1290
Exkurs zu Z 374.
Mnm.M, Scy Insbesondere das Recht des 'Rücktritts oder, wie das frühere H.G.B, sagte, das
Recht, vom Vertrage abzugehen, als wenn derselbe nicht geschlossen Ware. Wähltder Käufer dieses Recht, so kann er weder entgangenen Gewinn, noch auch positivenSchaden liauidircu (vergl. oben Aum. 32). Auf diesen Rücktritt finden die HZ 346bis 357 B.G.B. Anwendung (vergl. Z 327 B.G.B.). Danach erfolgt die Rücktritts-erklärung gegenüber dem andern Theil (es ist eine empfangsbedürftige Willens-erklärung, sie muß also dem andern Theil zugehen). Mit der Erklärung des Rück-tritts ist der Vertrag aufgehoben und kein Theil braucht ihn mehr zn erfüllen.Für die Ausübung des Rücktrittsrechts kann der Verkäufer dem Käufer eine an-gemessene Frist stellen; das Rücktrittsrccht erlischt, wenn die Frist fruchtlos ver-streicht. Frachtanslagen und sonstige Verwendungen kann der Käufer natürlichersetzt verlangen (Z 347 B.G.B.).
Anm.»?. se) In, Gründe genommen hat der Käufer noch ein viertes Recht: das der Zurück-
behaltnng des Kaufpreises. Die Ausübung dieses Rechts ist sür den Käufer eingeeignetes Mittel, um auf den Verkäufer einen Druck auszuüben, besonders dann,wenn dieser das Geld braucht. Doch ist dieses vierte Recht von uns hier nichtbehandelt; denn hier sind nur diejenigen Rechtsmittel, durch welche das Verhältnißerledigt werden soll, behandelt, während das Zurückbehaltungsrecht das Verhältnißin der Schwebe hält.
Anm.es. Z. Die Ausübung des Wahlrechts in beiden Fällen (in, Falle des Verzuges des Käufersnnd des Verkäufers).
a.) Welches Ziel hat das Wahlrecht? Das Recht auf Erfüllung steht dem Kontrahentenohne Weiteres zu; das Recht auf Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung tritt inFolge des Verzuges des Gegcnkontrahentcn accessorisch hinzu. Um diese Rechte znerlangen, braucht der Vertragstreue Kontrahent kein Wahlrecht auszuüben. DasGesetz giebt aber bei eingetretenem Verzüge dem Vertragstreuen Kontrahenten die Bc-sugniß zu wählen, ob er das primäre Recht auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegenverspäteter Erfüllung behalten, oder statt dieses Rechts die Befugniß erlangenwill, eines der beiden anderen (sekundären) Rechte geltend zn machen. Er übt diesesWahlrecht zwischen jenem primären Rechte und dem Rechte der Geltendmachung einesder beiden sekundären aus durch die Fristbestimmung des Z 326 B.G.B., über welcheunten das Nähere gehandelt werden soll. Dnrch diese Fristbestimmung wird dieseWahl ausgeübt. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist ist die Wahl ausgeübt. DasRecht auf Erfüllung (nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung) ist erloschennud es bleibt nunmehr übrig das Recht des Vertragstreuen Kontrahenten, eines derbeiden anderen Rechte geltend zu mache». (Natürlich nur eines; zur Ausübung derengeren Wahl zwischen diesen beiden anderen Rechten kann er durch eine weitere Frist-bestimmung angehalten werden; vergl. hierüber nnten Anm. 96).Anm. kg. Die Wahl wird ausgeübt durch eine Erklärung, welche man im engen Anschluß an
das Gesetz als eine mit dem Präjudiz der Ablehnung der Erfllllnngsannnhine erfolgendeFristbestinnnung, ebenso gnt aber auch umgekehrt bezeichnen kann als eine mit Frist-bestimmung erfolgende Androhung der Erfüllungsannahineablchnung.a) Die Form der Fristbcstiininung. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Sie kanndaher schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie ist eine empfangsbedürftigeWillenserklärung, sie muß also dem anderen Theil zugehen. Sonst ist sieunwirksam (Dernburg II S. 214; früher anders R.O.H. 8 S. 80). Auch eiueErklärung im Prozesse ist genügend, sei es in einer zweiseitigen Verhandlungzu Protokoll oder in einem dem Gegner zugestellten Schriftsatz: In der Klage(R.O.H. 9 S. 347; 11 S. 425; Bolze 1 Nr. 1091), iu der Widerklage (R.O.H. 11S. 237; Bolze 9 Nr. 391), in der Klagebeantwortung (R.O.H. 9 S. 324; 11 S. 239),in der Replik (R.O.H. 12 S. 63). Es liegt keine Veranlassung vor, von dieserJudikatur des früheren Rechts abzuweichen. Auch ist (gegen Förtsch in der Deutschen