Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1282
Einzelbild herunterladen
 

1282

Exkurs zu Z 374.

vorausgesetzt (R.G. K S. 189; Bolze 14 Nr. 449x; 16 Nr. 431). Nur kann aller-dings der Käufer auch bei Lieferung mangelhafter Waare zu einem Anspruch aufSchadensersatz gelangen, wenn er nämlich gemäß Z 48V B.G.B, statt der mangel-haft gelieferten Gattungssache eine mangelfreie verlangt und diese ihm nicht ge-liefert wird. Näheres hierüber Anm. 3 zu Z 377.

Anm.M. Ob und in wie weit die Lieferung eines aliuä den Regeln vom

Ucbergabcverzug oder den Regeln von der Lieferung mangelhafter Waareunterliegt, darüber siehe zu W 377 und 378, desgleichen über den Fall, wo dieLieferung einer anderen als der bedungenen Menge, selbst dann, wenndies Minderlieferung bedeutet, dennoch nicht als theilwcise Nichterfüllung gilt,sondern wie mangelhafte Erfüllung behandelt wird.

Anm.so. /?) Im Verzüge mnß der Verkäufer sein, d. h. er muß die fällige Lieferung,

schuldhaft unterlassen haben.

oa) Die fällige Lieferung muß er unterlassen haben. Bis zur Fälligkeit giebt eskeinen Verzug, auch wenn der Verkäufer vorher erklärt hat, er werde zur Zeit derFälligkeit nicht liefern (vergl. oben Anm. 12 a. E.). Wann die Lieferung derWaare füllig ist, darüber siel)« Anm. 33 ffg. im Exkurse zu 372. Ergänzend ist hierzn bemerken, daß, wenn der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist den Lieferungs-tag zu bestimmen hat, er den Verkäufer vorher benachrichtigen muß; der Ver-käufer muß Zeit haben, die Lieferung vorzubereiten, und erst nach Ablauf eiuerangemessenen Frist ist die Lieferung fällig (R.O.H. 5 S. 413; 6 S. 361;ö S. 271). Eine besondere Erörterung ist aber auch hier, wie obenAm». 5 ffg., bei der Frage nach der Fälligkeit des Kaufpreises, für die-jenigen Fälle erforderlich, in denen die Waare Zug um Zuggegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern ist. Hier wird dieLiefernngspflicht sicherlich dann fällig, wenn der Käufer den Kaufpreisderart realiter anbietet, daß der Verkäufer in der Lage ist, Zug um Zug.gegen Zahlung des Kaufpreises die Waare auszuliefern. Allein die Lieferungwird nicht bloß in diesem Falle fällig. Auch hier würde es zu großen Unge-rechtigkeiten und Härtcu führen, so z. B. wenn der Verkäufer im Voraus erklärthat, er werde nicht liefern. Soll in diesem Falle der Käufer dem Verkäuferden Kaufpreis übersenden müssen? Oder wenn der Verkäufer den Kaufpreisbeim Käufer abzuholen hat. Soll in diesem Falle die Lieferungspflicht nichteher fällig werden, als bis der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat^die Waare Zug um Zug gegen Zahlung des Preises zu liefern? Alles daskann nicht gewollt sein. Den Willen des Gesetzes trifft man auch hier dann,wenn man sagt, daß bei Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeiten dieLeistung desjenigen Theiles fällig wird, an welchen die Leistung bewirkt ist (umdiesen Fall handelt es sich hier nicht) oder welcher mit der Annahme der Gegen-leistung im Verzüge ist. (Die nähere Begründung uud die Beseitigung der Be-denken gegen diese Ansicht, welche aus ß 322 B.G.B , geschöpft werden könnten,siehe oben Anm. 5). Es genügt also, daß der Verkäufer mit der Annahme desKaufpreises im Verzüge ist: der Käufer muß bereit und im Stande gewesenfein, den Kaufpreis zu zahlen. Er muß seine Bereitschaft regelmäßig dadurchdarthun, daß er den Kaufpreis thatsächlich anbietet. Aber ein wörtliches An-gebot genügt dann, wenn der Verkäufer ihm erklärt hat, er werde den Kauf-preis nicht annehmen, oder wenn zur Zahlung des Kaufpreises eine Mitwirkungdes Verkäufers erforderlich ist, insbesondere wenn er den Kaufpreis beim Käuferabzuholen hat; und auch das wörtliche Augebot ist nicht erforderlich, wenn eineMitwirkung des Verkäufers erforderlich ist, für diese ein Kalendertag bestimmt

5) Ausnahmsweise, nach Z 53 des Börsengesetzes, ist für den Börscnterminhandel in Waaren,(wozu hier nicht Werthpapierc gehören) Lieferung mangelhafter Waare als Verzug zu erachten.