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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 369.

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Regelmäßig müssen es also Sachen des Schuldners sein. Da-raus folgt einmal: es müssen Vermögenswerthe schon in der Hand des Schuldnerssein. Ein eigenes Accept, welches der Schuldner als Erfüllung anbietet, ist daherkein geeignetes Retentionsobjekt (vergl. nnten Anm. 43).

Sodann aber: au fremden Sachen kann der Gläubiger kein Retentionsrecht Anm.is.ausüben. Deshalb hat der Frachtführer an Waaren, die er znm Transport undzur Ablieferung an den Käufer vom Verkäufer übergeben erhalten hat, wegen Gegen-forderungen an den Absender dann kein Retentionsrecht, wenn die Waare demKäufer bereits gehört, von ihm vielleicht am Wohnsitze des Verkäufers bereitübernommen worden ist (vergl. R.G. 2 S. 1). Sachen der Ehefrau dürfen nichtrctinirt werden wegen Schulden des Ehemannes. Der Eigenthümer kann daherin solchen Fällen die Sachen vindiziren, auch wenn er seine Einwillignng in dieVerpfändung (oder sonstige Uebergabe an den Gläubiger) gegeben hatte; in solcherEinwilligung liegt nicht die Zustimmung zu dem Ncteutionsrecht (R.G. 13 S. 130).

Auch guter Glaube verbessert die Rechtsstellung des Gläu-Amn.20.bigers hier uicht. Gehört die Sache einem Fremden, so kann das Retentions-recht auch dann nicht ausgeübt werden, wenn der Gläubiger ohne Fahrlässigkeitannahm, der Schuldner sei Eigenthümer. Der Schutz gutgläubigen Erwerbes aufGrund der §Z W2ffg. B.G.B, und des Z 366 H.G.B, bezieht sich auf das kauf,männische Retentionsrecht nicht und kann auch uicht analog auf dasselbe ausgedehntwerdcu (R.G. 3 S. 154; 13 S. 130).

Deshalb ist es auch für das kaufmännische Retentionsrecht glcichgiltig, ob der Am»,21.Zwischcnbankier dem Hauptbankicr die in Z 8 Abs. 1 Satz 1 des Bankdepotgesetzesvorgesehene Mittheilung, daß die ihm übcrgebcnen Papiere fremde seien, macht odernicht. Ein Zurückbehaltuugsrecht an diesen entsteht für den Ccntralbankier in keinemFalle, wenn die Papiere dem Kunden des Zwischcubankicrs gehören. (Dies gegenLusensky, Dcpotgesetz S. 74 u. 75, dessen gegeutheilige Darstellung irrig ist;richtig Rießer, Bamdepotgesetz S. 45). (Inwieweit die Mittheilung des Zwischcn-bankiers, daß die Einkanfskommission für fremde Rechnung erfolge 8 Abs. 1Satz 2 des Depotgcsetzes), auf das Zurttckbchaltungsrecht von Einfluß ist, darübersiehe oben Anm. 10).

Selbstverständlich handelt es sich nur darum, wer im Augen-Anm.22.blicke, wo das Retentionsrecht entstanden ist, Eigenthümer derSache war. War es der Schuldner in diesem Augenblicke, so hebt ein spätererEigcnthumswcchscl das Retentionsrecht nicht auf (siehe hierüber Näheres untenAnm. 32). Der A 372 hat eine ganz andere Bedeutung.

Ausnahmsmeise sind zur kaufmäuuischcu Retcution geeignet auch Sachen, die Anm.23.nicht dem Schuldner, sondern dem Gläubiger gehören, nämlich wenn das Eigen-thum am Gegeustaude von dem Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aberauf den Schuldner zurückzuübcrtragcn ist. Als Beispiel erwähnt die DenkschriftS. 212 den Fall, daß der Käufer die ihm zugesandte Waare bemängelt und demVerkäufer zur Verfügung stellt. Hier würde der Käufer, meint die Denkschrift, dieWaare wegen seiner Forderung nicht retiniren können, weil sie nicht mehr imEigenthum des Verkäufers, also des Retentionsschuldners, steht. Für das neueRecht ist aber das Beispiel schlecht gewählt und die Rücksicht auf diesen Fall hättedie Schaffung der Sondervorschrist nicht gerechtfertigt. Denn nach dem neuen Rechtüberträgt die Uebcrgabc nur daun Eigenthum auf den Käufer, wenn beide Theiledarüber einig sind, daß der Käufer Eigenthümer werden soll. Diese Einigung istaber beim Gattungskaufe wenigstens nicht vorhanden, wenn er die Waare recht-zeitig prüft und dem Verkäufer zur Verfügung stellt (vergl. Anm. 7 zu Z 366).Sie ist also in solchem Falle Eigenthum des Verkäufers geblieben und ihrerkaufmännischen Retention durch den Käufer steht schon nach der gesetzlichen Regel