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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1279
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Exkurs zu Z 374.

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Kaufpreis zahle gegen Lieferung der Waare. Und nun soll der Verkäufer indiesem Falle das Recht haben, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern,aber nur gegen Lieferung der Waare? Das ist doch wohl eine un-mögliche Annahme.

Die zweite Gcsetzcsstelle, die unsere Ansicht bestätigt, ist der Z 376 Abs. 3Anm,2S.H.G-B., der ganz unverkennbar davon ausgeht, das; der Verkäufer auch einenanderweiten Verkauf beim Anspruch aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung znGrunde legen kann. Er will den privaten Realisirungsverkauf beim Fixhandels-kauf nur dann ausschließen, wenn die Waare einen Markt- oder Börsenpreishat, sonst also offensichtlich zulassen.

Hiernach hat der Verkäufer, wenn er Schadensersatz wegen Nichtzahlung Am»,2«.wählt, keine Verpflichtung, dem Käufer die Waare anzubieten, kann sie vielmehr,auch ohne daß Annahmevcrzug des Käufers vorliegt, verkaufen, und zwar wieer will, und fciuen Schaden so oder auch in anderer Weise gegen den Käuferliauidiren. Ja er ist nach unserer Ansicht nicht einmal berechtigt, dem Käuferdie Waare anzubieten, von ihm Abnahme zn verlangen, nachdem er einmalwegen der Nichtzahlung Schadensersatz gewählt hat. Denn sein Anspruch aufErfüllung ist ausgeschlossen, und die Abnahme ist eine derjenigen Verpflichtungen,die zur Erfüllung des Vertrages durch den Käufer gehören (Z 433 B.G.B.). Und über-dies würde, wie gesagt, der unter Anbieten der Waare liauidirte Schadensersatz aufnichts anderes hinauslaufen, als auf den Anspruch auf den Kaufpreis nebst Schadens-ersatz wegen verspäteter Erfüllung. Aber gerade diesen Anspruch hat ja derVerkäufer verloren, nachdem er Schadensersatz wegen Nichterfüllung gewählthat. Der Käufer kaun also, nachdem der Verkäufer Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung gewählt hat, verlangen, daß der Verkäufer die Waare als fein Eigen-thum behalte oder verwerthe. Der ihm hierdurch, durch das Behalten derWaare oder andcrwcite Verwerthen der Waare erwachsene Schaden ist ja geradeder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den allein der Verkäufer geltend zumachen berechtigt ist, nachdem er dieses Recht gewählt hat.

Selbstverständlich aber bleibt der Anspruch auf Schadensersatz ein Anspruch Am», s».aus dem Vertrage (R.G. 10 S. 180). Er folgt daher denselben Regeln, wieder Hanptanspruch auf Erfüllung, er ist dort zu erfüllcu, wo der Vertrag über-haupt zu erfüllen ist. Er ist ja mir die Surrogatverpflichtnng (vergl. Anm. 8im Exkurse zu Z 372).

/S) Demgcmäsz kann der Verkäufer dcu Schadensersatz wegen Nichterfüllung in jeder Anm. ss^Weise lianidirc», welche der Sach- und Rechtslage cutspricht. Wie der Käuferseinen Schaden beim Verzüge des Verkäufers, so kann der Verkäufer den scinigenbeim Verzüge des Käufers abstrakt und konkret liauidiren.

aa) Der abstrakte Schade. Der Verkäufer kann einfach die Differenz zwischen Anm,s?-dem Selbstkostenpreis und dem Vertragspreise verlangen. Er kann sich mitFug auf den Standpunkt stellen, daß er diese Differenz verdient hätte, wenuder Käufer den Vertrag erfüllt hätte. Demgegenüber kann der Käufer nichteinfach einwenden, daß der Verkäufer ja im Besitze der Waare geblieben sei,sie also anderweit ebenso günstig verkaufen könne, wie an den Käufer. Dennxrim», lÄeis ist davon auszugehen, daß der Verkäufer im Stande war, auchnoch weitere Quantitäten derselben Waarcngattung zu demselben Selbstkosten-preis anzuschaffen, und daß, auch wenn der betreffende Käufer den Vertragerfüllt hätte, er andere Berkaufsgelegcnhciren ebenfalls hätte benutze» können,und bei einer verkäuflichen Waare muß von ihrer jederzeitigen Verkänflichkcitausgegangen werden (R.G. 4 S. 2). Indessen können freilich im einzelnenFalle die Dinge so liegen, daß der Verkäufer nicht im Stande gewesen ist,weitere Quantitäten zu demselben Preis anzuschaffen, während er andere