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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, Z IM.

«Inm.Zi. 4. Auch andere NcichSgcschc enthalten Foriuvorschristcn. So z. B. ß 15 des Gesetzes betr.

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Veräußerung von Geschäftsanthcilenund die auf solche Veräußerung abzielenden Verträge; Z 93 Abs. 2 der Rechtsanwalts-gebührcnordnung für die Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Gebühren. Diese Form-vorschriften gelten neben dem H.G.B, schon wegen Art. 2. Abs. 2 E.G. zum H.G.B., undzwar auch für Handelsgeschäfte.

Anm.ss. Die für gewisse Börsengeschäfte vorgeschriebene Auswechselung von Schlußscheincn

ist dagegen keine Formvorschrift (M 10, 19 des Neichsgesetzes vom 27. 4. 1894), da siesich auf die Billigkeit der Verträge nicht bezieht. Die Geschäfte sind auch ohne Schluß-scheinc verbindlich.

Amn.zz. 5. Ferner bleibt es den Parteien übcrlnssc», beliebig viele weitere Ausnahmen von der Regelder Formfrciheit zu mache» und die Giltigkcit jedes ihrer Rechtsgeschäfte von der Beobachtungcincr Form abhängig zu machen, und zwar können sie dies in doppelter Weise thun, ent-weder so, daß in einem an sich giltig geschlossenen Rechtsgeschäft für spätere mit demselbenin Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte z. B. in einem Miethvertrage für die Kündigungoder Verlängerung eine gewisse Form vorgeschrieben wird (Fall des Z 125 Satz 2 B.G.B.)oder so, daß die Parteien, die über einen bestimmten Vertrag verhandeln, die Beurkundungdes beabsichtigten Vertrages vereinbaren (Fall des Z 154 Abs. 2 B.G.B.). Natürlichkönnen sie hierbei nur solche Formen vereinbaren, welche das Rechtssystem überhauptkennt. In welcher Weise die so vereinbarten Fvrmen erfüllt werden und welche Folgendie Nichterfüllung hat, darüber siehe weiter unten Anm. 47 u. 60.

II. Worin bestehen die einzelnen Formen?

Anm.Z4. Die gcsclilich vorgeschriebenen Formen.

1. Die Erthcilnng der schriftlichen Erklärung oder die einseitige Schriftform. Dieselbe wird,wie gezeigt, insbesondere praktisch regelmäßig bei der Bürgschaft (oben Anm. 2), demabstrakten Schnldversprechen loben Anm. 6), dem Schuldanerkenntniß (oben Anm. 10),bei der Abtretung von Hypotheken und Grundschulden (oben Anm. 19), bei der Akticn-zcichnung (oben Anm. 3V) und bei der Ertheilung der Vollmacht zur Stimmabgabe inder Generalversammlung (oben Anm. 30), bei der Anweisung, deren Annahme und Ueber-tragimg (oben Anm. 26). Die Form wird hier in der Weise erfüllt, daß der sich ver-pflichtende Theil die Verpflichtungserklürung schriftlich fixirt und dieses Schriftstück demAnderenertheilt", d. h. sie dem Anderen zugehen läßt, wozu Aushändigung, aber auchVorzeigung genügt (Cosack, Bügerliches Recht Bd. 1 S. 185). Selbstverständlich muß dieso ertheilte schriftliche Erklärung von dem anderen Theil auch angenommen werden, sonstwürde ja kein Vertrag vorliegen, aber die Annahineerklärung bedarf eben keiner Form.

Anm.zs. Wie erfolgt nun die schriftliche Fixirung der Verpflichtungserklürung? Die Ur-

kunde mnß gemäß H 126 B.G.B, eigenhändig von dem Aussteller durch Namensunterschrift(oder mittelst gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens)') unterzeichnet we'.den.

Anm.zo. Es muß also eine Unterschrift und eine Unterzeichnung sein, d. h. sie muß den

Text decken und abschließen. Ein nicht unterschriebener Nachtrag erfüllt dagegen dieseForm nicht (R.G. 36 S. 241). Ob aber die Unterschrift zeitlich der Abfassung desTextes vorausgeht oder nachfolgt, ist ohne Belang (Goldmann und Lilicnthal S. 118).Abrcdegemäße Blankcttausfüllung ist nicht anSgcschlossen (Rehbein I S. 156; so auchnach früherem Recht R.G. 27 S. 269; 32 S. 70).

Anm.z?. Sie muß eine Schrift sein. Stcmpelnng und Faksimilirung ist im Allgemeinen

nicht zulässig, nur ausnahmsweise ist Faksimilirung zugelassen im § 793 B.G.B, beiSchuldverschreibungen auf dcu Inhaber und im Z 181 H.G.B, bei Unterzeichnung von

') Das Handzeichen kann übrigens nicht bloß der wählen, der schrcibensunkundig ist,sondern auch der, der aus sonstigem Grunde, z. B. weil er Schmerzen in der Hand hat, nichtschreiben kann, und auch der, der nicht schreiben will.