Exkurs zu § 374,
1283
und dieser abgelaufen ist. Ueber alle diese Fälle siehe Näheres Anm. 8 znZ 373,') Selbstverständlich mich der Käufer in denjenigen Fällen, in denen ernicht realiter anbietet, auch im Stande sein, den Kaufpreis zu zahlen. Denndas gehört zum Annahmeverzuge des Verkäufers, und dieser ist ja, wenn derKaufpreis nicht wirklich gezahlt wird, das mindeste, was zur Fälligkeit derWaarenlieferung gefordert wird. Die Beantwortung der Frage, wann derKäufer im Stande ist, den Kaufpreis zu zahlen, begegnet keinen Schwierigkeiten.Die Bcwcislast, daß der Käufer nicht im Stande gewesen sei, den Kaufpreis zuzahlen, trifft den Verkäufer (vcrgl. Anm. 14 zu § 373).
/?/S) Unterlassen muß der Verkäufer die Lieferung. Liefert er, wenn auchAm».4o.mangelhast, so liegt kein Verzug vor (siehe obeu Anm. 37). Es mußaber nicht gerade die ganze Lieferung ausbleiben. Auch Theillieferuugcn brauchtder Käufer nicht anzunehmen (Z 266 B.G.B,), Ueber den Fall, daß der Ver-käufer einen Theil der Waare geliefert hat, mit dem Rest aber in Verzug gc-räth, siehe uuteu Anm. 109 sfg,
77) Schuldhaft mnß der Verkäufer die Lieferung unterlassen haben. Dazu gehört Anm,41.zunächst, daß die Lieferung unterblieben ist in Folge von Um-ständen, die er vertreten muß. Zu vertreten hat der Verkäufer Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner selbst, seines gesetzlichen Vertreters und derjenigenPersonen, deren er sich zur Erfüllung bedient (Zß 276, 278 B.G.B, ), Handeltes sich um generischc Leistungen, so hat er fein Unvermögen zur Lieferung auchdann zu vertreten, wenn ihm eiu Verschulde» nicht zur Last fällt, so lange dieLeistung aus der Gattung möglich ist (H 279 B,G,B,). Damit sind in denmeisten hier in Betracht kommenden Fällen wichtige Diffcrcnzpunkte zu Un-gunsten des Lieferanten entschieden. Streik, mangelndes Wasser, Kriegszustand,Feuersbrunst, Wagenmangel werden schon aus diesem Grunde den Lieferantenmeist nicht entschuldigen, weil es sich ja meist um Gattungswaare handelt, diesich der Lieferant anderweit verschaffen kann und demgemäß beschaffen muß,wcun er nicht in Verzug gerathen soll (vergl. auch nach altem Recht R.G, 28S. 221). In solchem Falle kommt der Lieferant also trotz jener inseinen Betrieb tief einschneidenden Hindernisse in Verzug. Nur dann liegt dieSache anders, wenn es sich um eine sxseies handelt. In diesem Falle hat derVerkäufer sein Unvermögen dann nicht zu vertreten, wenn ihn oder seine Er-füllungsgehilfen ein Verschulden nicht trifft, d.h. wenn ein Hinderniß ein-getreten ist, dessen Eintritt nicht voraussehbar und dessen Wir-kung nicht abzuwenden war. Streik, Wagenmangcl nnd sonstige Hinder-nisse werden daher unter dieser Voraussetzung — aber auch nnr unter dieser,nicht ohne Weiteres deshalb, weil sie große Schwierigkeiten in der Erfüllungim Gefolge haben — Entschuldignngsgrnnde sein nnd den Verzug ausschließen(vergl. R.G. 28 S. 222), Aber auch hierbei ist zu beachten, daß auch solcheHindernisse oft uur die Verzögerung entschuldigen, nicht eine Unmöglichkeit derErfüllung überhaupt begründen werden. Nach Wiederausbau der abgebranntenFabrik, nach Wiederaufnahme der Arbeit durch die streikenden Arbeiter, nachbeseitigtem Wagenmangel, muß die verzögerte Lieferung aufgenommen und ge-leistet werden (R.O.H. 9 S. 123; 10 S. 293). Objektive Unmöglichkeit derLeistung würde nnr dann vorliegen, wenn das Hinderniß die ganze kontraktlicheLieferungsfrist hindurch danert und nach dem Parteiwillen die Erfüllung aufdie Lieferungsfrist beschränkt ist; z. B. bei Bierlieferungen für ein Restaurant(R.O.H. 7 S. 387; 9 S. 1; 10 S. 294; Bolze 14 Nr. 449 i). Aufgabe der Fabrikwegen Unrentabilität hat natürlich der Lieferant zu vertreten, selbst wenn neueunvorhergesehene Zölle diesen Schritt veranlaßt haben (R.G. vom 6. Oktober 1882
^) Ueber andere Anschauungen in dieser Lehre siehe oben Anm. 12 Note 1.
81*