Exkurs zu Z 374.
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<:e) Insbesondere das Recht des Verkiinfcrs nnf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Anm.20.a) Inhalt dieses Rechts im Allgemeinen. Das alte H.G.B, gab dem Verkäufer imFalle des Verzuges des Käufers kein einfaches Recht auf Schadensersatz wegenNichterfüllung, wie dem Käufer beim Verzüge des Verkäufers, sondern gab ihmmir eine bestimmte Art des Schadensersatzes an die Hand: er mußte, wenn erSchadensersatz wegen Nichterfüllung liquidircu wollte, im Wege eines offiziellenSelbsthilfeverkaufs die Waare verkaufen lassen, wie im Falle des Annahme-Verzuges, und der hierbei erlittene Ausfall am Kaufpreise bildete deu Inhaltseines Schadeuscrsatzauspruchs. Das neue Recht hat davou Abstand genommen,das Recht des Verkäufers aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung in dieserWeise einzuschränken und zu formalisircn. Vielmehr giebt der Z 326 B.G.B.Jedem, dem der andere Theil das auf Gruud eines zweiseitigen VertragesGeschuldete nicht leistet, also auch dem Verkäufer gegenüber dem Käufer, einfachdas Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Art, wieder Schadensersatz liquidirt wird, ergicbt sich aus der jedesmaligen Such- undRechtslage. Der Verkäufer ist daher auf jeue Art der Schadcnsliquidation,welche das frühere Recht vorschrieb, nicht beschränkt. Sie ist ihm zwar gestattet,aber er ist auf sie nicht angewiesen. Vielmehr kann der Verkäufer seinen Schadenauch in jeder anderen Weise liquidircn; z. B. auf Gruud eines freihändigenVerkaufs der Waare, auch ohne Verkauf durch bloße Liquidation der Preis-differenz u. f. w. Die verschiedenen Arten der Schadcnsliquidation werden wirweiter unten betrachten. Zunächst muß der vou uns ausgestellte Grundsatz, daßder Verkäufer in jeder sachgemäßen Art seinen Schaden liquidircu kann, näherbegründet werden. Denn er ist höchst bestrittcn.
Die Denkschrift zum H.G.B. (S. 219) stellt sich auf den von uus ver-Anm.21.tretenen Standpunkt, desgleichen Cosack (Bürger!. Recht I Z 130; Oswalt inder Deutschen Juristcu-Zeituug 4 S. 214; Leo iu der Hanseatischen Gcrichts-zeitung, Beilage zu Nr. 2 pro 1S00; dagegen mit großer Entschiedenheit Adlerbei Holdheim 6 S. 110 und S. 170 und in Kohler und Rings Archiv 17S. 136, Kaufmann in Nr. 7 und Gölte in Nr. 19 der Deutschen Juristen-Zeitung Bd. 4). Die gegcnthcilige Meinung wird damit begründet, daß Der-jenige, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung wähle, von seiner eigenen Ver-pflichtung nicht frei werde. Der Verkäufer habe daher die Waare dem Käufer zuliefern, wenn er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange. Nnr wenn gleich-zeitig Annahmevcrzug des Käufers vorliege, habe der Verkäufer ein Recht auf denSilbsthilfcverkauf, dann aber auch nur auf den offiziellen. Unsere Gegner gehenalso von der Voraussetzung aus, daß der Anspruch auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung ebenfalls ein Anspruch auf Erfüllungsei, und wer Erfüllung des Vertrages fordere, schuldet, so argumcntireu sie weiter,seine eigene Leistung. Wäre jene Voraussetzung richtig, so wäre anch dieser Schlußrichtig uud unsere Meinung irrig. Aber jene Voraussetzung ist nicht zutreffend.Zwar sprechen Planck Anm. 3a zu Z 325 B.G.B., Dcrnburg II S. 215, Scholl-meyer Anm. 3 zn Z 326 B.G.B, jenen Rcchtssatz aus. Aber ihuen kann nichtbeigetreten werden. Erfüllt vielmehr der Käufer trotz gestellter Frist nicht,so kann der Verkäufer denjenigen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurcherwachsen ist, daß der Käufer den Vertrag nicht erfüllt. Des VerkäufersAnspruch aus Erfüllung ist alsdann ausgeschlossen, wie dasGesetz in H 326 B.G.B, ausdrücklich bestimmt, und dadurch ist ganzselbstverständlich auch der Anspruch des Käufers auf Erfüllung ebenfallsausgeschlossen. Denn der Verkäufer braucht nur zu erfüllen, wenn der Käuferseinerseits erfüllt. Freilich ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung auch eine Art der Realisiruug des Vertrages, aber jedenfalls ist ernicht der Anspruch auf Erfüllung. „Nichterfüllung" mag Alles sein, nur