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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschristcn Z 257. Exkurs zu § 357.

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Zwischen den Parteien bewirkt eine solche Pfändung an sich nicht«'»», <z.die Beendigung des Kontoknrrentverhältnisses. Sie bewirkt hier lediglich,daß das Konto des Exckutionsschuldncrs mit der Pfändungssnmmc d. h, insoweit belastetwird, als der gegenwärtige Ueberschuß des Pfäudungsschuldners und die Forderung,wegen deren gepfändet ist, sich decken. Im übrigen steht der Fortsetzung des Kontokurrent-Verhältnisses nichts entgegen. Ost wird aber die Thatsache solcher Pfändung uud ins-besondere die Möglichkeit ihrer Wiederholung ein wichtiger Grund zur Kündigung desKontoknrrentverhältnisses sein. Dieser muß aber ausgesprochen werden, wenn das Konto-kurrcntverhältniß vor seinem natürlichen Ablauf enden soll. Vereinbart kann werden,daß das Kontoknrrentverhältniß im Falle der Pfändnng sofort endet oder dem andernTheil ein Recht zur sofortigen Kündigung giebt.

Znsatz 1. Ucbcrgmigsfragc. Hierüber siehe Anm. 43 zu H 355. A»m. 7.

Znsatz 2. Die Wirkungen freiwilliger Abtretung sind nicht immer dieselben, wie die einer Anm, s,Pfändnng und Ueverwcisnug. (Wenn Litthaucr zu § 357 den gegcuthciligcn Satz auSspricht, soist dies irrig). Zwar unterliegt die einzelne Forderung des Kontokurrents der Abtretungebensowenig wie der Pfändung (vcrgl. Anm. 17 zu K 355), zwar kann andrerseits der dcr-cinstige Saldo ebenso abgetreten, wie gepfändet werden (vergl. oben Anm. 2), aber dieAbtretung des gegenwärtigen Saldos analog der Pfändung (oben Anm. 3) ist wirkungslosd. h. es kann ein gegenwärtiger Saldo bei fortdauerndem Kontokurrent nicht abgetreten werde».Es kann eben nur abgetreten werden derjenige Saldo, der sich bei Beendigung des Kontvknrrentsergeben wird.

Grlmrs zu § »sv.

Die offene Rechnung oder uneigentliche laufende Rechnung.

1. Der Unterschied vom Konioknrrcutverhältnis!. Zum eigentlichen Kontoknrrentverhältniß Anm. i.gehört, daß die einzelnen Posten nicht selbstständig geltend gemacht werden, sondern auf-gehen sollen in dem am Schlüsse der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo. Stehen nun

zwei Parteien in gegenseitiger Geschäftsverbindung, jedoch ohne daß nach ihrem beider-seitigen Willen lediglich der Saldo des Rechnungsabschlusses die alleinige Forderung desEinen oder Andern bilden soll, so nennt man dieses Verhältniß nneigentlichc lanfendeRechnung. Ja es wird sogar häufiger laufende Rechnung schlechtweg genannt. Sie wirdregelmäßig dort angenommen, wo eine dauernde Geschäftsverbindung darin besteht, daßder eine Theil kreditirt, der andere zahlt. Die Bezeichnung Kontokurrent ist dabei nichtentscheidend (Bolze 3 Nr. 587; R.G. 22 S. 150; Bolze 18 Nr. 357; L.G, Hamburg in 6.2. 35 S. 258), auch nicht die Beobachtung der Formen desselben (Debetnnd Kredit; Saldo; vergl. Anm. 12 zu Z 355). Vielmehr liegt oft trotz dieser Be-zeichnungen und Formen eine offene Rechnung und kein eigentliches Konto-kurrent vor. Mit Unrecht will Rudorff S. 264 der offenen Rechnung als selbstständigerRechtscrscheinnng neben dem eigentlichen Kontokurrent die Anerkennung versagen; dagegenCosack S. 355.

2. Einzelne Grundsätze über die nneigentlichc laufende Rechnung. A»m, s,a) Auch bei der laufenden Rechnung dürfen einzelne Posten nicht

separat eingeklagt werden, weil immerhin aus der Art der Geschäfts-verbindung sich der Wille der Parteien ergiebt, daß insofern alle Posten zusammen-hängen, als die einzelnen Zahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf allegemacht werden. Man würde dem Parteiwillen nicht gerecht werden, wenn man demGläubiger gestatten wollte, einen einzelnen Posten zur Geltendmachung heraus-zugreifen, nnd dem Beklagten den Beweis zu überlassen, daß er nach Lage der ganzenGeschäftsverbindung nichts mehr schuldig sei. Das hat das R.O.H. (12 S. 156 u. 20S. 104) ausgesprochen, während das R.G. (in Bd. 22 S. 1S2; vergl. auch Bolze 2

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