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Exkurs zu Z 374.
bei Puchelt Anm. 4 zu Art. 355). Eiue zwischen Vertragsabschluß undErfüllung erfolgende Einführung oder Erhöhung einer Steuer trifft überhauptden Verkaufer nnd giebt ihm keinen Grund zum Rücktritt oder zur Erhöhungdes Kaufpreises (R.G. 21 S. 180). Die entgegengesetzte Judikaiur (R.G. 22S. 81; Bolze 11 Nr- 398) bezog sich auf die in das B.G.B, nicht aufgenommenenVorschriften des Musischen Rechts über veränderte Umstände und war überdiesauch nach diesen bedenklich. In den Fällen, in denen dem Verkäufer hiernachdie Lieferung unmöglich ist in Folge eines Umstandes, den er nicht zu vertretenhat, greifen die 323 und 324 B.G.B. Platz, d. h. er verliert den Anspruchauf die Gegenleistung für deu Fall, daß auch der Käufer den Umstand nicht zuvertreten hat; er behält den Anspruch, wenn der Käufer den Umstand zu ver-treten hat. (Das Nähere hierüber kann hier nicht erörtert werden).
Amn.4s. Weiter aber gehört zur schuldhaften Unterlassung eine
Mahnung. Das Nähere über die Mahnung siehe oben Anm. 12, wo aus-einandergesetzt ist, ob sie an eine Form gebunden ist; daß sie dem anderen Theilzugehen muß; ob sie den geforderten Anspruch ganz genau enthalten muß undsonst unwirksam ist; ob sie auch vor der Fälligkeit erfolgen kann oder wenigstensbei der Fälligkeit und insbesondere imMoits durch diejenigen Erklärungen undRechtshandlungen, welche auch die Fälligkeit begründen, z. B. Anbictuug desKaufpreises und Forderung der Lieferung.
Am».43. Hinzuzufügen ist, daß die Mahnung anch dadurch nicht
überflüssig wird, daß der Verkäufer im Voraus erklärt hat, erwerde uicht liefern. Die früher herrschend gewesene Ansicht, daß der Ver-käufer sich dadurch selbst in Verzug setze (R.G. 4 S. 69; 7 S. 44), kann gegen-über der bestimmten Vorschrift des Gesetzes (Z 284 B.G.B.: „Leistet der Schuldnerans eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte derFälligkeit erfolgt, fo kommt er durch die Mahnung in Verzug") nichtaufrecht erhalten werden.
Anm.4». Wohl aber wird die Mahnung dadurch überflüssig, daß für
die Lieferung ein Kalendertag bestimmt ist. Liefert der Verkäufer andem für die Lieferung bestimmten Tage nicht, so kommt er in Verzug, weundie übrigen Voraussetzungen vorhanden sind (vergl. oben Anm. 13).
Anm.45. 66) Wege« der Bcweislast hinsichtlich der den Verzug begründenden Thatsachen siehe
oben Anm. 14 u. Anm. 39.
Anm.4«. b) Der Inhalt des dreifachen Wahlrechts im Falle des Verzuges des Verkäufers: diedrei zur Wahl gestellten Rechte.
aa) Welches sind die Rechte, zwischen denen der Käufer wählen darf?
Auch hier sind es gemäß Z 326 B.G.B, folgende drei Rechte: Das Rechtauf Lieferung ucbst Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung; das Recht aufSchadensersatz wegcu uicht erfolgtcr Lieferung; nnd endlich das Recht des Rück-tritts. (Im Grnnde genommen auch uoch ein viertes Recht: das Recht der Zu-rückbehaltung des Kaufpreises, siehe unten Anm. 13).Anm.47. db) Insbesondere das Recht auf Erfüllung nebst Schadenscrsnh wegen verspäteter Erfüllung.
Anm.43. a) Das Recht auf Erfüllung d. h. auf Lieferung. Ueber dieses Recht, den
Erfüllungsort für dasselbe, die gerichtliche Gcltendmachung desselben zc. sieheAnm. 31—33 il. 56 im Exkurse vor Z 373./S) Der Anspruch auf Schadeusersatz wegen verspäteter Erfüllung.Dieses Recht ist wohl zu unterscheiden von dem Rechte auf Schadeusersatzwegeu Nichterfüllung. Das Letztere wird unten Anm. 49ffg. behandelt. DerAnspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung besteht beiWaaren, welche einen Marktpreis haben, mindestens in der Differenz zwischendem Marktpreise zur Zeit des eingetretenen Verzuges und dem geringeren Markt-Preise zur Zeit der erfolgten Liefernng, nicht in der Differenz zwischen dem Ver-