Exkurs zu § 374,
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Juristcnzeitung Band 4 S. 439) anzunehmen, daß der Prozcßbevollmüchtigtc ohneWeiteres dazu bevollmächtigt ist. Ob man ganz allgemein sagen kann, daß dieProzeßvollmacht auf alle diejenigen Rechtshandlungen sich erstreckt, die dem Macht--geber zum Siege verhelfen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls giebt es eineReihe von Erklärungen, zu denen »ach altem Brauche uud daher nach Treu undGlauben im Rechtsverkehr der Prozebbevolliuächtigte ohne Weiteres als bevollmächtigterscheint, und dazu gehört die Fristbestimmung des nicht säumigen Kontrahentenan den säumigen zum Zwecke der Ausübung des hier in Rede stehenden Wahlrechts.Freilich ist die vom Prozcßbevollmächtigtcn erfolgende Fristbcstimmuug unwirksam,wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht seine Vollmacht vorlegt und der andere Theilaus diesem Grnnde die Fristbcstimmuug unverzüglich zurückweist (Z 174 B.G.B.).Aber die Prozeßvollmacht gilt auch dann als dem Gegner vorgelegt, wenn sie5em Gerichte eingereicht ist. Dort liegt sie zu seiner Einsicht und Prüfung. Imlandgerichtlichen Prozesse ist daher schon aus diesem Grunde auzurathen, dieProzeßvollmacht einzureichen.
Die Fristbestimmung muß erfolgen an den GcgeukontrahcntcnAnm.vo.oder seinen lcgitimirten Vertreter. Als lcgitimirt zur Einpfaugnahme mnß aberauch gelten der Handlungsagent auf Grund des Z 86 Abs. 2 (vergl. Anm. 4 zuH 86), der Reisende, wenn er am Orte anwesend ist, ans Grund des Z 55 Abs. 3(vergl. Anm. 5 zu Z 55); ferner auch der Prozeßbevollmächtigte in Gcmäßheit derin Anm. 69 entwickelten Vcrkchrsanschauung.
Die Fristbestimmnng kann schließlich auch durch den Rich ter A»m.?i.im Urtheil erfolgen. Nach Z 255 C.P.O. kann der auf Erfüllung klagendeKontrahent beantragen, daß der Richter im Urtheil die Frist bestimmt.F) Der Inhalt der mit Präjudiz versehenen Fristbcstimmuug ist im Z 326 B.G.B. Anm.?s.deutlich vorgeschrieben. Sie mnß dahin gehen, daß dem Säumigen zur Bewirtungder Leistung eine angemessene Frist bestimmt wird mit der Erklärung, daß derNichtsäumige nach dem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. DieserInhalt ist allerdings nicht wörtlich vorgeschrieben. Aber immerhin muß doch dieErklärung dem Siuue nach deutlich diesen Inhalt ergeben.
Die Erklärung hat also einen doppelten Inhalt: Es mnß eine Fristbestimmungund eine eventuelle 'Ablehnung sein (oder auch umgekehrt die Androhung einerAblehnungserklärnng mit einer Fristbestimmung).
«a) Der eine Theil der Erklärung ist also eine Fristbestimmung.zimn.73.Dieser Theil der Erklärung ist absolut nothwendig. Das Gesetz fordert ihn fobestimmt und unzweideutig; er ist eine an so mannichfachen Fällen des Gesetz-buchs wiederholte Art der Rechtsausübung, daß es uicht augcht, bei der hiervorliegenden Rcchtsausübung in irgend einem Falle davon abzusehen. Es kanndaher Cosack (Bürgerliches Recht I Z 123) nicht zugestimmt werden, wenn ersagt, daß, wenn der uichtsäumige Kontrahent eine Nachfristzu setzen verweigere, mit dieser Erklärung eine angemesseneNachfrist ihren Lauf beginne. Er nimmt dies an, weil die Verweigerungder Nachfrist uicht anders behandelt werden könne, als eine zu kurze Bemessungder Nachfrist. Allein die Fälle liegen wesentlich verschieden. Derjenige Kontrahent,der eine zu kurze Nachfrist setzt, stellt sich auf den Boden des Gesetzes, er willdem Gesetze genügen und glaubt ihm zu genügen. Er vergreift sich nur in derBeurtheilung der Sachlage, nnd an die Stelle derjenigen Nachfrist, die er aufGrund unrichtiger Beurtheilung der Sachlage setzt, tritt von Rechtswegen dieden Umständen angemessene Nachfrist, wenn der Säumige innerhalb diesererfüllen zu wollen erklärt (vergl. unten Anm. 78). Wer aber die Nachfrist zusetzen verweigert, will dem Gesetze nicht genügen, es kann also die Nachfrist,die er nicht fetzen will, nicht von selbst laufen.