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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, ß 369.

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Alsdann muß auf Seiten des Gläubigers ein Handelsgeschäft vorliegen. AlsHandelsgeschäft ist nicht etwa bloß ein Vertrag aufzufassen. Aucheinseitige Rechtshandlungen, wie Uebersendung von Waare als Kanfosferte, gehörendazu (R.O.H. 10 S. 236; anders O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1580).Am häufigsten aber sind eigentliche Verträge; Kauf, Verpfändung (diezum Pfand gegebene Sache ist nach Erlöschen des Pfandrechts geeigneter Gegen-stand der Retention M.O.H. 2 S. 80; 17 S. 293; Bolze 10 Nr. 1281))), Ver-wahrung, Werkverdingnng, Miethe, Leihe, Verkaufsmandat, Frachtvertrag, Spedition,s) In den Besitz des Gläubigers müssen sie gelangt sein und sich nochA»m,27.im Besitze desselben befinden. Mittelbarer Besitz genügt (Dernburg IIIS. 766). Es genügt also, wenn ein anderer für deu Gläubiger die Pfaudsache be-sitzt auf Grund eines Verhältnisses, vermöge dessen er dein Gläubiger gegenüberauf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (H 863 B.G.B.). Der Gläubigerkann also z. B. auch dann retinircn, wenn er die Sache anderweit dcponirt hat oder wenner sie dem Frachtführer zur Absenkung an den Schuldner übergeben hat. Selbstdann, wenn der Andere ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrccht für sich geltendmacht, liegt die Voraussetzung vor. Denn auch in diesem Falle liegt mittelbarerBesitz des Gläubigers vor (Z 868 B.G.B.; nach früherem Recht O.L.G. Dresden in 40 S. 495). Nur darf der Schuldner nicht selbst der Mittel-bare Besitzer für den Gläubiger fein (Dernburg III S. 766).

Im Besitze der Sache ist der Gläubiger hiernach und nach der ausdrück-Anm.2g.lichen Vorschrift des Abs. 1 unseres Paragraphen auch dann, wenn er mittels Dis-positionspapiers (Konnossements, Ladeschein, Lagerschein) darüber verfügen kann.Diese Papiere müssen in seinem Besitz, ihm schon ausgehäudigt sein (R.G. 13S. 120). Im Besitze ist er in solchem Falle dann, wenn das Dispositionspapicrauf ihn lautet, sei es, daß er der Adressat des Papiers oder ein Jndossatar ist.In solchem Falle kann es nämlich vorkommen, daß der Gläubiger, obgleich ersolchergestalt uach außen der allein Berechtigte ist, dennoch in Wahrheit kein Rechtan der Sache hat. Das Papier ist vielleicht nur deshalb auf seinen Namen ge-schrieben worden, damit er die Sache im eigenen Namen, aber für Rechnung deswahren Eigenthümers veräußere, und die Veräußerung ist nicht gelungen oder derVcränßerungsauftrag ist widerrufen. Oder die Waare ist ihm durch Jndossirnngdes Dispositionspapiers verpfändet worden. Oder sie ist ihm zu Eigenthum über-tragen worden, aber nur zur Sicherheit, und die zn sichernde Forderung ist getilgt;oder der Gläubiger hat die Waare gekauft, und durch Dispositionspapiere übergebenerhalten, der Kauf ist aber rückgängig gemacht worden. In Fällen der letzteren Art ist dieWaare fein Eigenthum, aber er ist verpflichtet, das Eigenthum der Waare auf denSchuldner zurückzuübertragcn, und der Fall des Abs. 1 Satz 2 unseres Paragraphenliegt vor. In allen gedachten Fällen giebt der vorliegende Paragraph dem Gläubiger,der in der Lage ist, über die Waare zu verfügen, das Recht, über sie als Retentions-berechtigterzu verfügen, und die nach außen bestehende Dispositionsbefugnih zur Wahrungseiner Interessen auszunutzen (ein analoges Verhältniß wie beim gesetzlichen Pfand-rechte an solchen Waaren des Schuldners, über welche der Gläubiger auf seinenNamen gestellte Dispositionspapiere in seinen Händen hat, vergl. Anm. 70 zus 368).

Verschieden von diesen Fällen ist der Fall, wo sich in den Händen des Anm.2g.Gläubigers ein Dispositionspapier befindet, welches nicht auf den Gläubiger lautet,sondern welches nach Inhalt des Papiers dem Schuldner die Versügungsberechtigungüber die Waare giebt. Auch an solchem Dispositionspapier, wenn es nur imUebrigen als Werthpapier im Sinne unseres Paragraphen zu betrachten ist, also insbe-sondere wenn es an Order lautet, erwirbt der Gläubiger das Retentionsrecht.Aber es ist dies nur ein Retentionsrecht am Papier oder vielmehr an dem Rechteauf Auslieferung des Guts, nicht entsteht dadurch ein unmittelbares Retentionsrecht