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Exkurs zu Z 374.
erzielen können, nicht etwa bloß derjenige, zu welchem er hätte die Waarekaufen müssen, wenn er sich gedeckt hätte.') Die so berechnete Differenz kann derKäufer als das Mindeste verlangen, nnd der Verkäufer ist nicht berechtigt, ihmden Gegenbeweis zn führen, daß er sich thatsächlich billiger gedeckt habe (R.O.H. 24S. 155) oder daß er noch keine Abnehmer gehabt habe (R.G. 4 S. 3). Er kann sieanch dann verlangen, wenn er zunächst versucht hat, seinen konkreten Schaden zuberechnen; er kann also diese Berechnung fallen lassen und den Schadenabstrakt liauidiren (vergl. unten Anm. 95).
Anm.S2. Diese abstrakte Schadensberechnung beschränkt sich übrigens
nicht auf Waaren, die einen Marktpreis haben, vielmehr hat die Jndikatur die-selbe auf alle Waaren ausgedehnt, welche den Gegenstand des Handelsverkehrsbilden, hat bei allen solchen Waaren bis zum Beweise des Gegentheils an-genommen, daß sie verkäuflich seien, und daß daher der Käufer nicht nach-zuweisen habe, daß er bereits Abnehmer für die Waare gefunden habe. Es istalso in diesem Falle zu ersetzen die Differenz zwifchen dem Vertragspreise unddem Verküuflichkcitspreise (R.G. 4 S. 3; Bolze 7 Nr. 571; 10 Nr. 813; vergl.auch R.O.H. 11 S. 133; ebenso Anm. 17 zn Z 347).
Anm. 54. Zu Grunde zu legeu ist hierbei der Marktpreis zur Zeit der ge-
schuldeten Lieferung (R.O.H. 3 S. 95; 14 S. 8; 15 S. 336; R.G. 6 S. 59;Bolze 1» Nr. 467), wobei natürlich eine, wenn auch nur stillschweigend er-folgte, Prolongation der Lieferungssrist von Einfluß ist (R.O.H. 18 S. 217).Die Zeit der geschuldeten Lieferung ist derjenige Tag, an welchem die Waarespätestens geliefert werden sollte, also regelmäßig der Eintritt des Verzuges(R.O.H. 15 S. 336; Bolze 10 Nr. 467). Wenn aber auf Grund des Z 326 B.G.B,eine Nachfrist gewährt worden ist, so kann der Preis, welcher beim Ablauf dieserFrist marktgängig war, zu Grunde gelegt werden. Unter der Herrschaft desfrüheren Rechts wurde vorausgesetzt, daß zur Bewilligung dieser Frist einePflicht oder mindestens ein gerechtfertigter Anlaß vorlag, während der Käuferdurch unbefugte Setzung einer Frist die Lage des Verkäufers nicht verschlechterndarf (R.O.H. 11 S. 184; 13 S. 246; R.G. 5 S. 104; Bolze 16 Nr. 422;O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 253). Das kann jetzt nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Fristbestimmung ist im Z 326 Abs. 1 B.G.B, grund-sätzlich und strikt geboten. Auch in dem Ausnahmcfalle des Z 326 Abs. 2 (vergl.unten Aum. 88) ist es dem Gläubiger nnr gestattet, von der Fristbestimmungabzusehen. Der säumige Schuldner kann sich auch in diesem Ausnahmefallenicht beschweren, daß ihm der Gläubiger eine Frist gesetzt hat, um das Ver-säumte nachzuholen. Die Nachfrist darf aber dem Käufer nicht zum Nachtheilgereichen; die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Marktpreise bei Be-ginn des Lieferungsverzuges ist das Mindeste, was er zu beanspruchen hat(R.O.H. 11 S. 182; R.G. 6 S. 59). Mit anderen Worten: der Käufer hatdie Wahl, ob er seiner abstrakten Schadcnsberechnung den Marktpreis zur Zeitdes eingetretenen Verzuges oder den Marktpreis am Ende einer Nachfrist zuGrunde legen will (R.O.H. 11 S. 182).
Anm.ss. Zu Grunde zn legen ist der Marktpreis am Orte der geschnldeten
Lieferung, d. i. der Ablieferungsort (zu unterscheiden vom Erfüllungsort), d. h.derjenige Ort, an welchem nach Absicht der Kontrahenten die Waare thatsächlichabgeliefert und vom Käufer in Empfang genommen werden soll (vergl. Anm. 6 imExkurse zu Z 372; vergl. auch zu Z 377). An diesem Orte würde der Käufer die Waarezu seinen Geschäftszwecken verwendet haben; hier wird er also beim Ausbleiben derWaare geschädigt (R.O.H. 3 S. 96; 14 S. 7; 21 S. 243; R.G. 6 S. 27). Es kann
i) Anch sonstige Bortheile, die er dnrch den Verkauf gehabt hätte, kann er in den abstraktenSchaden hincinrcchncn, so z. B. staatliche Ausfuhrprämien.