Allgemeine Vorschriften. Z 350.
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Aktien und Jutcrimsscheineu. Druck und Schreibmaschine gelingen nicht. Dagegen ist esgleichgiltig, von wem der Text der Urkunde geschrieben und ob er überhaupt geschriebenoder gedruckt ist zc,
Sie muß eigenhändig ausgestellt werden. Der Aussteller darf sich eines Werk-A»m,3g.zcugcs hierzu nicht bedienen, Ist er am Schreiben verhindert, so steht ihm der Weg derHandzeichen zu Gebote. Aber Unterzeichnung durch einen Vertreter ist zulässig (vcrgl.Z167 Abs. 2 B.G.B.). Es fragt sich nun aber, welchen Namen der Vertreter zn unterschreibenhat. Nach unserer Ansicht dars er sowohl sciueu eigenen, als auch den des Mcichtgebcrs unter-schreiben. Deuu stellt der Vertreter die Urkunde aus, so ist er Aussteller der Urkunde uud esist mir vorgeschrieben, daß der Aussteller „eigenhändig durch Namcusuuterschrist" zu unter-zeichnen hat, es ist nicht vorgeschrieben, wessen Namensunterschrift zn leisten ist. Und eszwingt nichts zu der Annahme, daß der Vertreter mir seinen Namen, nicht den desMcichtgebcrs unterzeichnen dürfe; nur muß natürlich die Vollmacht sich auch auf dieUnterzeichnung des Namens des Machtgcbers erstrecken, was z. B. bei der Prokura undder Handlungsvollmacht nach ZZ 51 und 57 H.G.B, zweifellos der Fall ist. Uebcrcin-stimmend niit uns Cosack, Bürg. Recht I S. 225 und Ncumann, Haudausgabe Anm. 2 azu K 126. Goldmann nnd Lilienthal (S, 119) und Rehbein (I S. 156) fordern dagegenzur Giltigkcit der schriftlichen Form, daß der Bevollmächtigte seinen eigenen Namenunterschreibt, eine Bevollmächtigung dahin, daß der Vertreter den Namen des Machtgebersunterschreibt, halten sie für rechtlich unzulässig, die Vorschriften der §Z 51 und 57 H.G.B,erachten sie für handelsrechtliche Ausnahmen. Dies kann aber Alles nicht zugegeben werden.Es würde das ciueu Bruch mit anerkannten Grundsätzen des bisherigen Rechts bedeuten.Denn die obersten Gerichte haben für das bisherige Recht den diesseitigen Standpunktaus allgemeinen Rechts- und Vernnnftsgrttndcn längst vertreten (ROH. 5 S. 263 undR.G. 4 S. 397). Nichts zwiugt anzunehmen, daß die neue Kodifikation diesen Bruchbeabsichtigt hat. In den Materialien ist er nicht angedenket uud durch die Worte des Ge-setzbuchs nicht geboten. Dazu kommt, daß die Aß 51 und 57 H.G.B, keineswegs einehandelsrechtliche Abweichung von civilrcchtlichcn Grundsätzen statuircn wollen, wenigstens isthierfür kein Anhalt geboten, sondern daß sie lediglich, wie früher die Art. 44 und 4i>,eine Ordnungsvorschrift geben wollen, welche die Befugnis; des Vertreters, den Namen desMachtgebers zu unterzeichne!,, voraussetzt. Sie sind weit entfernt, Giltigkeitsvorschriftcnzn sein.
Hinzugefügt mag hier werden, daß dicVollmacht zurAbgabe schriftlicher Anm M,Erklärungen in mündlicher Form giltig ist (Z 167 Abs. 2 B.G.B.), desgleichendie Zustimmung (Z 182 B.G.B.).
Es ist serncr zu erwähnen, daß die gesetzliche Schristform nicht gewahrt wird durch Anm,>>o.telegraphische Uebermittelung der Willenscrklä rung, auch wenn die Urschriftvon dem Absender unterschrieben ist. Das ergiebt sich aus § 127 B.G.B. Auch dieBriefform ist gemäß diesem S 127 B.G.B, für die Wahrung der schriftlichen Form nichtgestattet, gleichwohl gilt die Form als gewahrt, wenn der Brief den Erfordernissen desH 126 entspricht. (Ueber'die Briefform bei zweiseitiger Schriftlichkcit siehe unten Aum. 45).
Endlich ist im Hinblick ans die bisherigen landcsgcsetziichen Formvorschriften zuAnm,4l.erwähnen, daß für Blinde und Taubstumme, für Analphabeten, für Personen,die der Sprache nicht mächtig sind, iu welcher die Urkunde abgefaßt ist, keine besondere»Formvorschriften gelten. Daß solchen Personen die allgemeinen Anfcchluugsgrüudc wegenIrrthums :c, zustehe», ist selbstverständlich (Nehbein I S. 157).2. Der schriftliche Vertrag oder die zweiseitige Schriftlichkeit. Dieselbe wird praktisch bei Anm,42.den Mietsverträgen über Grundstücke uud Räume (oben Anm. 22), bei der Vereinbarungzwischen Anwalt und Partei über höhere als gesetzliche Gebühren (oben Anm. 31). Diezweiseitige Schriftlichkcit erfordert:
s) Eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift, wie bei dereinseitigen Schriftform. Es greift daher hier dasselbe Plah, wie oben Anm. 34sfg.auseinandergesetzt ist, insbesondere darüber, daß die Unterschrift, nicht auch der Text