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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 363.

mögen auf den Inhaber oder auf den Namen gestellt sein; Wechsel? an Order ge-stellte kaufmännische Verpflichtungsscheiue; die unechten Jnhaberpapiere des Z 807B.G.B. (Eßmarken, Entreebillets u. s. w.). Dagegen sind nicht geeignete Gegen-stände des kaufmännischen Rctentionsrechts: Forderungen, über welche gewöhnliche,nicht indossable Schuldscheine ausgestellt sind; Hypotheken und Hypotheken-urkunden; Gruudschulden nnd Grundschuldurkuuden; Lebens- und Feuer-versichcrungs-Policcn; daß Urkunden dieser Art, welche nicht formelle Werth-träger sind, Gegenstände des kaufmännischen Rctentionsrechts nicht sind, hat dasR.G. wiederholt ausgesprochen (R.G. 20 S. 135; 2g S. 297). Ob sie Gegenständeeines sonstigen Zurückbehaltungsrechts sind, richtet sich nach anderen Grundsätzen(vcrgl. oben Anm. 1). Nicht retentionsfähig im Siuuc unseres Paragraphensind ferner Gescllschaftsanthcilc, auch nicht Antheile einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung, selbst wenn darüber Autheilscheine ausgestellt sind; scrucr nicht Urheber-rechte, anch nicht ein Vermögensinbegrisf (ganzes Vermögen, Handelsgeschäft, Ver-lassenschaft). Hier können die einzelnen Gegenstände zur kaufmännischen Rctcntiongeeignet sein, nntcr Umständen können auch alle dazu geeignet sein, so z. B. einganzes Waarenlager, eine Bibliothek, alsdann kann anch die betreffende ganzeSachgesammtheit retinirt werden. Aber ein Vermögensinbegrisf als solcher (etwaein Geschäft mit Aktiven und Passiven) kann nicht kaufmännisch zurückbehaltenwenden.

Anm.ie. Ueber Dispositionspapicre (Konnossemente, Ladescheine, Lagerscheine)

insbesondere siehe nuten Anm. 28 u. 29.

Ausgeschlossen von den Werthpapieren müssen hier abersolche werden, welche nur übertragen werden können mit Zustim-mung des Verpflichteten, insbesondere der Gescllschaftsorganeder verpflichteten Gesellschaft, z. B. Aktien, die nur mit Zustimmung derGesellschaft übertragbar sind. Das R.G. zählt sie allerdings zu den Werth-papieren (R.G. 36 S. 39; wohl auch R.G. 37 S. 139), auch im Sinne des Pfand-rechts. Allein zu den Wertpapieren mag man sie allgemein noch zählen. Gegen-stände des gesetzlichen Pfandrechts und des kaufmännischen Rctentionsrechts aberkönnen sie nach dem Zusammenhang der Bestimmuugeu des neuen Rechts nichtmehr sein. Denn soweit die Uebertragung eines Rechts nicht zulässig ist, insoweitist auch die Verpfändung nicht zulässig (8 1274 Abs. 2 B.G.B. ). Insoweit bestehtaber auch ein gesetzliches Pfandrecht nicht (ß 1257 B.G.B. ). Es könnte also dasgesetzliche Pfandrecht hier nur entstehen m i t dem Willen des Eigenthümers. Es gehörtaber zum Wesen des gesetzlichen Pfandrechts, daß es ohne seinen Willen entsteht.Das muß auch auf das kaufmännische Retentionsrccht ausgedehnt werden. Dennder eigentliche materielle Inhalt und das alleinige Endziel auch dieses Rechts istdie Befriedigung aus der zurückbehaltenen Sache durch Verkauf (ß 371). In dieserBeziehung steht es dem Pfandrecht gleich. Bei diesem aber wird nur deshalb dieVerpfändung insoweit ausgeschlossen, als die Ucbertragnng nicht möglich ist, weildas Endziel des Pfandrechts die Pfandveräußcruug ist.

A»m.17. Ebenso aber sind auch unter den beweglichen Sachen vom Re-

tentionsrecht solche ausgeschlossen, welche unter einem gesetzlichenVeräußerungsverbot stehen (Z 134 B.G.B.). Stehen sie jedoch unter einemgesetzlichen Vcrünßcrungsvcrbot, welches nur den Schutz bestimmter Personen be-zweckt, oder unter ciuem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Vcräußerungs-verbot, so ist die Retcntion zwar möglich, ist aber jenen Personen gegenüber un-wirksam (ZZ 135 u. 136 B.G.B.). Gutgläubigkeit des Retinenten erweitert hierRechte nicht, da der Schutz gutgläubigen Erwerbes sich auf den Schutz des Rcten-tionsrechts überhaupt uicht erstreckt (vergl. unten Anm. 19).

Anm. is. K Des Schuldners Sachen müssen es sein, wenigstens regelmäßig, in Ausnahme-

fällen können es auch Sachen des Gläubigers sein.