Allgemeine Vorschriften. Z 350.
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/?) Ebenso gilt hier auf Grund unseres Z 350 H.G.B, und des Z 351 «nm. ».H.G.B , für den Handelsverkehr die gleiche Ausnahme, wie bei derBürgschaft: Das Schuldversprechcn bedarf keiner Form, wenn es auf Seiten desSchuldners ein Handelsgeschäft ist und der Versprechende Vvllkaufmann ist oderals solcher gilt. Näheres hierüber oben Anin. 3 u. 4.
7) Zusätzlich sei bemerkt, daß weitere Vorschriften über das avstrakteAnm. s>.Schuldversprechcn weder im B.G.B., noch im H.G.B, enthalten find.Hierüber sei besonders zweierlei bemerkt: Es ist anzunehmen, das; das reineSchuldvcrsprcchen auch bedingt abgegeben werden kann (Cofack, Bürgerliches Recht IS. 582). Es ist ferner anzunehmen, daß der Schuldner einwandswcife auf das zuGruude liegende Rechtsvcrhältniß zurückgehen kann. Wir nehmen dies besondersdeshalb an, weil der Gesetzgeber auch bei den zur Cirkulation bestimmten kauf-männischen Verpflichtungsscheincn dieses Zurückgehe» zuläßt, wie Z 3K4 H.G.B,crgiebt, und sogar beim Wechsel, dem abstraktesten Schnldversprcchen, welches dieGesetze kennen. (Art. 82 W.O.). Dernbnrg II S. 138 will nur auf Gruud des§ 812 Abs. 2 B.G.B, (dem noch Z 821 B.G.B, hinzugefügt werden könnte), Ein-reden zulassen. Allein diese Gesctzesvorschrift ist nicht dazu bestimmt, die gegendie Geltcndmachuug abstrakter Schuldversprechcn zulässigen Einreden zu erschöpfen,sondern läßt nur bei Gelegenheit der Regelung des Anspruchs auf Rückforderung-wegen ungerechtfertigter Bereicherung diesen Anspruch uud bezw. diese Einrede auchgegenüber der Abgabe eines abstrakten Schnldversprcchcns zu. Würde man gegendas abstrakte Schnldversprcchen nur auf Grnnd dieser Konstruktion Einreden zu-lassen, so wäre gegenüber der Geltcndmachuug eines vorzeitig gegebenen abstraktenSchnldversprcchcns ein Einwand überhaupt uicht zulässig <Z 813 B.G.B.). Allem hierwie beim Wechsel wird mau annehmen müssen, daß immer dann ein Einwand zu-lässig ist, weun die Gcltendmachnng des formalen Rechts sich als dolofer Mißbrauchdes wahren Rechts darstellt (Staub, W.O. KZ 14 u. 33 zu Art. 82). Wird freilichdas Schuldversprechcn nach Entstehung des Schuldvcrhültuisscs und in Kenntniß derEinwendungen gegeben, so liegt darin ein Verzicht auf dieselben. Aber das ist auch beianderen abstrakten Versprechen (Verpflichtungsschcin, Wechsel) nicht anders. Dagegenmuß angenommen werden, daß der Cessionar sich die Einwendnngen, die dem Schuldnergegen den Cedenten persönlich zustehen, entgegenhalten lassen muß. Denn dasSchuldversprechen soll zwar nach ß 781 B.G-B. eine sclbstständige Verpflichtungbegründen; aber das bedeutet nicht, daß dadurch eine von der ursprünglichenekusa. völlig losgelöste Obligation begründet werden soll. Es soll damit nur, wieDernburg II S. 198, zutreffend sagt, ein Mittel gegeben werden, nm das wahreRecht in bequemster und raschester Weise zur Geltung zu bringen. Zn diesemZwecke gewährt es einen neuen Klagegruud, der felbstständig, ohne Zurückgehen aufdas zu Grunde liegende Rechtsverhältniß, geltend gemacht werden kann. Alleinauch der Wechsel, auch der kaufmännische Verpflichtungsschcin begründen selbst-ständige Verpflichtungen in diesem Sinne, und doch ist noch nie bezweifelt worden^daß auch bei ihnen der Schuldner die ihm gegen den Gläubiger zustehenden, ausder zu Grunde liegenden causa, entspringenden Einreden, nicht blos diesem, sondernauch seinem Cessionar entgegenhalten kann (vergl. Erl. zu § 364), und nur demIndossamente wird eine weitergehende, rechtsverstärkcnde und cinredevernichtcndcWirkung von den Gesetzen beigelegt. Es ist nicht ersichtlich, daß das B.G.B, indem abstrakten Schuldversprechen des Z 780 ein eigenartiges, in seiner Abstraktheitund Selbstständigkeit sogar den Wechsel und den kaufmännischen Verpflichtnngs-schein übertreffendes Verpflichtungsverhältniß schaffen wollte (vergl. Cosack, Bttrgl.Recht II S. 589). Daß im Falle des Z 405 B.G.B. (Abtretung der Forderungunter Vorlegung der darüber ausgestellten Urkunde) der Einwand des Scheins unddes vertragsmäßigen Ausschlusses der Abtretung versagt ist, ist selbstverständlich.Die Beweislast für das Vorliegen von Einwendungen trifft überall den Schuldner.