Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1276
Einzelbild herunterladen
 

1276

Exkurs zu § 374.

a) Das Recht auf Erfüllung. Das ist das Recht auf Zahlung des Kaufpreises.Der Verzug erschwert weder, noch mindert er die Pflicht zurZahlung. Er erschwert sie regelmäßig nicht, so daß der Ort der Zahlung trotz-des Verzuges unverändert bleibt (RO.H, 8 S. 84). Also muß der Käufer an.seinem Wohnsitze auf Zahlung verklagt werden (vergl. Aum. 19 im Exkurse zuß 372 u. Anm. 54 im Exkurse vor Z 373). Der Verzug mindert aber auch dieZahlungspflicht nicht und etwaige Belästigungen, die dem Käufer dadurch entstehen,daß der Verkäufer auf Erfüllung besteht, hindern den Verkäufer nicht, dieses Rechtzu wählen. So z. B. wenn Waaren für einen längeren Zeitraum zum allmählichenVerbrauch geliefert werden sollten, so muß der Käufer, wenn er sich während derganzen Licferungszeit geweigert hatte, abzunehmen und zu bezahlen, sich nunmehrgefallen lassen, daß der Verkäufer die Abnahme und Zahlung des ganzen Quantunisauf einmal verlangt (Bolze 7 Nr. 575), auch wenn die Waare jetzt, etwa wegendes Ablaufs der Saison, schlechter zu verwerthen ist (Bolze 8 Nr. 186). Andersaber soll nach Bolze 5 Nr. 677 der Fall liegen, wenn innerhalb einer bestimmtenZeit zu liefern war, so zwar, daß nach der Intention der Parteien die Lieferungnach der Frist nicht mehr als Vertragsleistung zu betrachten war, z. B. beim Bier-abnahmcvertrage. Alsdann soll der Verkäufer, dem die Lieferung innerhalb derFrist durch den Verzug des Käufers unmöglich geworden ist, nicht auf Abnahmeund Zahlung klagen dürfen, sondern nur auf Entschädigung. Dem kann jedochnicht beigetreten werden. Daß er auf Entschädigung ohne Selbsthilfeverkauf klagendürfe, ist richtig, daß er aber nur auf Entschädigung klagen dürfe, dafür ist keinGrund vorhanden. Der Käufer kann sich aus seinen eigenen Verzng nicht berufen.

Ueber die prozcssualen Punkte bei der Klage auf Zahlung haben wir schonim Exkurs vor Z 373 (Aum. 5vssg. daselbst) gehandelt, insbesondere auch über denGerichtsstand, das Pctitum, den Einwand der nicht erfolgten Lieferung u. s. w.Anm.13. /S) Als Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung hat der Verkäufer

besonders die gesetzlichen Zinse» zu verlangen (§ 288 B.G.B.; ZA 352, 355 H.G.B.).Der Anspruch auf höhereu Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen (Z 288 Abs. 2B.G.B.; vergl. auch Aum. 8 zu Z 352, wo dargelegt ist, daß auf Grnnd des Z 288Abs. 2 B.G.B, bei allgemein steigendem Zinsfuße ein höherer Zins ohne weiteresgefordert werde» kanu ). Geltcndmachung der Erfüllung ohne gleichzeitige Gcltend-machung des Verspätungsschadcns schließt den letzteren nicht aus. Ebenso weniggiebt es eine gesetzliche Vorschrift, daß die vorbehaltlose Annahme der verspätetenLeistung ohne Weiteres den Verzicht auf den Verspätuugsschadeu enthält (vergl.R.G. 43 S. 268). Ist allerdings an die verspätete Zahlung eine Vertragsstrafegeknüpft, so liegt in der vorbehaltlosen Annahme der verspäteten Zahlung derVerzicht auf die Vertragsstrafe (Z 341 Abs. 3 B.G.B.; vergl. hierüber Näheres beiuns Anm. 16 zu Z 348).

Anm.19. Für die Klage auf den Schadensersatz wegen verspäteter

Erfüllung gilt prvzcssual dasselbe wie für die Klage auf Erfüllung. DerSchadensersatz wegen verspäteter Erfüllung ist ein Annex, ein Zuwachs der eigent-lichen Erfüllung. Der Käufer kann, wenn der Verkäufer noch nicht geleistet hatauch zur Zahlung dieser Schuld nur verurtheilt werden Zug um Zug gegen Lieferungder Waare, und wenn ohne Lieferung glatt gegen ihn vollstreckt werden soll, somuß dem Vollstreckungsbcamtcn dargethan werden, daß der Käufer mit der Annahmeder Waare im Verzüge ist (vergl. Näheres Anm. 53 im Exkurse vor ß 373).

Desgleichen ist der Erfüllungsort hier der gleiche, wie für die Hauptlcistung.Darum ist auch der Gerichtsstand der gleiche (Anm. 8 im Exkurse zu Z 372).

Nach alle» diesen Richtungen würde Anderes gelten, wenn die neue Theorie,daß der Verzug ein neues sclbstständiges Schuldvcrhältniß begründe, richtig wäre.Sie ist aber irrig, wie an anderer Stelle dargethan worden ist (vergl. Anm. 61 imExkurse vor H 373).