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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu § 374.

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jedoch auch der davon verschiedene Bestimmungsort zu Grunde gelegt werden,d. h, der Ort, wohin der Käufer die Waare bestimmt hatte, jedoch unter Abzugder Transportkosten vom Ablieferungs- zum Bestimmungsorte (R.O.H. 21S, 249; 24 S. 332; Bolze 9 Nr. 410); ja nicht bloß der bestimmte Ort,sondern anch derjenige Ort, den der Käufer bestimmt habcu würde, wenn derVerkäufer sich nicht geweigert hätte zu erfüllen, kann zu Grunde gelegt werden(Bolze 9 Nr. 410). Ist der Ablieferungsort eiu unbedeutender Platz ohneeigenen Marktpreis, so gelten die Preise des nächsten maßgebenden Handels-platzes unter Zuschlag der Fracht (R.O.H. 14 S. 14V), wobei es unerheblich ist,daß der nächste maßgebende Handelsplatz im Auslande liegt. Das Reichsgerichtuimmt in solchem Falle und überhaupt au, daß der Käufer, wie er auf dieUeberscndung vom Erfüllnugsort nach dem Ablieferungsort verzichten kaun, soauch im Falle der Nichterfüllung den Schadensersatz nach der Differenz zwischendem Kaufpreise uud dem Marktpreise des Erfüllungsortes berechnen kanu.Bolze 17 Nr. 460. Die Entscheidung ist bedenklich und widerspricht der Recht-sprechung des R.O.H. (vergl. z. B. R.O.H. 21 S. 248).A Der konkrete Schade«. Statt durch abstrakte Bezugnahme auf den Marktpreis An»,oder den sonst üblichen Preis der Waare (oder auch unter Fallenlassen der soaufgestellten Berechnung, vergl. unten Anm. 95) kann der Käufer auch diekonkrete Schadensberechnnng machen. Besonders wird er dies dann thun, wenner einen höheren Schaden liquidiren will, als ihn die abstrakte Schadens-berechnuug ergiebt (R.O.H. 14 S. 142). Er hat aber die Beweislast. DenBeweis kaun er auf zweierlei Weise führen: entweder dadurch, daß er dieWaare bereits anderweit verkauft hatte uud nicht liefern konnte, weil er vonseinem Lieferanten im Stich gelassen wurde; oder dadurch, daß er seinen Waaren-bedarf anderweit zu höherem Preise gedeckt hat.

aa) Hatte der Käufer anderweit verkauft uud konnte nicht liefern,Anmso kann er allen Schaden, einschließlich des entgangencn Gewinns, den erhierdurch erlitten, liquidiren (R.O.H. 9 S. 322; 13 S. 200). Wenn erseinem Kunden eine Konventionalstrafe zu zahlen hatte, so haftet ihmder Verkäufer dafür (R.G. 15 S. 73), und es genügt hierbei, daß sie ver-fallen ist, gleichgültig, ob er sie fchon bezahlt hat, weil auch die Belastungmit einer Schuld ein Schade ist (vergl. unten Anm. 62 Note 1). Aber esist konkurrirendes Verschen, wenn er auf eine zu hohe Vertragsstrafe denVerkäufer nicht aufmerksam gemacht hat (Z 254 B.G.B.). Ueberall isthier vorausgesetzt, daß der Verkäufer bereits anderweit perfekte Kauf-verträge abgeschlossen hat; daß er einseitig die Waare für einen Kundenbestimmt hat, kann nicht zur Grundlage der konkreten Schadensberechnunggemacht werden (R.O.H. 3 S. 286).

M) Hat der Käufer sich anderweit gedeckt, so kann er die Differenz Anmzwischen dem Preise des Deckungskaufs und dem Vertragspreise liquidiren.^)Das ist aber nicht dahin zu verstehen, daß der Käufer sich nur dann deckendarf, wenn er eiue bestimmte Gelegenheit zum Wiederverkauf hat, vielmehrkann der Käufer sich stets decken, wenn der Verkäufer im Verzüge ist; eineAbsatzgclegenheit kann er jeden Augenblick erwarten, er braucht das aktuelle

') Diese Formulirung entspricht eigentlich mir dem Normalfall. Genauer und alle Fälleumfassend müßte dahin formulirt werden: Es kanu der Käufer den Unterschied liquidiren zwischendem Auswande des Dcckuugskaufs und dem Vertragspreise. Es kann nämlich im Einzelsalle derAufwand beim Deckuugskauf sich dadurch verringern, daß der Käufer von seinem Deckungs-licferanten eiue Konventionalstrafe wegen verspäteter Lieferung zu verlangen hat. Da es sichhier um eiue Liquidation des konkreten Schadens handelt, so muß er sich diese abrechnen lassen<R.G. 15 S. 73).

2) Für deu Deckuugskauf kann der Käufer keine Provision berechnen, da er auf seineRechnung erfolgt.