Allgemeine Vorschriften. Z 358 u. 359.
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Da der vorliegende Paragraph eine Auslcgnngsvorschrift ist, soAnm. s.weicht er, sobald erhellt, daß der Wille der Parteien damit nicht über-einstimmt. Sehr oft wird auch die Nachtzeit, ja sogar gerade die Nachtzeit alsdie allein geeignete Erfüllungszeit angesehen werden müssen, so z. B. bei Eisenbahn-transporten, bei Nachtdroschken, Hilfeleistungen bei Umzügen, Reinigung des Gcschäfts-lokals u. s. w.
Selbstverständlich ist ferner, daß die außerhalb der GcfchästszeitAnm. s.bewirkte und angenommene Leistung giltig ist.
2. Bei Handelsgeschäften gilt die Vorschrift, auch bei einseitigen. Sie gilt also dann, wcnnAnm. «.das Geschäft von einem Kaufmann im Betriebe feines Handelsgewerbcs vorgenommenwurde (K 343). Für den Begriff Kaufmann sind die ZZ 1—5, einschließlich unseres Ex-kurses zu Z 5, für deu Begriff Handelsgeschäft der Z 343 und die dort erörterte weiteAusdehnung des Begriffes Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe, sowie die Vermuthungen
des Z 344 maßgebend.
3. Die gewöhnliche Geschäftszeit richtet sich nach dem Ortsgcbrauch und der Uebung der betreffenden A»m. s.Geschäftszweige. Baukiers schließen z. B. früher ihre Geschäfte als Waarenkausleute, Groß-händler früher als Kleinkauflente. Dagegen ist die von dem Ortsgcbrauch und deu Ge-pflogenheiten des Geschäftszweiges abweichende Gcfchäftszeit des betreffenden berechtigten
oder verpflichteten Handlungshauses nicht entscheidend. Wenigstens paßt auf sie nicht diegesetzliche Auslegnngsregel des vorliegenden Paragraphen. Wohl aber kairn sie unterUmständen für den abweichenden Parteiwillen entscheidend sein.
K
Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der herbst oder ein inähnlicher ZVeise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel derHandelsgebrauch des Ortes der Leistung.
Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifelvolle acht Tage zu verstehen.
1. (Abs. 1.) Ueber die Bedeutung der Bezeichnung: das Frühjahr, der Herbst oder ähnliche Anm. i.Zeitbestimmungen (Messezcit, Wiedereröffnung der Schijsfahrt, Eisfreiheit, Zngefrieren,Schluß der Ernte u. f. w.) entscheidet der Haudelsgebrauch, und zwar der Handelsgebrauch
am Erfüllungsorte, worauf das Schwergewicht dieser Vorschrift ruht. Ist am Er-fülluugsortc ein Handelsgcbrauch nicht vorhanden, der zur Auslegung herangezogen werdenkönnte, so entscheiden die kalendermüßigcn Fristen. Alsdann bedeutet die Verabredung„im Frühjahr zu liefern", daß die Lieferung vor dem 21. Juni zu geschehen hat, die Ver-abredung „Abladung per Sommer", daß die Abladung am 22. September beendet seinmuß, „Erfüllung im Herbst" bedeutet Beendigung der Erfüllung am 21. Dezember (O.H.Wien bei Adler u. Clemens Nr. 284).
Die Vorschrift gilt für alle Handelsgeschäfte, auch für einseitige (vergl.hierüber Anm. 4 zu § 358).
2. (Abs. 2.) Eine Frist von 8 Tage» soll im Zweifel als volle 8 Tage gelten. Diese Aus-A»m. s.legungsvorschrift war schon im alten H.G.B , enthalten (Art. 328). Im B.G.B, ist siefortgelassen. Cosack (S. 148) hat hiernach ganz Recht, wenn er fagt, es sei eigenthümlich,
daß 8 Tage nunmehr für Maurer 7 Tage, für Bäcker 3 dauern.
Auch diese Vorschrift gilt für alle Handelsgeschäfte, auch einseitige(vergl. Anm. 4 zu S 358).