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Allgemeine Vorschriften. Z 350.
Haften übrigens dem Schuldversprecheu Mängel an, welche gegen zwingendeRechtsvorschriften verstoßen, so ist dasselbe nicht bloß oxs sxoeptionis, sondernipso jure nichtig. So entbehrt ein Schuldversprechen znm Zwecke der Erfüllungeiner Spiel- oder Differcnzjchuld der Klagbarkeit (§ 762 B.G.B.), desgleichen einSchuldversprcchcn zur Erfüllung einer Verbindlichkeit auf Zahlung eines Ehe-maklerlohncs (§ 656 B.G.B.), ein gegen die guten Sitten verstoßendes Schuld-versprecheu ist nichtig (Z 138 B.G.B., der dem widersprechenden Z 817 B.G.B,vorzuziehen ist) — so überall Deruburg II S. 193—MV.Anm.io. e) Das Schuldaurrkenntnisi. Nach § 781 Satz 1 und Z 782 B.G.B, ist zur Giltigkeiteines Vertrages, durch welchen das Bestehen eines Schnldverhältnisses anerkannt wird,schriftliche Ancrkcuuuugserklärnng erforderlich und, wenn für die Begründung desSchuldverhältuisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschriebenist, so bedarf der Ancrkennungsvcrtrag dieser Form. Ist also zur Begründung desSchnldvcrhältnisses die gerichtliche oder notarielle Beurkundung nöthig, so ist auch derAnerkenntnißvertrag uur in dieser Form giltig. Ebenso wenn zweiseitige Schriftlichkeitzur Begründung des Schnldverhältnisses gehört. Denn auch in diesem Falle erfordertdie Begründung des Schuldvcrhältuisses eine andere Form, als „schriftliche Ertheilungder Erklärung."
Die Formvorschrift fällt weg, wenn das Anerkenntnis; auf Grund einer Ab-rechnung oder eines Vergleichs abgegeben wird. (Der Formmangel wird nicht, wiebei der Bürgschaft, durch die Erfüllung geheilt).Anm.ii. Ueber das Erfordernis; der schriftlichen Ertheilung der Anerkenntniß-
erklärung gilt das unten Am». 34sfg. Gesagte, insbesondere auch über den Fall derAbgabe eines Anerkenntnisses durch eiuen Vertreter. Ueber die anderen Formensiehe unten Anm. 42 ffg.
Änm.is. /6) Ebenso gilt für den Handelsverkehr die gleiche Ausnahme, wie bei
der Bürgschaft: Ist das Anerkenntniß ein Handelsgeschäft auf Seiten desSchuldners und ist oder gilt dieser als Vollkaufmann, so bedarf das Anerkenntnißkeiner Form. Näheres hierüber Anm. 3 u. 4. Die Ausnahme bezieht sich aber nichtauf den Fall, daß für die Begründung des Schnldvcrhältnisfes, dessen Bestehen an-erkannt wird, eine andere Form, als die schriftliche Ertheilung vorgeschrieben ist.In diesem Falle greift wiederum die Regel Platz; denn unser Z 351 befreit nurvon der Form der ß 780 Abs. 1 B.G.B.Änm.iz. 7) Näheres über den Anerkenntnißvertrag siehe bei Cosack Bürgerliches Recht I
S. 577. Nach Dernbnrg II S. 196 unterscheiden sich Schuldversprcchcn undSchuldancrkenntniß nicht in ihrem Wesen, sondern nur im Ausdruck. Dies er-erachten wir als zutreffend. Wir verweisen hierfür noch auf ß 812 Abs. 2 B.G.B. ,der vom Schuldaucrkcuntniß spricht und zweifelsohne auch das abstrakte Schuld-Versprechen meint, wie dies auch die Entstehungsgeschichte des Paragraphen ergiebt.Die oben Anm. 9 erörterten materiellen Grundsätze gelten daher auch hier.Anm.14. 6) Zusätzlich mag hinzugefügt werden, daß das negative Schuldanerkenntniß,
d. h. der Vertrag, durch welchen der Gläubiger anerkennt, daß das Schuldverhältuißnicht besteht, einer Form überhaupt nicht bedarf (Z 397 Abs. 2 B.G.B.). Daswird insbcfoudere praktisch werden bei allgemeinen negativen Anerkenntnissen, d. h.bei dem Anerkenntnisse, daß dem einen Theil gegen den anderen keinerleiForderungen mehr zustehen (Gcneralquittung).Anm.15. GnmdstückSübcrcigiiuilgsvcrtriigc. Nach Z 313 B.G.B, bedarf ein Vertrag, durch dcu
sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum au einem Grundstück zu übertragen,der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, (doch wird der Maugel dieser Formgeheilt durch die Auslassung und Eintragung). Die Vorschrift ist weit enger, als diedes früheren Art. 275. Nach letzterem waren „Verträge über unbewegliche Sachen"keine Handelsgeschäfte und dadurch der Formfrciheitsvorschrift des Art. 317 entzogen.Nach jener Vorschrift des B.G.B, ist aber nur ein solcher Vertrag, durch welchen sich