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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1285
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Exkurs zu Z 374. 1285

tragsprcise und dem Marktpreise am Tage des eingetretenen Verzuges, weil derKäufer ja die Waare erhält und sein Interesse nur in dem Unterschiede bestehtzwischen dem, was er jetzt hat, und dem, was er bei rechtzeitiger Lieferunggehabt haben würde <R,O.H, 24 S. 155; R.G. 4 S. 6; 14 S. 112; Bolze 18Nr. 466). Diese Differenz ist indessen das Minimum, was er verlangen kaun.Er ist nicht verpflichtet, sich nm eineu Deckungskauf zu bemühen, darf aberandererseits eine Deckungsgclegcnheit nicht ablehnen (L.G. Hamburg in V.?.40 S. 520; Z 254 B.G.B.). Er kann auch nachweisen, daß sein Schadenein größerer ist. Auch ist hiernach ein Deckungskauf uicht absolut aus-geschlossen (vergl. R.G. 14 S. 112), auch Konventionalstrafen wegen verspäteterLieferung kaun der Känfer fordern bczw. geltend machen, wenn er sie seinenKunden gegenüber verwirkt hat. Doch liegt konkurrircndcs Versehen vor, wenner auf eine zu hohe Vertragsstrafe den Verkäufer uicht aufmerksam gemacht hat.(s 254 B.G.B.). In der vorbehaltlosen Annahme der verspäteten Lieferung alleinliegt kein Verzicht auf den Anspruch auf Schadensersatz wcgeu der Verspätung(R.G. 1 S. 21; 43 S. 263; Bolze 21 Nr. 481; L.G. u. O.L.G. Hamburg in40 S. 519 u. 520), wohl aber, weun vorbehaltlose Zahlung des Kaufpreiseshinzutritt (R.O.H. 3 S. 274). Wenn an die verspätete Lieferung eine Kon-ventionalstrafe geknüpft ist, so liegt in der vorbehaltlosen Annahme der ver-späteten Lieferuiig der Verzicht auf die Konventionalstrafe (§ 341 Abs. 3 B.G.B.,vergl. hierüber bei uns Anm. 16 zu Z 348).

ee) Insbesondere das Recht auf Schadensersatz Wege» Nichterfüllung. Auch diesen Anm.jg.Anspruch macht der Känfer auf Grund des Vertrages geltend, er rcalisirt mit dem-selben den Vertrag nach einer bestimmten Richtung (R.G. 10 S. 180), doch ist esnicht das Recht auf die eigentliche Erfüllung, das der Käufer damit geltend macht.Der Käufer schuldet daher, wenn er dieses Recht wählt, wie er das Recht aufLieferung verliert, auch seinerseits den Kaufpreis nicht (vergl. oben Anm. 20sfg.).

Der Schadensersatz besteht in dem Nachtheil, der dem Käufer durch die Anm.so.Nichtlieferung zur Lieferungszeit erwächst, nicht in dem weiteren Nachtheil, derihm durch den Nichtbesitz der Waare seit dem Erfüllungstagc entsteht. Denn aufdiesen Besitz verzichtet er ja und wählt statt desselben Schadensersatz (R.O.H. 6S. 194). Ueberhaupt kaun er neben dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung uichtauch noch Schadensersatz wcgeu verspäteter Erfüllung verlangen (R.O.H. 13 S. 425),insbesondere also auch nicht eine Konventionalstrafe wegen verzögerter Erfüllung(R.O.H. ebenda, R.G. 2 S. 29).

Den Schadensersatz kaun, wie nicht zweifelhaft ist, der Käufer in jeder fach- Anm.si.gemäßen Art geltend machen: Er kann den abstrakten und den konkretenSchaden liauidiren. Er kaun auch zwischen diesen beiden Arten wählen, ohnedaß er an die einmal getroffene Wahl gcbnndcu wäre (O.L.G. Dresden in 40S. 517; vergl. unten Anm. 95).

a) Der abstrakte Schaden. Jedenfalls und als Minimum steht dcniAmn,52.Käufer der Anspruch zu auf Zahlung der Differenz zwischendem Kontraktpreise und dem Marktpreise zur Zeit und amOrteder schuldigen Lieferung. Das ist der Schaden, den der Käufer an demWerthe der Sache unmittelbar erleidet. Zwar ist das Prinzip, daß diese Preis-differenz zu erstatten ist, nur im Z 376 ausgesprochen. Aber dasselbe Prinzipergiebt sich aus allgemeinen Grundsätzen auch hier und ist von der Judikaturbei Anwendung des früheren Art. 355 stets vertreten worden. (R.O.H. 7 S. 377;9 S. 348; 10 S. 150 nnd 170; 11 S. 169; 14 S. 142; 17 S. 257; 21S. 248; 24 S. 153; R.G. 1 S. 241; 6 S. 26 und 59; Bolze 10 Nr. 490;O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 262, 322; 1399). Unter dem Markt-preise ist hierbei derjenige zu verstehen, den der Käufer beim Weiterverkauf hätte