Allgemeine Vorschriften, 8 35t).
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übrigens nach dem alten H,G,B. keine Handelsgeschäfte, da sie Verträge über unbeweg-liche Sachen waren, und deshalb waren sie auch nach dem alten H.G.B , dem landcs-rcchtlichen Formcnzwangc unterworfen; vcrgl. unsere 5. Aufl. 8 5 zu Art. 275.)
Desgleichen gilt diese Formvorschrift auch für die ErpachtungAnm.L«.von Grundstücken zum Zwecke der Ausbeutung (zur Ziegclfabrikation, zumSteinbruch, zum Austorfcn, zur AbHolzung, zum Rübenbau, zur Bcrusteiugräbcrci).Von diesem Gesichtspunkte wird der schou an anderer Stelle (Anm. 35 u. 36 zu Z 1) be-tonte Unterschied zwischen Pachtung des Grundstückes zum Zwecke der Ausbeutung undKauf der den Gegenstand der Ausbeutung bildenden Gegenstände wiederum wichtig.Wer einen Steinbruch pachtet, schließt eincu Pachtvertrag über die unbewegliche Bvdcn-substanz ab, pachtet ein Grundstück; wer die zn brechenden Steine kanst, kauft beweg-liche Gegenstände. Pachtung ist anzuuchmcu, wenn Vertragserfüllung und Preis vondem Umfange der zu machenden Ausbeute unabhängig sind (vcrgl. insbesondere hierüber. R.G. 6 S. 9; R.G. in Strafsachen 27 S. 263). Nur soweit eine Pachtung vorliegt,greift die hier fragliche Formvorschrist Platz. Dagegen ist die Pachtung einesNestaurationsbetriebes in einem Circus während der Vorstellung derFormvorschrift nicht unterworfen, weil der Betrieb, nicht der Raum, Gegen-stand des Geschäfts ist (vcrgl. Bolze 12 Nr. 271).
Wohl aber fallen vermischte Geschäfte, zu deren Inhalt unterAnm.N.Anderem auch die miethsweise Uebcrlassuug eines Lokals gehört, in-soweit unter die Formvorschrift, z. B. das Miethen eines Geschäftslokals ncbstInventar (vergl. Bolze 21 Nr. 294), der Verkauf eines Geschäfts unter gleichzeitigerVcrmiethung der Geschäftsräume. Glcichgiltig ist dabei, ob die Vcrmicthung der Räumedc» Hauptgcgenstand der Willenserklärung bildet odcr nur einen nebensächlichen. Der-jenige Theil des Geschäfts, der die Uebcrlassuug der Räume zum Gegenstande hat,untcrsällt jedenfalls der Formvorschrift. Welchen Einfluß diese beschränkte Giltigkeitdes auf längere Zeit geschlossenen Miethsvcrtrags auf das ganze kombinirte Geschäftausübt, ist nur von Fall zu Fall zu beurtheilen. Der 8 139 B.G.B, ist dabei nichtanwendbar, d. h. es wird nicht im Zweifel das ganze Geschäft nichtig, da ja auch einTheil nicht nichtig wird. Vielmehr läßt sich eine Regel darüber, ob das ganze Ge-schäft giltig bleibt oder hinfällig wird, hier nicht aufstellen.
Aufhebungen und Aenderungen von Micths- und Pachtverträgen sindformlos giltig.
1i) Anwcisnngcn, deren Nmiahiiic und Ucbcrtragmig (88 783, 784, 792). Hierüber siehe Z 363. Anm.s«.
i) Verträge, durch welche sich Jemand verpflichtet, sei» gegenwärtiges Vermögen odcr Am».27.einen Thcil desselben zn übertragen, odcr mit einem Nießbrauch zu belasten,müssen gerichtlich odcr notariell beurkundet werden (8 311 B.G.B.). Diese Vorschriftist für das Handelsrecht nicht ohne Bedeutung. Sie wird besonders praktisch bei derUebcrtragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft (vergl. Anm. 15 zu Z 393), auchbei der Uebcrtrnguug eines Geschäfts und insbesondere einer 0. H.G. Darüber sieheAnm. 12 zu § 22.
k) Schcnknngsvcrträge (Z 518 B.G.B.). Auch hicr ist die gerichtliche odcr notarielle Bcur-Anm.L».kundung des Schcnkungsvcrsprechens erforderlich uud es wird daran nichts dadurch geändert,daß das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. (Der Mangel der Form wird aber durch dieErfüllung geheilt.) Darüber, ob die Zusagen von Weihnachtsgeschenken oder Ncujahrs-gratifikationen an Handlungsgehilfen hiernach giltig sind, sichc Anm. 24 zu 8 59.
l) Gewisse crbrcchtliche Verträge, die aber für das Handelsrecht ohne praktische Bcdcutnng Anm.s».sind (Z8 312 Abs. 2; 2343;'2371).
Einzelne Forinvorschriftcu enthält auch das H.G.B.: Einseitige Schristlichkcit bei der Zeich-Anm.so.
nung der Aktien (K 189 Abs. 2, 8 323 H.G.B. ), bei kaufmännischen Vcrpflichtungsjchcincn
(8 363 H.G.B. ), einseitige Schriftlichkeit bei der Vollmacht zur Ausübung des Stimm-
rcchts in der Generalversammlung der A.G. (8 252 Abs. 2), gerichtliche odcr notarielle
Form in den 88 ^2, 188 Abs. 2, 190, 259 und 321.
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