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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, Z 3S0,

in der Praxis des früheren Rechts behandelt worden. Dieselben waren nach früheremRecht nicht Handelsgeschäfte und deshalb dem landesrcchtlichen Formenzwange unter-worfen. Nach dem neuen Recht giebt es für sie keine Form (bis auf die Miethe vonGrundstücken, die wir unten Anm. 22 behandeln). Vor allem gehören dazu die Wcrk-vcrdingnngSvcrträgc über Grundstücke, die Verträge, durch welche jemand es über-nimmt, ein Grundstück zu bebauen, oder einen Grundstückstheil herzustellen, also dieGeschäfte der Bauunternehmer und Bauhandwerkcr, insbesondere auch der Ueber«nchmer von Straßenpflasterungcn, der Erbauung von Eisenbahnkörpern zc. SolcheVerträge sind also formlos giltig.

Auch das Abkommen, durch welches ein Gruudstücksübereignuugs-ver trag vor seiner Ausführung aufgehoben wird, ist an keine Form ge-bunden. Denn es ist*zwar ein Vertragüber ein Grundstück", aber kein Vertragsdurch welchen sich Jemand verpflichtet, das Eigenthum an einem Grundstücke zuübertragen. Desgleichen ist -die Form des ß 313 B.G.B, nicht nöthig, wenn derKäufer eines Grundstücks seinen Anspruch auf Auflassung abtritt(Dernburg II S. 176).i) Die Abtretung von Hypotheken und Grundschnldc». Nach dem früheren Recht war^wenn ein Handelsgeschäft vorlag, die Abtretung von Rechten formlos, auch von imGrundbuch eingetragenen Rechten (vergl, unsere 5. Aufl. § 2 zu Art. 275). Jetzt giltfür Handelsgeschäfte nichts Besonderes und es greifen die allgemeinen Grundsätze desbürgerlichen Rechts Platz. Danach ist sür den obligatorischen Vertrag, durch welchensich jemand verpflichtet, eine Forderung oder ein Recht zu übertragen, für das Motuinäs eoilviulo, eine Form niemals erforderlich, die Forderung mag sich noch so hochbezisseru, sie mag verbrieft sein oder es mag sich um ein im Grundbuch ciugetragcuesRecht handeln. Dagegen ist die Abtrctnng selbst, der dingliche Vertrag, durch welchender Uebcrgaug des Rechts bewirkt wird, nicht immer formfrei. Hier ist vielmehr sürdie Bricfhypothek vorgeschrieben Erthcilung der Abtretungserklärung in schriftlicherForm (vergl. hierüber unten Anm. 31) oder Eintragung der Abtretung in das Grund-buch, wozu aber in beiden Fällen die Ucbcrgabe des Hypothekenbriefs hinzutreten muß,bei der Buchhypothck erfolgt die Abtretung durch Einigung nnd Eintragung, für dieUebertragung der Grnndfchuld gilt dasselbe (SA 1154, 1192 B.G.B. ).

Die gleichen Grundsätze greise» Plat? für die Verpfändung von Rechten (A 1274B.G.B.), also auch hier Formfrcihcit des xg,etniri äs piKnors-nclo und ferner regel-mäßige Formfreihcit der Pfandrechtsübertragung selbst, wozu bei Forderungen Anzeigean den Schuldner hinzutreten muß (Z 1280 B.G.B.) und nur ausnahmsweise Form-vorschrift bei der Pfandübcrtragung an Hypotheken und Grundschulden.

Daß hier überall die obligatorischen Verträge formlos giltig sind, hat die prak-tische Bedeutung, daß ans Grund eines solchen Vertrages die Abgabe der znm Uebergangedes Rechts erforderlichen formellen Erklärnngen und die hierzu erforderliche Uebergabeder Urkunden (Hypotheken-, Grundschuldbriefe) durch richterliches Urtheil erzwungenwerden kann. Dabei gilt die Erklärung als abgegeben mit der Rechtskraft des Urtheilsund die das Recht verbriefendc Urkunde als übergeben mit der Wegnahme durch denGerichtsvollzieher (§Z 814 ffg. C.P.O.).A) Micthvcrträgc über Grnndstiickc, Wohnränme oder andere Ränmc, wenn sie auf längerals ein Jahr geschlossen werden, bedürfen der schriftlichen Bertragsform (es ist dasder einzige Fall, wo das B.G.B, zweiseitige Schriftform vorschreibt). Das Gleichegilt von Pachtverträgen. Ist die Schriftform nicht beobachtet, so gilt der Vertrag alsauf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann jederzeit nntcr Einhaltung der im Z 565B.G.B, bezeichneten Fristen, jedoch nicht für eine frühere Z^it, als für den Schluß desersten Jahres, gekündigt werden <M 566, 580, 581 B.G.V.).

Diese Formvorschrift gilt auch sür solche Miethverträge überGrundstücke und Räume, welche Handelsgeschäfte sind, also besonders fürVerträge, dnrch welche ein Kaufmann Geschäftsräume miethet. (Solche Verträge waren