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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu ß 374.

Interesse an der anderweiten Beschaffung ebensowenig darzuthnn, wie dasInteresse an der Realcrfiillung, wenn er diese verlangt. Deshalb brauchtder Käufer nicht zu beweisen, daß die Deckung notwendig war (R.G. 11S. 198). Aber auch der Verkäufer kann nicht mit Erfolg den Gegenbeweisantreten, daß der Käufer die Waare nicht gebraucht habe.

Anm.sg. Ueber den DeckungSkauf gilt Folgendes:

Er ist etwas völlig Verschiedenes von dem Selbsthilfeverkauf desZ 373. Er ist ein privater Kauf, ohne Angchung irgendwelchen offiziellenOrgans und ohne jede Form (R.G. 11 S. 199). Es gelten über die Zeit,über den Ort, die Art und die Bedingungen des Deckungskaufs keine festenNormen. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß der Käufer beiVornahme des Deckungskaufs, gerade weil derselbe ohne Mitwirkungoffizieller Organe nnd ohne jede strikte Form erfolgt, nach Treu undGlauben im Handelsverkehr zu verfahren hat. Er nimmt dabeisein eigenes Interesse, nicht das Interesse des Verkäufers wahr, darf diesesaber auch nicht dolos oder grobfahrlässig verletzen, weil dies eben gegenTreu und Glauben verstößt (R.G. 11 S. 199; Bolze 12 Nr. 467; vergl.Bolze 7 Nr. 579, wo die Annahme, daß der Käufer auch das Interesse desVerkäufers wahrzunehmen hat, als recht bedenklich bezeichnet ist). Das folgtjetzt auch aus Z 254 Abs. 2 B.G.B. Daraus ergeben sich wohl Normendarüber, wie der Käufer regelmäßig zu verfahren hat, aber gleichzeitig dieSanktion aller Abweichungen, die sich im konkreten Falle mit Treu undGlauben vereinigen lassen. Daraus, daß der Dcckungskauf nicht unter demZeichen fester Normen und Formen steht, ergiebt sich ferner, daß Abweichungenvon dem, was Treu und Glauben gebieten, nicht eine Ungültigkeit desDcckungskaufs bewirken, sondern nur, daß die unbillige Abweichung von derRegel nicht berücksichtigt wird, so daß der Käufer die Differenz zugebilligt erhält,die sich bei einem sachgemäßen Kauf ergeben haben würde (R.G. 11 S. 198).Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Modalitäten des Deckungskaufs Folgendes.

N.go. Die Zeit des Deckungskaufs. Regel ist, daß der Deckungskauf

alsbald vorgenommen werden muß. Es folgt dies daraus, daß derDeckungskauf gedacht ist als Mittel zur Befriedigung des vom Verkäuferungedeckt gebliebenen Bedürfnisses. (Doch ist nicht etwa ein wirklich vor-handenes Bedürfniß Erfordernis; des Deckungskaufs; vergl. oben Am. 58).Ganz präcis läßt sich allerdings die Zeit für den Deckungskauf nicht an-geben. Die kritische Zeit ist die Zeit des eingetretenen Verzuges odernach Wahl des Käufers das Ende der gegebenen Nachfrist. Ein nach-träglich gemachter Abschluß kann nicht mehr als Decknngskauf betrachtetwerden. Vergl. oben Anm. 54. Nach früherem Rechte wurde angenommen,daß, wenn der Verkäufer bestimmt erklärt, er wolle nicht liefern, der Käuferohne Nachfrist zur Deckung berechtigt und verpflichtet sei (R.G. 4 S. 71;5 S. 103; 7 S. 44; Bolze 2 Nr. 1020). Ja der Käufer sei sogar, wennder Verkäufer schon vor Ablauf der Lieferungsfrist bestimmt erklärt, er wollenick>t liefern, berechtigt, den Decknngskauf vor Ablauf der Frist vorzunehmen(Bolze 4 Nr. 726). Mit den Grundsätzen des neuen Rechts verträgt sichdas nicht mehr (vergl. oben Anm. 12 u. unten Anm- 75 u. 76). Der Beweisder Rechtzeitigkeit des Deckungskaufs liegt dem Käufer ob (R.O.H. 14 S. 10).Ein zur Unzeit bewirkter Deckungskauf bewirkt nicht Ungültigkeit desselben(vergl. oben Anm. 59).

Nam.si. Der Ort des Dcckungskaufs ist in der Regel der Ablieferungs-

ort, bezw. der für denselben maßgebende Marktplatz, also nicht der Erfüllungs-ort, sondern derjenige Platz, an welchem nach dem Vertrage die Waarethatsächlich abgeliefert und vom Käufer abgenommen werden soll, weil sie