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Exkurs zu Z 374,
Käufers, sich nach dieser Richtung zu exkulpiren. Diese Beweislast folgt ausdem Wortlaut des Z 285 B.G.B. Zu vertreten hat der Käufer Vorsatz undFahrlässigkeit seiner selbst, seines gesetzlichen Vertreters und derjenigenPersonen, deren er sich zur Ersllllung bedient <M 276, 278 B.G.B.). SeinZahlungsuuvcrmögen aber hat er auch dann zu vertreten, wenn ihm einVerschulden nicht zur Last fällt (8 279 B.G.B. ). Der Einwand also, daßer nicht zahlen kann (exesptio eaesarea,: Wo nichts ist, da hat auch derKaiser seiu Recht verloren), entschuldigt ihn nicht, anch wenn er genügendVorsorge getroffen hat, um den Verkäufer rechtzeitig zu befriedigen, wenner z. B. das Geld rechtzeitig in den Geldschrank gelegt, aber durch einenEiubruchsdiebstahl verloren hat, oder wenn er das Geld rechtzeitig per Postübersendet hat; denn es reist auf seine Gefahr (Z 270 B.G.B.). Aber erist entschuldigt, wenn der Verkäufer ihm z. B. einen unrichtigen Fälligkeits-tag angegeben hat u. s. w. Dagegen entschuldigt ihn unrichtige Vertrags-auslcguug nicht (Bolze 19 Nr. 546); auch sonstiger Rcchtsirrthum nicht(Bolze 21 Nr. 487), am allerwenigsten der Umstand, daß er die Waarenicht mehr braucht, weil er das Geschäft aufgegeben hat (R.G. 41 S. 162).«nm.ii. Wo die Fälligkeit dadurch eintritt, daß der Käufer mit der Annahme
der Lieferung in Verzug gcräth (oben Anm. 5fsg.), da muß, damit der Käuferim Schuldvcrzuge ist, auch der Auuahmeverzng schuldhaft sein. Auch diescrgicbt sich ans Z 285 B.G.B. Liegt kein schuldhafter Annahmeverzug vor(gegen den Gläubigerverzug genügt ja unverschuldeter Annahmeverzug; vergl.Anm. 6 zu Z 373), so liegt kciu Schuldnerverzng des Käufers vor. Denndann unterbleibt ja die Zahlung in Folge von Umstünden, die der Käufernicht zu vertreten hat.
Änm.12. Aber ferner gehört zur schuldhaften Unterlassung
regelmäßig eine Mahnung (Klagcerhebung oder Zustellung des Zahlungs-befehls stehen dem gleich) — § 284 B.G.B. — Die Mahnung ist eiueempfangsbedürftige Willenserklärung; sie muß daher, nm wirksam zu sein,dem Käufer oder dessen legitimirtem Vertreter zugehen. Sie muß für ihreZwecke geeignet sein, also dem Käufer Zeit zur Nachholung der versäumtenZahlung lassen; sonst ist die Mahnung unwirksam. Sie kann formlos, mußaber unzweideutig sein; sie mnß das Verlangen des Verkäufers, daß ihmsofort oder zu einer von ihm bestimmten späteren Zeit — auch letzteres istzulässig, Deruburg II S. 153 — gezahlt werde, erkennen lassen. Fordertder Gläubiger mehr oder anderes, als ihm geschuldet wird, so ist darum(wie Dcrnburg II S. 153 und Ocrtmann Z 284 Nr. 1 gegen Planck S. 60und Endemann, Einführung Z 141 zutreffend annehmen) die Mahnung nichtwirkuugs.os. Wenn vielmehr die Mahnung nur deutlich erkennen läßt,welche Forderung erfüllt werden soll, so hat der Schuldner daraufhinzu leisten oder wenigstens anzubieten, was er schuldet, es sei denn,daß der Gläubiger erkeuuen läßt, daß er anders, als er fordere,die Erfüllung nicht annehmen werde. Mahnung unter einer Bedingungist ebenso wenig prinzipiell unzulässig, wie die Kündigung unter einerBedingung (s. Anm. 10 zu Z 66).') Die Mahnung muß nach der Fällig-keit geschehen. Dies schreibt Z 284 Abs. 1 Satz 1 B.G.B, ausdrücklich vor.
>) Endcmaun I Z 137 Note 7 lehrt, daß, soweit der Gläubiger nur gegen die eigeneLeistung etwas fordern kann, er diese mit der Mahnung anbieten muß. Cosack, Bürger!. Recht IZ 105 hält den Schuldner für entschuldigt, wenn er die Leistung deshalb nicht bewirkt, weil derandere Theil seine Leistung zu bewirken unterließ, Dernburg II S. 153 und SchollmeyerAnm. 1a zu K 285 B.G.B, lehren, die Geltung der Mahnung sei keineswegs davon abhängig,daß sich der Gläubiger bei derselben zur Bewirtung einer ihm obliegenden, Zug um Zug zu