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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1097
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Allgemeine Vorschriften. Z 350.

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IV. Folgen der Nichtbeobachtung der For»'-

1. Wird die gesetzliche Form nicht beobachtet, d. h. wird das Geschäft in seinen Anm. «o.wesentlichen Punkten ohne die vorgeschriebene Forin abgeschlossen, so liegt Nichtigkeit desRechtsgeschäfts vor (Z 125 B.G.B,). Auch durch formlose Gcnchinignng wird es nichtgiltig. Vielmehr ist die Bestätigung eines nichtigen Geschäfts als crnentc Bornahme zubeurtheilen, sie erfordert also alle Voraussetzungen des Rechtsgeschäfts selbst, also auch dieErfüllung der gesetzliche» Form (Z 141 Abs. 1 B.G.B.). Die formlose Zustimmung zneinem wcgcu Formmangels nichtigen Geschäft ist wirkungslos. Daran ändert auch Z 132

Abs. 1, 2 B.G.B , nichts; dieser setzt ein formell giltiges Rechtsgeschäft voraus, das derGenehmigung eines Tritten zur Wirksamkeit bedarf. Grundsätzlich heilt auch dieErfüllung den Formmangel nicht. Aber hiervon macht das B.G.B. Aus-nahmen. Nach Z 313 B.G.B, machen Auflassung und Eintragung dcu formlosen Vcr-äußernngsvcrtrag über ein Grundstück giltig: nach 518 Abs. 2 und 2301 B.G.B ,wird der Formmangcl des Schcnkungsvcrsprcchcns durch die Bcwirkuug der Leistunggeheilt; nach Z 766 B.G.B, wird der Formmangcl der Bürgschaftserklärung durch Er-füllung der Bürgschastsverbindlichkcit geheilt.

Fernere Ausnahmen von dem Grundsätze der Nichtigkeit der ohne gesetzliche Form Anm.i-l.abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind: Nach § 566 B.G.B, hat der Micthsvcrlrag über eiuGrundstück, wenn er auf mehr als ein Jahr formlos geschlossen ist, beschränkte Wirkuug(vergl. oben Am». 22), und nach 8 1151 B.G.B, wird die sur die Abtretung von Brief-Hypotheken vorgeschriebene Form der schriftlichen Ertheilung dnrch Eintragung in dasGrundbuch ersetzt (siehe oben Anm. 19).

Liegt ein gemischtes Geschäft vor, d. h. ein Geschäft, bei welchem ein Anm. vs.Theil der Vereinbarungen einer gesetzlichen Form nicht bedarf, wohl aber ein andererTheil, so ist nach § 139 B.G.B, zu beurtheilen, welchen Einstich die partielle Nichtigkeit,ans das Geschäft hat (vergl. oben Aum. 15). Hat die Verletzung der Form nicht Nichtigkeit,sondern nur beschränkte Wirkung zur Folge, wie beim Mietsverträge über Grundstücke,so entscheidet über die Wirkuug des ganzen Geschäfts der auszulegende Wille der Parteienim Einzclfall. (vergl. oben Anm. 25).

2. Ist die von den Parteien bestimmte Beurkundung nicht erfolgt, so gilt im Anm «Z.Zweifel ebenfalls Nichtigkeit des Geschäfts (Z 125 Satz 2; Z 154 Abs. 2 B.G.B.). Aber

das Gegentheil kann aus den Intentionen der Parteien hervorgehen nnd wird sehr ofthervorgehen. Wenn insbesondere auf Grund der formlosen Abmachungen der eine Theilzur Veranstaltung oder Aenderung seiner wirthschaftlichcn Verhältnisse veranlaßt wird, soist als Willensmcinung der Parteien anzunehmen, daß der Vertrag perfekt geworden istund die Form nur der Sicherheit nnd der Ordnung wegen bestimmt ist. Es wird z. B.ein Vorstandsmitglied cngagirt, die Bedingungen werden vereinbart und zugleich bestimmt,daß ein schriftlicher Vertrag hierüber abgeschlossen werden soll, der cngagircnde Theil aberveranlaßt den Engagirten, aus Grund der mündlichen Abmachungen seine gegenwärtigeStellung zu kündigen.

Grundsätzlich wird das nichtige Geschäft auch hier durch Erfüllung nicht giltig. Anm,e».Meist wird aber in der Erfüllung nnd Annahme derselben hier die Abrede liegen, daßdas Geschäst nunmehr ohne Form giltig sein soll.

V. üebergangsfragen.

1. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Form der Rechtsgeschäfte sich regelt nach den-Anm,«5.jcnigen Gesetzen, welche gelten zur Zeit, wo das Geschäft errichtet wurde (vergl. Art. 11E.G. z. B.G.B.). Für die rcchtsgcschästlich bestimmte Form ist dasjenige Gesetz maß-gebend, unter dessen Herrschaft dieser Wille rechtsgeschäftlich zum Ausdruck kam.