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Exkurs zu Z 357, Allgemeine Vorschriften. Z 358,
Nr. 877 u. 878) diesen Standpunkt mit Unrecht bekämpft und nur dann solchesHerausgreifen für unzulässig uud das Aufmachen der ganzen Rechnung für erforder-lich hält, weuu der Gläubiger rcchnungslcgungspflichtig ist (vergl. jedoch Bolze 4Nr. 607). Stellt man sich auf den Standpunkt des Reichsgerichts, so ist zu bemerken,daß nach dem Wuchergesetzc rcchnnngslegungspflichtig Derjenige ist, der aus Geld-und Kreditgeschäften ein Gewerbe macht, gegenüber nicht eingetragenen Personen(Art. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 1393). Rcchnnngslegungspflichtig ist ferner derKommissionär gegenüber dem Kommittenten.
Wechselsordcrungen werden jedoch auch bei der laufenden Rechnung von derseparaten Gclteudmachung nicht ausgeschlossen sein (Bolze 4 Nr. 607).Anm. Z. v) Dagegen ist es (mangels abweichender Vereinbarung) jedem Theilegestattet, die Geschäftsverbindung jederzeit abzubrechen und densich ergebenden Saldo einzuklagen. Ein Anspruch auf Saldofeststellungbesteht nicht.
Anm. 4. v) Der Saldo kann auch hier anerkannt werden und das Anerkenntniß bildeteinen selbstständigcn Verpflichtnngsgrund (für das frühere Recht R.G. 2 S. 333; 26S. 77; jetzt Z 781 B.G.B.). Eine bestimmte Form ist nicht nöthig, da ein An-erkcnntniß ans Grund einer Abrechnung vorliegt (Z 782 B.G.B.). wohl aber ist nöthigein Verhältniß, welches über den Verpflichtnngswillcn keinen Zweifel läßt (R.G. vom21. April 1894 in J.W. S. 281). Bloßes Schweigen nnter Fortsetzung des Geschäfts-verkehrs genügt nach richtiger Ansicht. Zwar wird dies in R.O.H. 3 S. 3 geleugnet,vcrgl. jedoch R.G. vom 28. Oktober 1884 in 35 S. 261; ferner R.O.H. 14S. 11. Ferner genügt Eintragung einer Abrechnung in ein Veibuch uud fortgesetzteBenutzung durch den anderen Theil (R.O.H. 14 S. 261; 23 S. 165).
Anm. s. Eine Novation liegt in dem Anerkenntnisse nicht, die einzelnen
Posten behalten ihren selbststäudigen rechtlichen Charakter (Bolze 18 Nr. 357), undeine für einen Einzelpostcu bestellte Sicherheit erlischt schon ans diesem Grundenicht (Bolze 6 Nr. 451). Wohl aber liegt darin die Schaffung eines sclbstständigenaccess arischen Verpflichtungsgrnndes. Darüber, wie dieser unter den allgemeinenVoraussetzungen des Irrthums, Zwangs, Betruges angefochten oder wegen ungerecht-fertigter Bereicherung beseitigt werden kann, in welchen Fällen das Anerkenntnißwegen Ungiligkeit der zu Grunde liegenden Geschäfte ohne Weiteres nichtig ist, wietheilwcise Ungültigkeit wirkt, und wie es endlich mit der Verjährung des Anspruchsaus diesem Vcrpflichtungsgrunde steht, darüber gilt hier das Gleiche wie für dasSaldoanerkenntniß beim eigentlichen Kontokurrent (vergl. daher Anm. 29 u. 30 zu Z 355).
Anm. 6. ä) Für die Verzinsung gilt die Vorschrift des H 355 nicht. Die periodischeSummirung berechtigt nicht zur Forderung anderer Zinsen, als dies ans allgemeinenRegeln folgt (R.O.H. 3 S. 148).
K S58.
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichenGeschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
Der vorliegende Paragraph erklärt die gewöhnliche Geschäftszeit als Erfüllungszcit.Anm. i. 1. Die Bestimmung ist lediglich eine gesetzliche Auslcgungsvorschrift trotz ihres strengenWortlauts („kann nur"). Für den bürgerlichen Rechtsverkehr hat man geglaubt einesolche entbehren zu können. Das B.G.B, enthält daher eine analoge Vor-schrift nicht. Daraus folgt aber nicht, daß ini bürgerlichen Rechtsverkehr jedeschuldige Leistung den ganzen Tag und die ganze Nacht über bewirkt werden kann.Vielmehr muß hier gemäß Zß 157 und 242 B.G.B, nach Treu uud Glauben mit Rück-sicht auf die Verkehrssittc aus den Umständen entnommen werden, wann eine Leistunggefordert nnd bewirkt werden kann.