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Allgemeine Vorschriften. Z 256 u. 237.
solcherSicherheitsbestellcr undMitschulducr haftet einfach für den jedesmaligen Kontokurrcnt-saldo (R.O.H. 9 S. 185).
Zusatz. Übcrgaugsfragc. Darüber s. Anm. 43 zu § 355.
H
Hat der Gläubiger eines Betheiligten die Pfändung und Uebcrweisungdes Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Ueberschuß ausder laufenden Rechnung zukommt, so können dein Gläubiger gegenüber Schuld-posten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnunggestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung be-stehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Ver-pflichtung des Drittschuldncrs vorgenommen werden, gelten nicht als neueGeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
Pfändung der Rechte eines Koutokurrcntkontrahcutcn durch seinen Exekntionsgläuliiger.
Anm. >. 1- Die Pfändung cinzclncr Forderungen des Koutoknrrcnts ist unzulässig (R.G. 22 S. 1485vergl. Anm. 17 zu Z 355).
A»m. L. 2. Die Pfändung des dcrcittstigen Saldos ist zulässig. Sie ist im vorliegenden Paragraphennicht erwähnt, wohl aber in der Denkschrift S. 200. Sie bedeutet die Pfändung des-jenigen Saldos, der sich in dem nächsten Zeitpunkte ergeben wird, in welchem das Konto-kurrcutvcrhältuiß sein Ende erreicht, sei es durch Kündigung gemäß S 355 Abs. 3 oderdurch Kündigung aus wichtigem Grunde bei vereinbarter bestimmter Dauer des Ver-hältnisses oder endlich durch Ablauf der Rcchnuugsperiode. Die Rechte des Pfändungs-und Ucberwcisungsgläubigcrs sind in diesem Falle nicht zweifelhaft: er hat die gleichenRechte, wie fein Pfändnngsschulducr. Auch Erhöhungen des Guthabens, die nach derBeschlagnahme eintreten, kommen einem solchen Pfündungsglänbigcr zu statten (DeukschriftS. 200).
A»m. 3. 3. Die Pfändung des gegenwärtigen Saldos. Der Gläubiger hat nach dem vorliegendenParagraphen ein Recht, welches von den Rechten seines Schuldners unabhängig ist:gleichviel, ob der Schuldner im gegebenen Falle ein Recht zur sofortigen Kündigung desKoutokurrents hat oder ob er, wenn er es hat, es geltend macht, hat sein Exekutions-gläubiger das felbstständige Recht, das gegenwärtige Saldognthaben zu pfänden und sichüberweisen zu lassen einen Betrag, der sich als Uebcrschuß ergeben würde, wenn dieKontokurrentpcriode im Augenblicke der Pfändung abliefe. Der Zeitpunkt der Pfändungist die Zustellung des Pfüudungsbeschlusses an den Drittschuldner (Z 823 Abs. 3 C.P.O.).
Anm. «. Das Gesetz drückt diese Rechtsfolge etwas umständlicher dahin aus, daß dem
Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte ent-stehen, nicht in Rechnung gestellt werden können, daß aber solche Geschäfte, auf welcheein Recht oder eine Pflicht zur Zeit der Pfändung schon bestand, als neue Geschäfte imSinne dieser Borschrift nicht angesehen werden können. Besonders sollte damit zumAusdruck kommen, daß Posten, für welche der Schuldner nur unter Vorbehalt erkannt ist,besonders Gutschrifteu für eingesandte, aber noch nicht eingelöste Rimessen dem pfändendenGläubiger noch keinen endgiltigen Anspruch gewähren (Denkschrift S. 200), wie dies jaauch bei der Konkurseröffnung gilt (Anm. 41 zu Z 355). Aber es sind noch andereBeispiele denkbar: das einer Einzelfordcrnng zu Grunde liegende Geschäft wird nach derPfändung angefochten und auf Grund der Anfechtung eine Leistung zurückgefordert.Dadurch verkürzt sich der Saldo und dies mnß der pfändende Gläubiger anerkennen(Cosack S. 3S3).
5 Natürlich kommen einem solchen Pfändungsgläubiger andrerseits auch Er-
höhungen des Guthabens, die nach der Beschlagnahme entstehen, nicht zu statten(Denkschrift S. 200).