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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. H 350.

geschrieben sein muß, daß sie sich als Unterschrift darstellen, also den Text deckenmuß, daß sie eigenhändig vom Aussteller geleistet sein muß, und was aus diesem Er-fordernis; für die Unterzeichnung durch Vertreter folgt. Es muß ferner auch hierhinzugefügt werden, daß die Vollmacht und die Zustimmung formlos giltig sind (vergl.oben Anm. 39).

Anm.4Z. d) Außerdem muß die Unterzeichnung der Parteien entweder auf derselben Urkunde er-folgen oder es muß jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unter-zeichnen.

Anm.«4. e) Endlich aber müssen die Parteien sich ihre schriftlichen Erklärungen gegenseitig zugäng-lich machen und zwar nach den allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommender Vertrüge. Werden daher die Unterschriften unter Anwesenden geleistet, so wirdder Vertrag mit der Unterzeichnung aller auf der einen oder der jeder einzelnenPartei auf der für die andere Partei bestimmten Urkunde wirksam. Sind aber dieParteien abwesend, so muß die Unterschrift jeder Partei d?r anderenzugehen". Wiebei der einseitigen Schriftform hierzu für erforderlich und für genügend erachtet wurde,daß das vom Aussteller unterschriebene Schriftstück dem anderen Theil ausgehändigtoder mindestens vorgelegt wird, so muß hier für genügend erachtet, aber auch ge-fordert werden, daß das Schriftstück, nachdem es von dem einen Theil unterschriebenist, dem anderen Theil ausgehändigt oder wenigstens vorgelegt wird. Es kann Gold-mann und Lilienthal (S. 120) nicht beigetrcten werden, wenn sie sich damit begnügen,daß der Unterzeichner von der Thatsache der Unterzeichnung dem anderen in irgend-welcher Form Mittheilung macht; dadurch geht ihm die schriftliche Erklärung nichtzu. Andererseits verlangt Nehbein I S. 155 zu viel, wenn er dem Anschein nachAustausch der Urkunden, also Aushändigung der beiden Urknnden immer an denanderen Theil fordert.

Anm.45. cZ) Ueber Telegraphie und Briefwechsel gilt hier Folgendes: Daß telegraphische Ucber-mittelung nicht genügt, geht ans Z 127 B.G.B, deutlich hervor. Fast wäre man ver-sucht, auzuuchmen, daß auch Briefwechsel nicht genügt. Indessen ist doch die Aus-wechselung vou Briefen danu genügend, wenn dieselben den Erfordernissen schriftlicherUrkunden nach Z 126 B.G.B, entsprechen, also die gegenseitige Bestätigung durchgleichlautende Briefe. Dagegen ist die Form nicht gewahrt, wenn die Briefe nichtglcichlautcu, z. B. die Bestätigung in erheblich vou einander abweichenden Rede-wendungen enthalten (z. B. das Acccptationsschreibcn lantet: Wir empfingen Ihr Ge-ehrtes von gestern nnd acccptiren den Inhalt desselben in allen seinen Theilen) oderwenn die Briefe noch andere Angelegenheiten behandelu, so daß sie den Charaktervon nrkuudlicheu Fixirnugen verlieren und den der brieflichen Mittheilungen annehmen.Anm.t«. 3. Gerichtliche oder notarielle Bcnrknndnng (vergl. Z 128 B.G.B., ZZ 167182 F.G.).

Nähere Darlegungen hierüber überschreiten die Zwecke dieses Kommentars. Nnr das magbemerkt werden, daß auch hier die Vollmacht und die Zustimmung der vorgeschriebenenForm nicht bedürfen (siehe oben Anm. 39). Für den Grundbuchverkehr vergl. jedochZZ 29 ffg. der Grundbnchordnung.Anm.«?. L. Ist die Form rcchtSgeschäftlich vorgeschrieben, so gelten im Zweifel dieselben Vorschriften.

Das ist im A 127 B.G.B, zwar nur für die schriftliche Form gesagt, gilt aber in gleicherWeise auch für die soustigeu Formen. Indessen soll die telegraphische Ucbermittelung fürdie rechtsgcschäftlich bestimmten schriftlichen Formen genügen, sowohl bei der einseitigenSchriftlichkcit, als bei der zweiseitigen, falls nicht etwa die Parteien etwas anderes verein-bart haben. Das Telegramm braucht uicht unterschrieben zu sein (Goldmaun und LilienthalS. 120, Rehbein I S. 158, anders Cvsack, Bürg. Recht I S. 191). Ebenso genügt bei ein-seitiger Schriftlichkeit die Briefform, die ja anch bei der gesetzlich vorgeschriebenen einseitigenSchriftlichkeit genügt (oben Anm. 40). Hier soll sie aber auch bei zweiseitiger Schrift-lichkeit genügen (§ 127 B.G.B.). Auch genügt es, daß der eine Theil telegraphirt, derandere schreibt.