Allgemeine Vorschriften, Z 350.
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Alle diese Vorschriften sind zwar nur gegeben für den Fall, das; durch ein giltigcs A»m,4g.Rechtsgeschäft im Voraus bestimmt ist, welche Formen die daran sich schließenden Rechtsaktehaben sollen (Fall des A 125 Satz 2 B,G,B,), die Vorschriften des Z 127 sind aber analoganwendbar auf den Fall des Z 154, in welchem die Parteien bei den Unterhandlungen übereinen Vertrag vereinbaren, daß der beabsichtigte Vertrag beurkundet werden soll: Auch hierist im Zweifel anzunehmen, daß die gesetzlichen Formen zu beobachten sind, auch hier istim Zweifel anzunehmen, daß die telegraphische Ucbcrmittlung genügt, und bei Verträgender Briefwechsel bezw, der Wechsel von Telegramm und Brief.
III. Die Folgen der Beobachtung der Form.
^. Die Haupt folge der Beobachtung der Form ist die Willigkeit des Geschäfts, «">».->».Dieser triviale Satz braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Aber die Abfassung einesGeschäfts in formeller Weise hat auch noch eine andere Bedeutung.ZZ. Das formell abgefaßte Geschäft hat die Vermuthung der Vollständigkeit für sich. Anm.so.
1. Der. rechtliche Grund dieses Rcchtssahcs. Wird eine Erklärung schriftlich ertheilt uudangenommen, wird gar ein Vertrag in zweiseitiger Schriftlichkeit fixirt und beurkundet, oderwird endlich gar ein Vertrag notariell oder gerichtlich beurkundet, so muß nach der Erfahrungdes Verkehrs für die Regel angenommen werden, daß die beurkundeten Erklärungen deuvereinbarten Inhalt des Rechtsgeschäfts vollständig enthalten. Denn die Beurkundunghat doch den Zweck, die Vereinbarung so zu fixiren, daß ein Streit über ihren Inhaltmöglichst ausgeschlossen und in viel höheren Maße vermieden werde, wie dies bei derbloß mündlichen Vereinbarung möglich ist. Das gesprochene Wort verfliegt, serlptawÄllsuti.
Nun ist allerdings der Satz, daß das formal abgefaßte Geschäft die Vermuthung Anm.suder Vollständigkeit für sich hat, weder vom B.G.B., noch vom H.G.B , ausgesprochen.Aber die frühere Rechtsprechung hat denselben konstant ausgesprochen, er entsprichtallgemeinen Nechtsgruudsätzcn und vernünftiger Auffassung des Rcchtslebens nnd ist daherfür das neue Recht von Neuem aufzustellen (vergl. Neumann, Handausgabe Anm. IV zuZ 125 B.G.B., Rehbein I S. 159; vergl. auch unsere Allg. Einl. Anm. 58ffg. Für dasfrühere Recht siehe die in unserer 5. Auflage Z 8 zu Art. 317 citirte Judikatur, be-sonders R.O.H. 16 S. 191; Bolze 16 Nr. 234.L. Ans diesem Grundsätze ergebe» sich folgende Konsequenzen: Anm,5s.s,) Vorherige Besprechungen, selbst vorherige Abreden, gelten alsschließlich fallen gelassen (R.O.H. 10 S. 103; 16 S. 191; Bolze 6 Nr. 316).Auch von solchen Besprechungen und Abredeu, die in die Zeit der Beurkundung selbstfallen, gilt dies. Erfahrungsgemäß wird auch hier während der schriftlichen Fixirungvon Vereinbarungen viel hin und her gesprochen und verabredet; aber die Erfahrunglehrt auch, daß regelmäßig auch solche gleichzeitigen Besprechnngen als schließlich fallengelassen gelten, wenn sie in den Akt der Beurkundung nicht aufgenommen sind,d) Doch ist der Gegenbeweis zulässig, daß solche vorherigen oder neben-Anm,sz.herigen Abreden trotz der Nichtaufnahme in die Urkunde geltensollten. Es ist in diesem Falle in plausibler Weise gcgenbewcislich darzulegen, daßdie Abrede neben dem schriftlichen Vertrage gelten soll, obwohl sie in die Urknndenicht aufgenomen wurde; der bloße Beweis, daß die Abrede vorher oder nebenhergetroffen wurde, reicht dazu nicht aus (vergl. R.O.H. 11 S. 433; 17 S. 227; Bolze 16Nr. 234; R.G. vom 15. Dezember 1896 in J.W. 1897 S. 88).c) Wird dieser Gegenbeweis geführt, so hat dies eine verschiedcncAnmsi,Folge, je nachdem es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Form oder um eine vonden beiden Parteien bestimmte Form oder lediglich um eine thatsächlich angewendeteForm handelt.
a) Ist die Form gesetzlich vorgeschrieben, so wird durch die Führung des zu d gc-Anm.ü5>.dachten Gegenbeweises der Vertrag im Zweifel nichtig. Gleichgiltig ist dabei, ob