1214 Allgemeine Vorschriften. Z 363.
am Gute. Denn letzteres entsteht ja nur dann, wenn der Gläubiger im Besitz derWaare ist, hier also, wenn das Dispositionspapier auf seinen Namen lautet, und-das ist ja hier gerade nicht der Fall. Wie in solchem Falle kein gesetzlichesPfandrecht am Gute selbst entsteht (vergl. Anm. 77 zu Z 363), so entsteht insolchem Falle auch kein kaufmännisches Retentionsrecht am Gute selbst. Dem-gemäß stellt sich hier auch die Realisirung des Zurückbehaltungsrcchtcs wesentlichanders, als in dem Falle, wo das Retentionsrecht das durch Dispositionspapierverbriefte Gut selbst ergreift (vergl. hierüber Anm. 24 zu Z 371).Anm. so. Eine Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, besteht übrigens auch dann,
wenn ein entgegenstehendes Hinderniß nur durch gerichtliches Einschreiten beseitigtwerden kann (R.O.H. 14 S. 112).A,„»,ü>. 2. (Abs. 2). Das Verhältniß des Znrückbchaltunasrcchts zu den Rechten Dritter. Daseinmal entstandene Retentionsrecht geht dadurch nicht unter, daß der Schuldner nachträglichaufhört Eigenthümer zu sein. Allerdings wenn gleichzeitig der Gläubiger aufhört Besitzerzu fein, so geht durch den gutgläubigen Erwerb des Eigenthums mittels Uebergabe oderbei hinzukommender Ucbergabe das Retentionsrecht verloren, so z. B. wenn der Gläubigerdie Sache einem Frachtführer übergeben und dieser die Waare einem dritten gutgläubigenErwcrber verkauft uud übergeben hat (vergl. hierüber Anm. 4V zu Z 366).Anm, Wenn aber die Voraussetzungen des Schutzes des gutgläubigen Erwerbes nicht
vorliegen, wenn also das Eigenthum wechselt und der Retentionsberechtigte im Besitzebleibt, was nach ß 931 B.G.B , vorkommen kann, oder wenn, was ebenfalls zulässig ist,das Pfandrecht an den retinirten Gegenständen in dieser Weise einem Fremden eingeräumtwird, so bestimmt der Abs. 2 unseres Paragraphen zum Schutze des Retentionsbercchtigten,daß dem Dritten gegenüber das Zurückbehaltungsrecht insoweit zusteht, als dem Drittendie Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandesentgegengesetzt werden können. Das bedeutet (vergl. auch Denkschr. S. 212): Ueberträgtder Schuldner sein Eigenthum einem Dritten durch Abtretung des Anspruchs auf Heraus-gabe, so kann der Besitzer der Sache dem neuen Eigenthümer nach ß 986 Abs. 2 B.G.B,die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.Hier also kann der retentionsberechtigte Gläubiger das Retentionsrecht auch dem neuenEigenthümer gegenüber, der ohne Beeinträchtigung seines Besitzes das Eigenthum erworbenhat, entgegensetzen. Ohne Weiteres dehnt dies die Denkschrift auf den Fall aus, wo einDritter nachträglich') den Nießbrauch oder ein Pfandrecht an der Sache dnrch Abtretungdes Anspruchs aus Herausgabe erwirbt, was nach §Z 1032, 1205 Abs. 2 B.G.B , zulässigist. Ausdrücklich ist diese Ausdehnung im § 986 Abs. 2 B.G.B, allerdings nicht ent-halten, vielmehr sind dort die Einwendungen gegen den Dritten, der nachträglich einRecht auf die Sache erwirbt, dem Besitzer nur gegeben im Falle des Eigenthumswechsels.Allein die Ausdehnung auf die Fälle, daß nachträglich eiu Nießbrauch oder Pfandrechtan der Sache bestellt wird, ist in der That zutreffend (vergl. Biermann Anm 1 zu Z 1227B.G.B.: Gierkc Fahrnißbcsitz Nr. 44).-)Anm.zz. Aber in derselben Weise ist der Retentionsberechtigte gegenüber späteren gesetzlichen
Pfandrechte» geschützt. Denn nach ß 1257 B.G.B , gilt sür das gesetzliche Pfandrecht dasentsprechende, wie für vertragsmäßig bestellte Pfandrechte, und es ist kein Grund erfindlich,warum der Z 986 Abs. 2 B.G-B. von der entsprechenden Anwendung ans die gesetzlichenPfandrechte ausgeschlossen sei» soll, während er sür die vertragsmäßigen Pfandrechte aner-kanntermaßen gilt. Ohne Grund und ohue sich mit dem § 1257 B.G.B, abzufinden^
') Frühere Lasten, welche an der Sache hafteten, bleiben natürlich bestehen. Guter Glaubebeim Erwerb des Retentionsrechtes hilft hier nichts (vergl. oben Anm. 2V).
°) Auch ein Pfandgläubiger, der an der Pfandsachc znglcich für eine Forderung ein Zurück-behaltungsrecht hat, ist dnrch die Vorschriften des 1249 Abs. 2 und des 268 Abs. 3 Satz 2B.G-B- dagegen geschützt, daß dieses Recht durch Einlösung des Pfandes von Seiten eines Rechls--Nachfolgers des Schuldners beeinträchtigt werde (Denkschr. S. 212).