Exkurs zu Z 374.
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dort seinen Geschäftszwecken dienen soll (R.O.H. 14 S, 182; 21 S. 248;R.G. 11 S. 198; 15 S. 72). Jedoch ist er in Gemäßhcit des oben Anm. 59Gesagten hierauf nicht absolut beschränkt. Jede mit der Redlichkeit zn ver-einigende Abweichung von dieser Regel gilt der Wahl des Ablieferungsortsgleich (R.O.H. 21 S. 249; R.G. 11 S. 199; 15 S. 72), und ein hiernacham falschen Orte bewirkter Dcckungskaus ist nicht gerade ungültig (vergl.oben Anm. 59).
Beim Suchen der anderweiten Kaufgelegenheit hat derAnm.e^.Käufer nur als redlicher Kaufmann zu verfahren in Gemäßhcit des obenAnm. 59 Gesagten. Er braucht daher nicht eiugchcude Untersuchungen an-zustellen, wo und wie er die Waare am vorthcilhaftcsten einzukaufen habe.Andererseits darf er eine sich ihm darbietende Dcckungsgelegcnheit nicht ab-lehnen (vergl. Z 254 Abs. 2 B.G.B.; oben Anm. 59). Die redlich von ihmgezahlten') Preise kann er dein Verkäufer in Anrechnung bringen (R.G. 11S. 199; vergl. R.O.H. 4 S. 320; 21 S. 249; Bolze 12 Nr. 467). DerRegel nach hat er zum Marktpreise zu kaufen; weicht er hiervon ab, fobleibt ihm der Beweis offen, weshalb er — z. B. wegen der Große derLieferung, ungünstiger Lage seines Wohnorts — gleichwohl die höherenPreise habe bezahlen müssen (R.O.H. 21 S. 249; R.G. 11 S. 198). DasVerhalten des Verkäufers wird hier überall mit in Betracht zu ziehe» sein;der Verkäufer wird, wenn er selbst nicht im Stande ist, dem Käufer einebessere Quelle zu benennen, oder ihm eine bekannte Quelle nicht benannthat, dem Käufer nicht mit Erfolg entgegenhalten können, daß er einegünstige Kaufgelegenheit unbenutzt hat vorübergehen lassen (Bolze 12Nr. 467).
Es müssen natürlich dieselben LieferungsbedingungeuAnm.s».sein, keine schwereren, als der Känfer sie beim Lieferanten hatte (R.O.H. 14S. 6). Auch die Beschaffenheit der Deckungswaare muß dieselbe sein.Aber auch in diesen Beziehungen greift überall der Grundsatz Platz, daß dieBeobachtung von Treu uud Glauben die Abweichung von der Regel ent-schuldigt. Hat sich der Käufer vergeblich bemüht, sich dieselbe Qualität zubeschaffen, nnd die Waare doch dringend gebraucht, so gilt der Deckungskauftrotz der Konzession schwererer Bedingungen und der Beschaffung bessererWaare (Bolze 3 Nr. 697; 10 Nr. 483). Der Käufer muß alsdann diekonkrete Sachlage darthun, wegen deren er sich mit der Abweichung vonseinen Vertragsbedingungen decken oder seine besseren Borräthe verwendenmußte (Bolze 3 Nr. 700). Das Gleiche gilt, wenn er eine andere Sortezur Deckung einkaufen mnßte (Bolze 1 Nr. 1088).
Erzielt der Käufer beim Decknngskanf Gewinn, so vcr-Amn.k«.bleibt ihm derselbe, weil der Decknngskauf für seine Rechnung erfolgt(R.O.H. 20 S. 223); er muß jedoch diesen Gewinn auf den sonstigenSchaden, den er etwa wegen der Nichterfüllung erlitten hat, in Abzugbringen, comxsnsatio luori st Samni (R.O.H. 22 S. 187; R.G. 15 S. 73).7) Die Geltcndmnchimg des Rechts ans Schadensersatz wegen Nichterfüllung kannAmn.W.erfolgen dnrch Klage bei demjenigen Gerichte, an welchem die konkrete Ver-pflichtung zu erfüllen ist, d. h. wo die Hauptverpflichtnng, also die Lieferungzu erfüllen ist (vergl. Anm. 8 im Exkurse zu Z 372). Sie kann mit der Klageauf Erfüllung nicht verbunden werden, anch nicht eventuell. Auch der Z 255C.P.O. will dies nicht anordnen (vergl. oben Anm. 31).
') Oder vielmehr bewilligten Preise; auf die wirkliche Zahlung kommt es nicht an, Be-lastung mit einem Schuldverhältnisse ist auch ein Schade (R.O.H. 3 S. 198; 12 S. 269; 13