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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 374.

Verkaufsgelegenheiten wohl gehabt hat. Unter solchen Verhältnissen kannder Verkäufer allerdings keinen abstrakten Schaden liquidiren. Solchebesonderen Verhältnisse aber muß der Käufer darthun.

Älnm.W. Der konkrete Schaden. Diesen kann der Verkäufer in der Weise liquidiren,

daß er die Waare anderweit verkauft hat; die dabei erlittene Preisdifferenz(zuzüglich Lagerungs- und Verkaufskosten, Zinsen, Provision u. s. w.) istsein Schaden. Er kann sich für diesen Verkauf der Form des § 373 H.G.B,und ß 383 B.G.B, bedienen, aber, wie oben Anm. Msfg. eingehender gesagt,vorgeschrieben ist keine Form. Er kann auch einen privaten Verkauf vor-nehmen, ohne Mitwirkung irgend welchen offiziellen Organs und ohne jedeForm, wie der Käufer seiuen Deckungskauf auch formlos bewirken kann(vergl. unten Anm. 59). Es gelten also über die Zeit, über den Ort, überdie Art und die Bedingungen des Zahlungsverzugs-Sclbsthilfevcrkaufs keinefesten Formen. Vielmehr gilt hier, wie beim Deckungskauf des Käufers,der Grundsatz, daß der Käufer bei der Vornahme des Verkaufs nach Treuund Glauben im Verkehr zu verfahren hat. Er nimmt dabei nicht dasInteresse des Käufers wahr, darf dieses aber auch nicht arglistig oder fahrlässigverletzen. Dies ist früher für den Deckungskauf in zahlreichen Entscheidungenangenommen worden (vergl. unten Anm. 59) und ergiebt sich jetzt unmittelbaraus Z 254 Abs. 2 B.G.B. Da hiernach der Zahlungsverzugs-Selbsthilfe-Verkauf nicht unter dem Zeichen fester Normen und Formen steht, so ergiebtsich hieraus ferner, daß Abweichungen von dem, was Treu und Glaubengebieten, nicht eine Ungiltigkcit des Verkaufs bewirken, sondern nur, daß dieAbweichung von der Regel nicht berücksichtigt wird, sodaß der Verkäufer dieDifferenz zugebilligt erhält, die sich bei ciuem sachgemäßen Verkauf ergebenwürde (so für den Dcckuugskciuf R.G. 11 S. 198).

,«»m.sg. Wegeu des Näheren über diesen Selbsthilfeverkauf gilt das unten über

den Deckungskauf Gesagte überall (unten Anm. 59ffg.). Hervorzuheben ist hier-bei, daß der Verkäufer dem Käufer die redlich erzielten Preise anrechnen kann(s. nntcn Anm. 62). Insbesondere mnß es sich nm einen Verkauf derselbenWaare und zu wesentlich gleichen Bedingungen handeln (vergl. unten Anm. 63).Nach einer Verkaufsgelegenheit zu suchen, braucht der Verkäufer gerade nicht.Aber er darf anch eine sich darbietende Verkaufsgelegenheit nicht ablehnen(vergl. Z 254 B.G.B.).

Amn.M. Erzielt der Verkäufer beim anderweitcn Selbsthilfe-

verkauf Gewinn, so verbleibt ihm derselbe, weil dieser Selbsthilfeverkauffür feine Rechnung erfolgt. Er muß jedoch diesen Gewinn auf dcu sonstigenSchaden, den er wegen der Nichterfüllung erlitten hat, in Abzug bringen.'Zlnm,3l. 7) Die Gcltcndulachung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung erfolgt durch

Klage au dem Gerichte des Ortes, an welchem die streitige Verpflichtung zu erfüllenist, d. i., wo die Hauptverpflichtung zu erfüllen ist (vergl. Anm. 8 im Exkursezu Z 372). Sie kann mit der Klage auf Erfüllung nicht verbunden werden,auch nicht eventuell. Der Z 255 C.P.O. will dies nicht anordnen, sondern erbestimmt nur, daß der auf Zahlung klagende Verkäufer verlangen kann, daß imUrtheil eine Frist bestimmt werde, binnen welcher der Käufer zu zahlen hat,widrigenfalls der Verkäufer die Erfüllung ablehnen kann eine sehr unpraktischeBestimmung. Denn diese Frist kann der Verkäufer selbst bestimmen, und zwarjederzeit, auch vor Erlaß oder Rechtskraft des Urtheils (über diese Auffassungsiehe Hölder in Anm. 3 zu § 326 B.G.B.).ää) Insbesondere das Recht des Verkäufers, vom Vertrage zurückzutreten. Wählt derVerkäufer dieses Recht, so kann er weder entgangenen Gewinn, noch auch die ihmpositiv erwachsenen Schäden, z. B. Lagerungskosten, Transportkosten, Provisionen