Exkurs zu Z 374.
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Eiue vor der Fälligkeit erfolgende Mahnung ist daher selbst dann unwirk-sam, wenn der Wille des Gläubigers, Erfüllung zu verlangen, nach derFälligkeit fortbesteht (Cosack, Bürgerliches Recht I Z 105, Dcrnburg IIS. 152). Allein andererseits ist darauf aufmerksam zu machen, das; uuterUmständen diejenigen Thatsachen, welche die Fälligkeit bewirken, anch dieMahnung mitenthalten. Eine Verbindung dieser Art ist möglich. Das giltüberall dort, wo der Kaufpreis dadurch fällig wird, daß der Verkäufer dieWaare anbietet. Dnrch dieses Anbieten giebt der Gläubiger deutlich zu er-kennen, daß er jetzt die Zahlung sordert. Es bedarf in diesem Falle znrJnverzugsetzung keiner besonderen Mahnung mehr (R.O.H. 15 S. 55).
Die Mahnung wird anch dadurch nicht überflüssig, daß der Käuferim Boraus erklärt hat, er werde nicht zahlen (vergl. nntcn Anm. 43).
Die Mahnung wird aber dadurch überflüssig, daß fürAnm.lg.die Zahlung des Kaufpreises ein Kalendertag bestimmt ist, oderdaß die Fälligkeit von einer Kündigungsfrist abhängig ist nnd diese sich vonder Kündigung ab nach Kalendertagen berechnen läßt (Z 284 Abs. 2 B.G.B.).Der Fall liegt nicht vor, wenn Zahlung per oassk vereinbart ist, oder wennZahlung in den ersten Tagen des Juli vereinbart ist (R.O.H. 14 S. 34)oder bei der Zahlnngskoudition: zahlbar zu Anfang des Winters, oderZahlung Zug um Zug gegen Lieferung der Waare, oder in 14 Tagen nachLieferung.
c-) Die Bcwcislast trifft den Verkäufer insofern, als er die Verpflichtung Anm.i«.des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises und die Fälligkeit darthunmuß, ebenso die Mahnung. Den Nachweis, daß er gleichwohl nicht inVerzug gerathen ist, weil er die Erfüllung unterlassen hat ans Grund vonUmständen, die er nicht zn vertreten hat, hat der Käufer zu führen (f. obenAnm. 1V), ebenso den Nachweis, daß er erfüllt hat, weun er sich auf diesenStandpunkt stellen will (vergl. oben Anm. 58). Aber auch hinsichtlich derFälligkeit bei Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeiten hat der Ver-käufer nur die Bereitschaft zur eigenen Leistung, nicht auch das Vermögendazu zu beweisen (Anm. 14 zu Z 373).bb) Die zweite Voraussetzung ist, dast der Verkäufer uoch uicht erfüllt hat, wenigstens Anm. is.ist dies die Voraussetzung des Falles, den wir hier erörtern. Der Fall, daß derVerkäufer schon erfüllt hat und der Käufer in Verzug geräth, wird weiter untenvon uns behandelt werden (Anm. 99 sfg.).
b) Der Inhalt des dreifachen Wahlrechts im Falle dcZ Verzuges des Käufers: die drei Anm. iv.zur Wahl gestellte» Rechte.
sa) Welches sind die Rechte, zwischen denen der Verkäufer zu wählen hat? Er hat
zunächst das Recht ans Erfüllung und auf Schadensersatz wegen verzögerter Er-füllung. Dieses Recht hat er auf Grund des Kaufvertrages und des Z 236 B.G.B.Er hat aber ferner nach S 326 B.G.B, das Recht, entweder Schadensersatz wegenNichterfüllung zn verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. (Im Grunde ge-nommen hat der Verkäufer noch ein viertes Recht: das Recht der Zurückbehaltungder eigenen Leistung, darüber s. nnten Anm. 33).bb) Insbesondere das Recht auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter «nm.i?.Erfüllung.
erfüllenden Gegenleistung bereit erklärt. Allein Endemann fordert zn viel, Dcrnburg undSchollmeycr zu wenig. Alle aber gehen von unzutreffenden Gesichtspunkten aus. Denn nichtein Requisit des Verzuges, sondern ein Requisit der Fälligkeit ist hier in Frage, die Fälligkeitder Forderung ist bei Zug um Zug zu erfüllenden Obligationen davon abhängig, daß der Ver-pflichtete hinsichtlich der Gegenleistung im Annahmeverzua ist. Dazu gehört regelmäßig das An-bieten der Leistung seitens des Gläubigers (vergl. oben Anm. 5 sfg.).