Exkurs zu Z 374. 1281
für den Abschluß des Verkaufs, geltend machen. Cosack, Bürgerl. Recht I Z 123A„m.Z2.Nr. 6 will dem Zurücktretenden einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe desnegativen Vertragsinteresscs gewähren, aber mit Unrecht. Denn „Rücktritt undaus dem Vertrage entspringender Anspruch auf Schadensersatz schließen sich aus".(Motive II S. 209.) Im einzelnen finden gemäß Z 327 B.G.B, die ZZ 346-356B.G.B. Anwendung. Danach erfolgt die Ausübung des Rllcktrittsrechts durch Er-klärung gegenüber dem anderen Theil (Z 349 B.G.B.). Es ist also eine empfangs-bedürftige Willenserklärung, sie muß dem anderen Theile zugeheu. Mit der Er-klärung des Rücktritts ist der Vertrag aufgehoben, kein Theil braucht ihn mehrzu erfüllen. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts kaun dem Berechtigten vondem anderen Theil eine angemessene Frist bestimmt werden; das Rücktrittsrechterlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird (Z 355 B.G.B.).ee) Im Grunde geuommcn steht dem Verkäufer im Falle des Verzuges »och ein viertes Amn.W.Recht zur Wahl, nämlich das Recht, die Waare zurückzuhalten, bis der Käufer denKaufpreis gezahlt hat (Z 320 B.G.B). Natürlich kann er dieses Recht uur dannausüben, wenn er nicht die Waare vor der Zahlung des Kaufpreises zu liefern hat,wie dies anch Z 320 Abs. 1 B.G.B, hervorhebt. Die Ausübung dieses Rechts wirdoft geeignet sein, auf deu säumigen Käufer eiuen Druck auszuüben, besonders wenner die Waare braucht. Judessen läßt die Ausübung dieses Rechts das Verhältnißin der Schwebe, während wir hier eigentlich nur diejenigen Rechte behandeln,welche dem Verkäufer zu dem Zwecke gegeben sind, um im Falle des Verzuges desKäufers die Verhältnisse zur Erledigung zu bringe».
2. Die Vorausschimg und der Inhalt des dreifachen Wahlrechts des Käufers in» Falle des Anm.Zt.Verzuges des Verkäufers.
a) Die Vorailssehimg des dreifachen Wahlrechts des Käufers ist, daß der Verkäufer mitder Ucbcrgabc im Verzüge ist. Der Verkäufer muß den: Käufer die Sacheübergeben und ihm das Eigenthum an der Sache verschaffen. Durchbeides zusammeu erfüllt der Verkäufer seine Hauptverpflichtung, welche das eigentlicheAequivalent für deu Kaufpreis ist. Er m»ß, so ka»» dies besser formulirt werde»,dem Käufer die Sache zum Besitz und Eigenthum übergeben. Erst dann ist seineHauptverpflichtung erfüllt. Verschafft er ihm zwar den Besitz, aber nicht das Eigen-thum, so ist die Hauptverpflichtung nicht erfüllt. Doch ist hier hauptsächlich nur zuuntersuchen, wann die Uebergabe als erfüllt gilt. Das Eigenthum geht mit derjenigenUebcrgabe, die hier erforderlich ist, meist von selbst über, selbst wenn der Verkäuferes nicht hatte (vergl. Anm. 37 in, Exkurse vor Z 373).
a) Mit der Ucbcrgabc ist der Verkäufer dann im Verzüge, wenn erAnm.ss.dem Käufer nicht den unmittelbaren Besitz der Sache beschafft.Den» darin besteht seine Uebergabepflicht. Mit Ersatzübergabe braucht der Käufersich nicht zu begnügen (vergl. Anm. 34 im Exkurse vor Z 373). Bein Kaufe gegenDispositionspapicr (Kauf gegeu Konnossement) befindet sich der Verkäufer im Ueber-gabeverzuge, wenn er dem Käufer das Dispositionspapier nicht rechtzeitig übergiebt.
Hat sich der Käufer allerdings mit der Ersatzübergabe be-Aumzl>.gnügt, hat er die Waare beim Verkäufer stehen lassen mit dem Ersuchen, sie fürihn z» verwahre», u»d weigert »»»mehr der Verkäufer die Herausgabe, oder hinderter nach Uebcrgabe des Dispositionspapiers an den Käufer die rechtzeitige A»k»»ftoder Ausantwortuug der Waare an den Käufer, so liegt Uebergabcverzug nicht vor.Verzögert der Verkäufer die hierdurch übernommenen Verpflichtungen, so ist freilichder Käufer nicht schutzlos, aber die Rechte aus § 326 N.G.B, stehen ihm nicht zu.
Vom Uebergabeverzuge wohl zu unterscheiden ist aber dieAmn.s?.Lieferung mangelhafter Waare. Lieferung mangelhafter Waare ist keinVerzug/) Bei Lieferung mangelhafter Waare greifen andere Regeln Platz (Z 377H.G.B. ? ZA 459 fsg. B.G.B.). Im Z 326 B.G.B, wird unterlassene Liefernng«staub, Handelsgcietzbmh, VI. u. VH. Aufl. 81