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Allgemeine Vorschriften. Z 350.
es sich um Hanpt- oder Ncbcupunktc handelt. Denn nach Z 154 B.G.B, ist derVertrag im Zweifel solange nicht zu Stande gekommen, als bis sich die Parteienüber alle diejenigen Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nurder einen Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Diese Einigung muß,wenn eine Form gesetzlich vorgeschrieben ist, in dieser Form erfolgen. Diese Regelsoll nun aber nur im Zweifel gelten. Es ist also die Replik zulässig, daß der be-urkundete Vertrag trotz der Nichtaufuahme eines Punktes, über welchen eineEinigung vorher oder nebenher getroffen worden ist, gelten solle. Aber dann darfdieser Punkt natürlich nur ein Ncbcnpunkt sein. Mangelnde Aufnahme eineswesentlichen Punktes vernichtet den Vertrag. Und über jenen Nebcnpunkt gelten danndie gesetzlichen Vorschriften als natnralia. usAotii. Das Gleiche gilt, wenn die Parteienden Vertrag als geschlossen ansehen, obgleich sie sich über einen Punkt nicht geeinigthaben 155 B.G.B.) oder, wie hier ergänzungsweise hinzugefügt werden muß, ob-gleich sie sich über einen Punkt zwar geeinigt, denselben aber dem formellen Vertragenicht einverleibt haben. Dieser Fall wird meist vorliegen. Die Parteien sehen insolchem Falle den beurkundeten Vertrag als geschlossen an, kein Theil denkt daranoder hat ein Interesse daran, den Vertrag wegen der Auslassung des Nebcupuuktesals nichtig zu betrachten, sie behandeln demgemäß den Vertrag als geschlossen,handeln demgemäß, und nur wenn es sich um den nichtaufgcnommcnen Nebcn-vunkt handelt, da will derjenige, dessen Interesse hierbei berührt wird, diesenNcbenpuukt trotz seiner Nichtabnahme in den Vertrag zur Geltung bringen. Dasist aber nach Z 155 B.G.B, nicht angängig. Vielmehr gilt in solchem Falle dasurkundlich Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eineBestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde, wie er niedergeschrieben ist,und über die nicht beurkundeten Punkte gelten die gesetzlichen Bestimmungen (vcrgl.auch Goldmann und Lilienthal S. 122). Ueber die ZA 154 u. 155 V.G.B, siehe nochbei uns den Exkurs zu ß 361./?) Ist die Form von den beiden Parteien bestimmt, sei es, daß sie durch ein vorher-gegangenes Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist (Z 125 Abs. 2 B.G.B.) oder bei demAbschlüsse eines Vertrages seine Beurkundung vereinbart wurde (A 154 Abs. 2B.G.B.), so hat die Führung des oben Anm. 53 gedachten Gegenbeweises denErfolg, daß die Abrede neben dem Vertrage gilt. Denn der Gegenbeweis ist janur in der Weise zulässig, daß die Abrede neben dem beurkundeten Vertrage geltensolle, uud bei einer auf dem Willen der Parteien beruhenden Form haben es dieParteien in der Haud, diese Abweichung zu bestimmen.7) Ist die Form nur thatsächlich angewendet, ohne gesetzlich oderrechtsgcschäftlich bestimmt zu sein (z. B. wenn ein Kaufmann im Betriebeseines Handelsgcwcrbes dem Gläubiger eine schriftliche Bürgschaftsurkunde über-sendet, ohne daß die Urkunde verlangt wurde; oder wenn zwei Parteien einenKaufvertrag über 1VVV Mille Cigarren in zweiseitiger Schriftlichkeit beurkunden),so gilt das nebenher mündlich Vereinbarte selbstverständlich ebenfalls daneben.<l) Die Vermuthung der Vollständigkeit der Urkunde greift dann nichtPlatz, wcuu nicht eine richtige Beurkundung vorliegt, d.h. nicht die Errichtung einerpräsumtiv, alle Bedingungen nmfasscndcn Urkunde vorliegt, wenn z. B. nach vorher-gegangener mündlicher Verhandlung eine bloße Acccvtation brieflich erklärt ist(R.O.H. 25 S. 306).
e) Ganz verschieden von dieser Frage ist die, ob zum Zwecke der Aus-legung der urkundlich fixirtcn Willenserklärung aus die vorgüngigcnoder ncbcnhcrigcn mündlichen Besprechungen und Abreden zurückgegangen werdenkann. Diese Frage ist einfach zu bejahen (R.O.H. 2 S. 187; S S. 20; Bolze 16Nr. 316 uud 317).