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Allgemeine Vorschriften. Z 369.
nichts entgegen. Ein anderes, schon eher zutreffendes Beispiel der Denkschrift istder Fall, wo nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung der Käuferverpflichtet ist, die Waare auf den Verkäufer zurückzuübertragen. Der Käuferist vielleicht wegen Irrthums oder Täuschung vom Kauf zurückgetreten, nachdemdie Ucbcrgabe bewirkt ist, in diesem Fall ist der Käufer Eigenthümer geworden,muß aber in Folge der Anfechtung das Eigenthum zurückübertragen (Z 812 B.G.B.).Indessen wird auch hier oft der Eigenthumsübcrgang selbst durch die Anfechtungergriffen werden, wenn, was meist der Fall sein wird, der die Anfechtung erzeugendeUmstand auch die zur „Einigung" erforderliche Willenserklärung beeinflußt hat.Weiter aber — und dieses Beispiel erwähnt die Denkschrift nicht — gehören hierherdie Fälle, in denen ein beweglicher Gegenstand oder ein Werthpapier zum Zweckeder Sicherung ans den Gläubiger zum Eigenthum übertragen ist (vergl. Anm. 30zu 8 368). Nach erledigtem Sichernngszwccke kann solcher Gegenstand vom Gläubigerkaufmännisch retinirt werden (vergl. z. B. unten Anm. 28 n. 29 bei den Dis-positionspnpieren).
Anm 24. Weitere Ausnahmen aber sind nicht gestattet. Das Gesetz sagt
ganz klar, daß regelmäßig nur Sachen des Schuldners retentionsfühig sind, und nurin ganz bestimmten Ausnahmefällen ist eine Sache des Gläubigers, die dieser obli-gatorisch verpflichtet ist auf deu Schuldner zu übertragen, rctentionsfähig. Wennes auch richtig ist, daß diese Ausnahmen nur deshalb gemacht sind, weil in diesenFällen „der Ausschluß des Rctentionsrechts auf einem wesentlich äußeren Grundeberuht und sachlich nicht gerechtfertigt erscheint", so ist es gleichwohl nicht statthaft,das Reteutiousrecht auch sonst in allen Fällen zuzulassen, wo der Ausschluß derZurückbchaltung sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. So frei darf man sich überklare Gesetzesworte nicht hinwegsetzen. Das wäre nicht mehr Auslegung des Gesetzes(dies gegen Dernburg III S. 766 Anm. 5; übereinstimmend Cosack S. 156). InFolge dessen kann jetzt, wie schon früher, eine Waare, die der Käufer bereits be-zahlt hat, ihm aber noch nicht übergeben worden ist, wegen Ansprüche an denKäufer aus anderen Handelsgeschäften nicht retinirt werden (R.O.H. 19 S. 57).
Anm.ss. 7) Mit dem Willen des Schuldners müssen die Sachen in den Besitz des Gläu-
bigers gelangt sein. Daher ist das Rctentionsrecht an solchen Sachen ausge-schlossen, welche der Gläubiger an sich genommen oder welche ihm ohne Znstimmungdes Schuldners von einem Dritten übergeben worden sind (R.O.H. 19 S. 372)-Der Wille des Schuldners darf, wenn vorhanden, nicht rechtlich nichtig sein. An-fechtbarkeit schadet aber nicht, wenn die Anfechtung nicht wirklich erfolgt. So, wenn dieWillenserklärung durch Irrthum, Betrug, Drohung beeinflußt worden ist. Es mußhier überall dasselbe gelten, wie bei der Frage, ob eine Sache als abhanden ge-kommen zn betrachten ist. Denn abhanden gekommen ist eine Sache, wenn derBesitzer ohne seinen Willen den Besitz verloren hat (vergl. daher Anm. 45 zu ß 366).Es ist gerade nicht nothwendig, daß der Schuldner den speziellen Akt der Besitz-ergreifung wußte. Es genügt, wenn er seine allgemeine Zustimmung dazu erklärthat, daß der unmittelbare Empfänger seiner Sache dieselbe weiter begebe (R.G. 9S. 48). Auch der nach dem früheren Art. 344, jetzt nach allgemeinen Grundsätzensnbintelligirte Wille des Käufers, der Verkäufer solle an seiner Stelle die Trans-portperson wählen und beauftragen, genügt.
Anm.ce. 6) !luf Grund von Handelsgeschäften muß der Gläubiger Besitzer geworden
sein, d. h. aus Veranlassung von Handelsgeschäften (vergl. R.O.H. 19 S. 372?R.G. 26 S. 58). Wann ein Handelsgeschäft vorliegt, bestimmt sich nach U 343u. 344. Es kann auch ein einseitiges sein (R.O.H. 6 S. 197). Es genügtalso, wenn das Geschäft zwischen Gläubiger und Schuldner direkt abgeschlossenwurde, daß auf einer von beiden Seiten ein Handelsgeschäft vorliegt. Es brauchtaber das Geschäft, wenn nur die Besitzerlangung mit dem Willen des Schuldnersgeschieht, nicht mit diesem direkt abgeschlossen zu sein (Hahn Z 11 zu Art. 343).