kreditirung, und den dadurch begründeten Einwand können
auch diese mithaftenden Personen geltend machen. Auch nach Ablauf der Kontokurrent-periode kann die Forderung gegen diese mithaftendcn Personen nur in derjenigen Höhegeltend gemacht werden, welche der Kontokurrentsaldo ergiebt, wenn dieser geringer istals die gesicherte Forderung, sodaß die Regel des Z 356 nicht bloß für den Fall der Fest-stellung des Saldos, sondern bei näherem Zusehen auch für den Fall gilt, daß die Feststellungdes Saldos von dem anderen Theil verweigert wird.
Eine fernere Beeinflussung der Mithaftung durch die Eigenart des Kontokurrent-Anm. s.Verhältnisses liegt darin, daß, wenn der Mithafter den Gläubiger befriedigt, die Forderungdes Gläubigers trotz Z 774 B.G.B, nicht auf den Bürgen übergeht; denn sie ist durchdie Kontokurrentabrede von selbständigem Übergange ausgeschlossen.
5. Verschieden von der Sicherheit nnd Mithastung für eine einzelne Forderung ist die Sicher-hcitsbcstcllmlg und Mithaftungttbernahmc für die Koutokurrentschuld als solche. Ein
-Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl.
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