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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Allgemeine Vorschriften. § 36g.

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liquide braucht die Forderung nicht zu seiu (im Falle des Z 370 wird auch vondem Erfordernisse der Fälligkeit abgesehen),e) Nicht erforderlich ist, daß die Forderung, wegen welcher retinirtAnm. ».wird, eine Geldforderung ist. Immerhin muß es eine solche sein, welchewenigstens in eine Geldforderuug übergehen kann. Das geht aus der Ana-logie des Z 1228 Abs. 2 B.G.B., wonach dasselbe Erfordernis; auch beim Pfand-rechte vorliegt, und aus Z 371 hervor, .nach welchem hier wie beim Pfandrecht dasletzte Endziel des Retentionsrcchts die Befriedigung durch den Verkauf der Sacheist. Wegen eines Anspruchs auf Vorlegung einer Bilanz z. B. kann hiernach daskaufmännische Zurttckbchaltungsrccht nur dann ausgeübt werden, wenn die Nicht-befriedigung dieses Anspruchs eine Schadcnsfordcrnng begründen kann.5) Nicht erforderlich ist aber ferner, daß die Forderung, wegen welch er Anm.,».retinirt wird, sich auf den zurückbehaltenen Gegenstand bezieht.Konnexität ist nicht nöthig. Das ist ein besonders wichtiger Unterschied vom civil-rechtlichen Retentiousrecht (vergl. Anm. 1).

In dieser Hinsicht macht Z 8 Abs. 2 des Depotgesetzes eine Ansnahme:wenn der Zwischenbankier dem Hauptbankier mittheilt, daß die Einkaufskommissionfür fremde Rechnung erfolge, fo steht dem Hanptbankier an den angeschafftenPapieren ein Retentionsrecht nur wegen solcher Forderungen zn, welche mit Bezugauf diese Papiere entstanden sind,v) Die Gegenstände, welche retinirt werde» können, sind bewegliche Sachen und Werth-Anm.it.Papiere des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäftenin den Besitz des Gläubigers gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesonderemittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Aus-nahmsweise brauchen es nicht Sachen des Schuldners, sondern können es auch Sachendes Gläubigers sein, soweit Abs. 1 Satz 2 zutrifft.

a) Bewegliche Sachen oder Werthpapiere müssen es sein. Während Anm,is.Gegenstand des Pfandrechts sowohl bewegliche Sachen als auch Rechte sein können,und Gegenstand des civilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts jede schuldige Leistungist, können auf Grund des kaufmännischen Retentionsrechts nur bewegliche Sachenund Werthpapiere zurückbehalten werden.

Ueber den Begriff der beweglichen Sachen uud der Werthpapiere f. Anm. 3639

zu s i.

Dort ist auseinandergesetzt, was bewegliche Sachen und körperliche Gegen-Anm,is.stände sind (Geld nur, wenn es sich um körperliche Sachen handelt, am äsx. ir-rsKuI-u's, Guthaben auf Giroconto, findet ein kaufmännisches Retentionsrecht nichtstatt; R.G. 12 S. 90).

In den Anm. 3639 zu H 1 ist ferner auseinandergesetzt, daß Werthpapicre Anm..solche Urkunden sind, bei denen die Geltcndmachung des verbrieften Rechts an dasPapier geknüpft ist und bei denen die Übertragung des Papiers die Uebertragungdes Rechts bedeutet. Daß sie für den Handelsverkehr bestimmt sein müssen, istzwar hier ebenfalls nicht gesagt. Wie es aber dort gefolgert worden ist aus demZusammenhang jener Vorschriften, so ist es auch hier aus der Tendenz der vor-liegenden Vorschriften zu folgern. Denn das Zurückbehaltungsrecht ist ein eminentkaufmännisches Recht, nur einem Kaufmann soll es zustehen, nur gegen einenKaufmann darf es geltend gemacht werden, nur wegen Forderungen aus beider-seitigen Handelsgeschäften, und nur an Sachen, die aus Anlaß von Handels-gefchäften in den Besitz des Gläubigers gelangt sind, entsteht es. Für den Handels-verkehr bestimmt sind sie dann, wenn sie auf den Inhaber gestellt oder durch In-dossament übertragbar sind, nicht auch dann, wenn ihre Uebertragung Cessionerfordert.

Demnach gelten auch die in den Anm. 3639 zu Z 1 aufgezählten Bei-Anm.is.spiele: Geeignete Gegenstände des kaufmännischen Retentionsrechts sind Aktien, sie