Allgemeine Vorschriften. Z 350.
108!)
jemand zur Uebertragung des Eigenthums au eiuem Grundstücke verpflichtet, derschweren Form unterworfen, uicht auch andere Verträge über unbewegliche Sachen,Wie dies weiter unten noch näher dargelegt werden soll. Der Gruudstücks-übercignung so ertrag aber ist überhaupt ungiltig, wenn er nicht formellabgeschlossen wird. Es wird nicht, wie früher bei Auslegung des Art. 275 (vergl.unsere 5. Aufl. ß 4 zu Art. 275) angeuommeu wurde, die Form etwa nur dann er-fordert, wenn der Hauptgcgenstand eines verschiedene Punkte enthaltenden Vertrageseine Verpflichtung zur Gruudstücksübcreiguung ist. Vielmehr ist die Uebernahme einersolchen Verpflichtung stets nur in jener höhereu Form möglich und, wenn sie nicht injener Form bethätigt ist, schlechtweg uugiltig (vergl. auch Deruburg II S. 176). Ob 'diese partielle Uugiltigkeit die Nngiltigkeit des ganzen Vertrages nach sich zieht, istuach Z 139 B.G.B, d. h. danach zu beurtheilen, ob der ganze Vertrag auch ohue diesenungiltigen Theil geschlossen worden wäre. Anch eine auf Abschluß eiucs Grundstücks-übereignungsvertragcs abzielende Offerte muß gerichtlich oder notariell beurkundetsein, um bindend zn sein (Dcrnburg II S. 176; vergl. ßZ 123 u. 152 B.G.B.).
Anch für deu Handelsverkehr ist von dieser Forinvorschristkeinerlei Ausnahme gemacht, auch uicht für Gescllschaftsvcrträgc, wie letzteresvon uns schon an anderen Stellen betont worden ist (vergl. Anm. 27 zu Z 105;Anm. 14 zu 161; Aum. 22 zu Z 335; Anm. 9 im Exkurse zu Z 312). Auch istbei dieser Gelegenheit wiederum darauf aufmerksam zu machen, das; auch derEigenthumsübereiguungsvertrag, obwohl auch im Handelsverkehr seine Giltigkeitan eine schwere Form geknüpft ist, dennoch ein Handelsgeschäft ist, wenn euiKaufniaun im Betriebe seines Handelsgeschäfts ihn abschließt, und auch ein Handels-grundgeschäft sein kann, zwar nicht nach Z 1, weil keines der dort bezeichnetenGeschäfte den Handel mit Grnndstückcu zum Gegenstände hat, wohl aber nach Z 2.Ferner ist darauf hiuzuweisen, daß uicht bloß der obligatorische Gruudstllcks-übereignuugsvertrag, sondern auch die Ausführung desselben, die BeWirkung derUebereiguung selbst, an eine sehr schwere Form geknüpft ist, nnd zwar in dieser Hin-sicht konform mit dem früheren Recht, nämlich an die Auflassung und Eintragung.Andererseits aber wird der formlose Ucbercignuugsvertrag durch Auflassung und Ein-tragung giltig. Ferner ist die Vollmacht zum Abschluß eines Grundstücksüber-eignungsvertrages formlos giltig (Z 167 Abs. 2 B.G.B.; Dernburg II S. 176). Anm.is«) Andere Verträge über unbewegliche Sachen sind dieser Form oder einer «»deren Formnicht unterworfen, anch nicht, wenn es sich um eine Grundstiicksbclastung handelt.Denn der obligatorische Vertrag, durch welchen sich jemand verpflichtet, sein Grund-stück mit einer Hypothek, mit einer Grnndschnld oder einer Reutenschuld zu belasten,(das sogenannte xaetum äs xiZuoranäo) ist formlos giltig. Dagegen ist die Aus-führung dieser Verträge, die Bcwirkung dieser Belastung selbst, an Formen gebnnden(die Einigung, die vor der Eintragung nur bei Beobachtung gewisser Formen giltigist, und die Eintragung, Z 873 B.G.B.). Soweit es sich um Grundstücksbclastungeuhandelt, liegt hierin eine Abweichung vom früheren Recht insofern vor, als nach demletzteren auch die xuolg. äs xiAnorsuäo bei Grundstücken als Verträge über un-bewegliche Sachen dem laudesrechtlichen Formenzwange unterlagen, was jetzt fortfällt.Dagegen liegt keine Abweichung vom frühereu Recht insofern vor, als es sich um dieAusführung dieser Verträge, um die BeWirkung der Belastung selbst handelt. Diesesind nach gegenwärtigem Recht ebenso wie nach früherem Recht den siugulären Form-vorschriften des bürgerlichen Rechts unterworfen. Daß die obligatorischen Verträgeaus Verpfändung von Grundstücken formlos giltig sind, ist deswegen von praktischerBedeutung, weil der so Verpflichtete, wenn er sich weigert, die zur Bewirkuug derEintragung erforderliche formelle Erklärung abzugeben, hierzu durch richterlichesUrtheil gezwungen werden kann, und das Urtheil gilt dann als Abgabe der Erklärung(ZZ 894 ffg. C.P.O.).
Auch soust sind Verträge über unbewegliche Sachen denkbar uudAmn i?
Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u, VII. Aufl. 69