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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1278
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Exkurs zu z 374.

uicht Erfüllung des Vertrages. Befriedigt der Käufer den Anspruch des Ver-käufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist das nicht die eigentlicheErfüllung des Vertrages, nicht die Erfüllung xar t'Lo^-Zi-, nicht diejenige Erfüllung,zu welcher der Käufer sich als Gegenleistung gegen die Lieferung der Waareverpflichtet hat, nicht das, was der Gesetzgeber im Auge hatte, wenn er vonErfüllung des Vertrages sprach. Die sekundären Verpflichtungen, die ihn treffen,wenn der Verkäufer aus dem Verzüge des Käufers statt der Erfüllung Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung wühlt, sind eben sekundäre Folgen; der Käufer solleben dem Verkäufer denjenigen Schaden ersetzen, der diesem dadurch erwächst,daß der Kaufvertrag durch Schuld des Käufers unerfüllt bleibt. Es ist daseine Rechtsanschauung, die auch sonst vorkommt. Wenn der Käufer in Konkursgeräth und der Verwalter in den Kaufvertrag nicht eintritt, so kann allerdingskein Theil vom anderen Erfüllung verlangen, aber der Verkäufer kann Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung verlangen (ZZ 17 und 26 K.O.). Selbstverständlichbraucht er der Konkursmasse gegen die Zahlung der Dividende die Waare nichtzu liefern, auch nicht theilweise, soweit er Dividende erhält, auch nicht, wenn dieKonkursmasse 1M°/» Dividende bringt. Was unsere Gegner wollen, würdezusammenfallen mit dem Rechte auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen ver-späteter Erfüllung, also mit dem ersten der drei zur Wahl gestellten Rechte.Denn was könnte der Verkäufer vom Käufer als Schadensersatz verlangen, wenner verpflichtet wäre, ihm die Waare zu liefern? Er könnte verlangen: erstensaußer den Anschaffungskostcn die Differenz zwischen diesen und dem Kaufpreise,zweitens die ihm durch die Aufbewahrung und die Erhaltung der Sache ent-standenen Kosten. Das erstere aber wäre nichts als der Kaufpreis, das letztere derSchadeuserfatz für Verspätung der Abnahme. Wenn umgekehrt Adler bei Kohlerund Ring 17 S. 136 gegen unsere Auffassung einwendet, das Recht, welches wirdem Verkäufer gewähren, sei ein Rücktrittsrecht mit Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung, so ist er auf unrichtiger Fährte. Oft wird es allerdings darauf hinaus-laufen; aber oft besteht ein großer Unterschied. So z. B. immer dann, wenn derVerkäufer bereits einen Theil der Waare geliefert hat. Das Rücktrittsrecht gewährtdem Verkäufer das Recht, die Waare zurückzufordern. Der Anspruch auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung giebt ihm dieses Recht nicht. Was der Gläubigergeleistet hat, muß er dem Schuldner belassen, wenn er das Recht auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung wählt. Er kann ja Schadensersatz dafür verlangen,daß der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt, obgleich er dazu verpflichtet ist uudobgleich er einen Theil der Waare bereits erhalten hat. Aber von der Weiter-lieferung wird der Verkäufer frei. Dem Anspruch auf Schadensersatz wird der-jenige Zustand zu Grunde gelegt, der in dem kritischen Zeitpunkte besteht: einenAnspruch auf Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtungen des säumigenSchuldners hat der nichtsäumigc Kontrahent nicht, aber andererseits wird erseinerseits frei von feinen Verpflichtungen, soweit sie noch ausstehen, und fürden Schaden, der ihm durch diese Sach- und Rechtslage erwächst, kann er Ersatzverlangen.

Die diesseitige Meinung wird noch unterstützt durch Z 326 Abs. 2 B.G.B.Hier wird von allen Seiten anerkannt, daßdie Erfüllung des Vertrages" diebeiderseitige Erfüllung bedeutet (vergl. Planck Anm. 1 zu Z 326 B.G.B.; Oert-mann Anm. 5 zu Z 321 B.G.B.). Der Abs. 2 hat zweifelsohne keinen anderenSinn als: wenn der Vertragstreue Theil kein Interesse daran hat, daß derVertrag von den beiden Kontrahenten erfüllt wird, so kann er ohne Frist-bestimmuug eine derjenigen Befugnisse wählen, bei welchen der Gesetzgeber ebendiesen Standpunkt einnimmt, nämlich daß der Vertrag von den Kontrahentenunerfüllt bleibt. Er bezieht sich insbesondere, wie Planck a. a. O. sagt, ans denFall, daß der Verkäufer kein Interesse daran hat, daß der säumige Käufer den