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Exkurs zu § 359.
Grkurs zu K
Die Vorschriften des Ä.G.Ä. über öie Lrfüllungszeit.
Anm. i. Die beiden ZH 358 und 359 sind die beiden einzige» allgemeinen Vorschriften, welche dasneue H.G.B, über die Zeit der Erfüllung giebt. Die übrigen Vorschriften des alten H.G.B, überdie Erfüllungszcit (Art. 326—334) sind fortgelassen. Sie sind theils verändert, theils unverändertin das B.G.B, übergegangen.
Im Handelsverkehr spielen die Fragen nach der Erfüllungszeit eine so große Rolle, daßwir nicht umhin können, die Fragen auch hier zn behandeln. Die Vorschriften des B.G.B , überdie ErfüllungSzcit gelten auch für dns Handelsrecht (Art. 2 E.G. zum H.G.B.). Soweit sichnach ihnen die Erfüllung von Handelsgeschäften bestimmt, gelten sie für alle Handelsgeschäfte, aucheinseitige. (Ueber diesen Begriff vcrgl. Anm. 4 zu Z 358).
Die hier zur Anwendung kommenden Grundsätze sind folgende:Anm. 2. I. Zeit der Erfüllung, wenn dieselbe nicht bestimmt ist.
1. Hierüber bestimmt § 271 Abs. 1 B.G.B. Derselbe lautet:
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zuentnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie so-fort bewirken.
Der Paragraph stimmt überein mit Art. 326 des alten H.G.B.
Anm. z. 2. Der vorliegende Paragraph stellt eine gesetzliche Dispositivregel auf.
Dieselbe gilt so lauge, bis die Parteien eine abweichende Frist vereinbaren. Daß dies ge-schehen und daß diejenige abweichende Frist vereinbart ist, aus welcher sich der Anspruchdes Klägers als verfrüht ergiebt, hat derjenige zu beweisen, der die Abweichungvon der gesetzlichen Regel bezw. die größere Abweichung von derselben behauptet (vergl.unsere Allg. Eiul. Anm. 33 ffg.). Dieser Beweis kann dahin geführt werden, daß eine ab-weichende Frist ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist (dies ist durch die Worteausgedrückt: Ist eine Zeit weder bestimmt, noch aus deu Umständen zu entnchmeu).Er kann aber auch dahin geführt werden, daß uach Tren und Glauben mitRücksicht ans die Verkehrssitte eine gewisse Frist gilt, wie z. B. wenn be-wiesen wird, daß in dem betreffenden Geschäftszweige eine 6 monatliches Ziel gilt. Treuuud Glauben mit Rücksicht ans die Vcrkehrssitte kommen übrigens anch in Betracht beiAuslegung der über die Frist getroffenen Vereinbarung, also insbesondere als ergänzendeRegel und als Auslegungsregel. Ueber diese doppelte Fuuktiou der Verkehrssitte und überBeispiele nach diesen beiden Richtungen in Bezug auf die Fristabrede (z. B. nach Mög-lichkeit, nach Kräften, nach Belieben u. f. w.), siehe Anm. 17 zu Z 316.
A»m. >t, 3. Das „sofort" ist übrigens ebenfalls dahin zu verstehen, daß soviel Zeitvergehen mnß, um die zur Erfüllung erforderlichen Vorbereitungen zutreffen, zumal dann, wenn der Schuldner erst eine Aufforderung zu erwarten hatte,um die Leistung zu bewirken (R.L.H. 1 S. 353). So wurde z. B. in Bolze 12 Nr. 473dem Kunden ein inoüieum tempus gewährt, als der Bankier seinen Bedingungen gemäß„umgehende" Verstärkung des Depots verlangte.
Anm. s. 4. Die Bestimmung des vorliegenden Paragraphen handelt von der Fällig-keit, nicht vom Verzüge. Zum letzteren gehört der Regel nach noch eine Aufforderungzur Bewirtung der fälligen Leistung vder zur Entgegennahme der Leistung (ZZ 284, 233B.G.B. ? für das frühere Recht ROH. ö S. 345; R.G. 28 S. 33t).
Anm. «. 5.' Die Pflicht „sofortiger Erfüllung" wird bei zweiseitigen Verträgenhäufig eine sehr kritische Frage. Wann hat z. B. beim Kauf der Käufer zu er-fülle»? Nach Z 320 B.G.B, braucht kein Theil früher zu leisten, als bis der andere